Arbeitsgericht - Welche Klageziele gibt es?

Da der Mod meinen vorherigen Beitrag geschlossen hat, stelle ich erneut, eine völlig allgemeine und fiktive Frage…

Wenn man wegen einer Kündigung vor das Arbeitsgericht geht, und das Arbeitsgericht einem das Recht gibt, also man diesen Prozess gewinnt, und die Kündigung unwirksam wird, man aber wegen sehr vielen Umständen gar keine Lust mehr hat bei dieser Firma tätig zu sein, wie kriegt man dann statt der weiterbeschäftigung z.B. eine Abfindung? Regelt das das Arbeitsgericht, oder muss man dann zum Arbeitgeber gehen? Ist dieser zu einer solchen Einigung verpflichtet (Was ich ja kaum glaube)?

Vielen Dank für jegliche Antworten.

Hallo Lord,
wenn man wegen einer Kündigungsklage vors Gericht zieht, dann hält man doch die Kündigung für nicht gerechtfertigt. Wenn man dann gewinnt, hat man doch Recht bekommen.
Was soll dann die Frage?
Grüße
Almut

Hallo,

Wenn man wegen einer Kündigung vor das Arbeitsgericht geht,
und das Arbeitsgericht einem das Recht gibt, also man diesen
Prozess gewinnt, und die Kündigung unwirksam wird, man aber
wegen sehr vielen Umständen gar keine Lust mehr hat bei dieser
Firma tätig zu sein, wie kriegt man dann statt der
weiterbeschäftigung z.B. eine Abfindung? Regelt das das
Arbeitsgericht, oder muss man dann zum Arbeitgeber gehen? Ist
dieser zu einer solchen Einigung verpflichtet (Was ich ja kaum
glaube)?

Vielen Dank für jegliche Antworten.

Hallo,

doch es gibt eine Möglichkeit. Auf Antrag - der durch den Arbeitnehmer zu stellen ist (da würde ich aber anwaltliche Untestützung empfehlen) kann das Gericht feststellen, dass das Arbeitsverhältnis auszulösen und eine angemessene Abfindung zu zahlen ist. Das gilt, wenn einem AN die Fortsetzung nicht zumutbar ist; wenn er nur keine „Lust“ hat, wirds schwierig.

Gruß Steffi

Hallo,

im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wg. Kündigung (Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz- ArbGG) gibt es immer vor der eigentlichen Verhandlung einen sog. Gütetermin (§ 54 ArbGG). In diesem Gütetermin sollen Möglichkeiten der einvernehmlichen Streitbeilegung vom Richter erörtert werden. De Facto geht es dabei in den meisten Fällen um Auflösung des Vertrages gegen Abfindung. Die Summen. die der Richter andeutet, haben dann sehr viel damit zu tun, wie er die Erfolgsaussichten der Klage einschätzt. Wer also als AN nur noch mit Abfindung „raus“ will, sollte trotzdem Kündigungsschutzklage erheben und auf diesem Gütetermin verhandeln.

&Tschüß

Wolfgang

Danke Wolfgang und Fenja,

das waren genau die 2 Antworten, die ich gesucht habe. Vielen Dank!

Danke Wolfgang und Fenja,

das waren genau die 2 Antworten, die ich gesucht habe. Vielen
Dank!

Hallo,

auch beim Auflösungsantrag muß vorher erst ein Kündigungsschutzprozeß geführt (und gewonnen) werden, siehe § 9 KSchG.

Die Reihenfolge stellt sich daher grob wie folgt dar, wenn der AN aus dem Arbeitsverhältnis raus will, aber die Kündigung so nicht akzeptiert:

  1. Klage gegen die Kündigung (§ 4 KSchG)
  2. Gütetermin
    …wenn keine Einigung bei Gütetermin:
  3. Urteil
    …wenn Prozeß gewonnen
  4. Auflösungsantrag

&Tschüß

Wolfgang

Danke Wolfgang und Fenja,

das waren genau die 2 Antworten, die ich gesucht habe. Vielen
Dank!

Gerne - jederzeit wieder.