Arbeitsgenehmigung-EU / Arbeitsberechtigung-EU

Hallo zusammen,

ich habe eine Kollegin, die am 01.02.2010 zusammen mit ihrem Mann von Rumänien nach Deutschland eingewandert ist. Beide sind rumänische Staatsbürger. Sie hat einen qualifizierte Stelle als Software-Entwicklerin bei uns angenommen, mit ihrer Einstellung gab es keine Probleme. Beide sind nun hier gemeldet und führen einen gemeinsamen Haushalt. Ihr Mann möchte nun auch arbeiten, bekommt aber vom Arbeitsamt keine Arbeitsgenehmigung-EU. Die Begründungen sind vielfältig: Er hat EU-Recht studiert und wollte als Lagerist arbeiten, die Begründung: Geht nicht, weil nicht sein Fachgebiet. Er möchte nun ein Praktikum auf 400-Euro-Basis bei einem IT-Unternehmen antreten, mit Aussicht auf Übernahme nach 3 Monaten. Die Begründung des Amtes: Geht nicht, weil zuwenig Geld. Er müsste soviel verdienen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann (dabei verdient seine Frau genug für beide).
Ich habe mich ein bisschen durchs SGB und auch durch die Arbeitsamtsmerkblätter gewurschtelt. Dabei fand ich immer wieder, dass Angehörige von rumänischen Staatsbürgern, die eine qualifizierte Stelle antreten, auch eine Arbeitsgenehmigung erhalten können.
Meine Frage: Kennt jemand von Euch die Fristen? Muss meine Kollegin erst eine bestimmte Zeit in Deutschland arbeiten, damit Ihr Mann auch eine Arbeitsgenehmigung-EU bekommt?

Schonmal vielen Dank für Eure Antworten!
LG
Aukai

Ich leite Deine Frage mal weiter…

Gruß
Rennkuckuck (rum.-orth. Leon)
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Hallo Aukai,

hier die Antwort eines Freundes:

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Ich habe keine Ahnung - aber ich habe heute mal nachgefragt.

  1. die ersten (glaube 7) Jahre, die Rumänien in der EU ist, benötigen Rumänien eine Arbeitserlaubnis. Diese wird von der Bundesagentur nach einer Arbeitsmarktprüfung ausgestellt. Insofern ist die Entscheidung wahrscheinlich nicht zu beanstanden.
    1a) „Geht nicht, weil nicht sein Fachgebiet“ trifft es aber eher nicht, die Frage lautet: gibt es einen Deutschen (oder einen EU-Ausländer eines nicht-neu-Beitrittslandes), der auf diese Stelle vermittelt werden kann.
    1b) „Geht nicht, weil zuwenig Geld“ trifft es auch nicht, siehe oben. Hier lohnt sich vielleicht ein Widerspruch bei der Bundesagentur.

  2. Unabhängig von der Arbeitserlaubnis ist dem Ehegatten eines EU-Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis (genannt Freizügigkeitsbescheinigung) zu erteilen und zwar ohne Einkommensprüfung.

So wie der Sachverhalt dargestellt wurde, hat der Ehegatte einen Anspruch auf Freizügigkeitsbescheinigung (d. h. der Aufenthalt ist legal), aber darf solange nicht arbeiten, wie er keine Arbeitserlaubnis hat. Wenn sein Aufenenthalt nicht zur Arbeitssuche sondern wegen der Ehe erteilt wird, hat - bei Bedarf - die Familie auch Anspruch auf Fürsorgeleistungen (ALG 2).

Dass er nicht als Lagerist arbeiten kann hätte ihm auch klar sein müssen. Du kannst doch auch nich Fleischer als Ausbildung machen und dann im Chemielabor arbeiten.

Aber, dass er gar nix bekommt ist auch falsch. Am besten soll er einen Sozialanwalt zu rate ziehen.

*Meine Äusserrungen ersetzen keine Rechtsgrundlage. Sie geben lediglich meine eigene meinung und Erfahrungen wieder*