Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

Hallo Leiharbeiter,

danke für deine ausführliche und hilfreiche Antwort!

Gruß Robert

Hallo thommyt,

danke trotzdem für deine Antwort!

Gruß Robert

Hallo,

sorry bei der Problematik kann ich leider nicht helfen.

Hallo Gabi,

danke trotzdem für deine Antwort!

Gruß Robert

Hallo Cliff1000,

danke für deine Antwort!

Wir kommen im Notfall auf dich zurück :wink:

Gruß Robert

Hallo Brigitte,

danke für deine Antwort!

Du hast schon recht, obwohl ich denke, es kommt immer auch auf den Sprachbereich an, in dem Mann bzw. Frau tätig wird. Und da sieht es bei ihr (Balkan_Sprachen) gar nicht so schlecht aus, soviel ich schon in Erfahrung gebracht habe.

Gruß Robert

Hallo naira,

danke für deine Antwort!

Gruß Robert

Hallo Ingeborg,

danke für deine Antwort!

Gruß Robert

Hallo gpruss,

danke trotzdem für deine Antwort!

gruß Robert

Kann ich leider nichts zu sagen

Hallo Em-Geh,

danke für deine Antwort!

Gruß Robert

Hallo marion,

danke für deine Antwort!

Gruß Robert

Einen hab ich noch:
es gibt spez. Netzwerke f. Frauen, d. selbst. arb…
Da fällt mir leider im Moment d. Name nicht ein.

Am besten mal bei d. örtl. IHK nachfragen.

Da gibt es Spezialisten zum Thema Existenzgründung.

Hallo Robert,

hier in Deutschland aus einem „Nicht–EU-Land“ einreisen und sofort als Angestellte oder Freiberuflerin loslegen, ist nicht möglich! Sie kann nur mit einem Touristenvisum einreisen, mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 3 Monaten. Für den Unterhalt muss sie genügend Geld mitführen.

Solltet Ihr innerhalb der dreimonatigen Aufenthaltsdauer den Entschluss gefasst haben, zu heiraten, müsst Ihr beim zuständigen Standesamt einen Antrag stellen. Die Ausländerbehörde wird Euch mit gesetzlichen Auflagen zuschütten, die in der dreimonatigen Aufenthaltsfrist nicht zu schaffen sind. Solltet Ihr es trotzdem schaffen, ist vor dem Ablauf des Touristenvisums kein Termin frei. So kann es sein, muss nicht.

Nach der Heirat darf Deine Frau keinerlei Tätigkeiten, weder als Angestellte, noch als Freiberuflerin, ausüben. Hier gilt eine zwölfmonatige Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperrfrist, muss Deine Frau einen Gewerbeschein beantragen, bevor sie freiberuflich tätig werden darf. Lasst Ihr Euch vor Ablauf dieser Sperrzeit scheiden, wird Deine Frau ausgewiesen, ohne wenn und aber.

Mit diesen Auflagen wollen wir uns vor Wirtschaftsflüchtlingen schützen.

Ich grüße Euch!

Gesetzesbrecher

Hallo Gesetzesbrecher,

danke für deine Antwort! Hört sich ja nicht gerade berauschend an, zumal wir (noch) nicht verheiratet sind…

Grüße Robert