Arbeitskleidung bezahlen ?

Guten Tag,

Meine bekannte macht gerade eine Ausbildung zum Thema „Hauswirtschaft“.
Heute hat Sie sich Schuhe und ein T-shirt gekauft. Der Preis lag bei 66€.
Aussage de Arbeitgeber: „Die Sachen werden nicht bezahlt.“
Muss das nicht der Arbeitgeber bezahlen??
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Wenn ja, wie kann Sie es dem Arbeitgeber sagen.

Vielen Dank schon mal.

Mit freundlichen Grüßen
fragebär

Guten Tag,

Meine bekannte macht gerade eine Ausbildung zum Thema
„Hauswirtschaft“.
Heute hat Sie sich Schuhe und ein T-shirt gekauft. Der Preis
lag bei 66€.
Aussage de Arbeitgeber: „Die Sachen werden nicht bezahlt.“
Muss das nicht der Arbeitgeber bezahlen??
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Wenn ja, wie kann Sie es dem Arbeitgeber sagen.

Wer wenig verdient, darf nicht mit Kosten seiner Arbeitskleidung oder seiner Ausbildung zusätzlich belastet werden. Dazu sind zwei richtungsweisende BAG-Urteile ergangen.

Im bürgerlichen Leben herrscht Vertragsfreiheit – ein Grundsatz, der auch das Arbeitsrecht beherrscht. Doch hier gibt es Einschränkungen. Das haben gerade zu Beginn dieses Jahres zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt gezeigt. Der Arbeitnehmer darf durch den Arbeitsvertrag nicht einseitig belastet und damit überfordert werden.
Kosten der Arbeitskleidung bei Geringverdienern

Das eine Urteil betraf Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitskleidung. Die ist weit verbreitet und beginnt bei der Dienstkleidung bestimmter Beamtengruppen wie Polizei, Zoll, Bahn und Post und endet bei der Schutzkleidung, die etwa der Arbeiter am Hochofen tragen muss. Die ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und muss vom Arbeitgeber kostenlos gestellt werden. Nun gibt es zahlreiche Berufe, in denen eine Schutzkleidung zwar nicht ausdrücklich vom Gesetz oder der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben worden ist, aber doch durch den Arbeitgeber für erforderlich gehalten wird. Sofern der Arbeitgeber diese zur Verfügung stellt, kann er mit seinen Mitarbeitern eine Kostenbeteiligung vereinbaren. In den meisten Branchen ist dies durch den Manteltarifvertrag geregelt, aber eben nicht immer.

Hier ist nun die vom Gericht letztinstanzlich entschiedene Frage aufgetaucht, welche Vorteile der Arbeitnehmer durch die Stellung der Berufsbekleidung und deren Ersatz durch den Arbeitgeber hat. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer nach § 307 BGB einseitig benachteiligt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Arbeitnehmer diese Kleidung pflegen muss.
Urteil von großer Tragweite

Im entschiedenen Fall ging es um eine Einzelhandelskauffrau, die für die Dienstkleidung monatlich 7,05 Euro zahlen sollte. Damit sank ihr Einkommen von 800 Euro unter den Tarif. Da das Einkommen auch weit unter der Pfändungsfreigrenze war, folgten die Richter der Klägerin und gaben dem Arbeitgeber auf, die Kleidungspauschale zurückzuzahlen. Das Urteil könnte für viele einfache Tätigkeiten von Bedeutung sein. Selbst Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst verdienen im einfachen Dienst weniger als die Pfändungsfreigrenze ausmacht. Hier wird sich die bisherige Praxis ändern müssen. (BAG 17. 2. 2009, 9 AZR 676/07)

Gruss DL
Ersatz von Aus- und Fortbildungskosten

Im zweiten Fall ging es um Aus- und Fortbildungskosten und deren Rückzahlung durch den Arbeitnehmer. Maßgeblich sind hier §§ 305 ff BGB. Einerseits muss die Ausbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein, andererseits darf die Rückzahlungsdauer ihn nicht zu lange an den Betrieb binden. Die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat hierzu Richtwerte entwickelt.

Wird eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, ist die Vereinbarung grundsätzlich unwirksam. Der Arbeitgeber kann überhaupt keine Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangen. Die Bindungsdauer kann auch nicht nachträglich verkürzt werden. Nur ausnahmsweise darf der Vertrag ausgelegt werden, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu ermitteln.

Im entschiedenen Fall klagte ein Arbeitgeber, der eine Bindungsfrist von fünf Jahren vereinbart hatte, obwohl allenfalls zwei Jahre angemessen gewesen wären. Bereits die Vorinstanzen hatten die Forderung des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungskosten abgewiesen. So hat dann auch das Bundesarbeitsgericht entschieden. (BAB 14. 1 2009, 3 AZR 900/07)

Hi, wurde die Anschaffung von T-Shirt u. Schuhen vom Arbeitgeber gefordert?
MfG ramses90.