Wie ist das folgende Urteil zu deuten?
Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (änderung der Rechtsprechung).
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; Urteil vom 6.7.1989 IV R 91-92/87
Bedeutet das, dass auch „normalaussehende“ Kleidung als Arbeitskleidung deklariert werden kann, wenn dieses gut Begründet wird?
Grüße Alex