Arbeitskollege krank -Doppelte Arbeit

Hallo,

angenommen Kollege A und Kollege B arbeiten gemeinsam mit mehreren anderen Kollegen in einer Einkaufskette. Normalerweiße räumen Kollege A und Kollege B
morgens vor dem Öffnen des Ladens die Regale mit der neu gelieferten Ware ein.
Jetzt ist Kollege B aber krank und Kollege A muss die Arbeit, die eigentlich für
ihn und für Kollegen B bestimmt ist jetzt alleine in der gleichen Zeit leißten.
Also Kollege A muss quasi doppelt so viel arbeiten, wie wenn sein Kollege nicht krank wäre.
Ist das zulässig oder hat Kollege A anspruch, dass die Arbeit von Kollege B von einem der anderen Kollegen mitgeleistet wird?

Mit freundlichen Grüßen

Hallo

Das ist zulässig.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

ich denke auch, das es zulässig seinen kann, das er die Arbeit allein erledigt. Doch hat der Arbeitgeber kein Anspruch darauf, das der Arbeiter aufgrund eines Krankheitfalls den für 2 Personen vorgesehenen Arbeitsaufwand nun allein mit der selben Zeit erledigt. Wenn der Arbeitnehmer nun länger braucht, weil er einfach das doppelte leisten muss, darf ihm dadurch kein Nachteil entstehen.
hth

Hallo,

die Wahrheit liegt eher in der Mitte zwischen euch beiden.

Es liegt im unternehmerischen Ermessen, mit welcher Anzahl von Arbeitskräften der Arbeitgeber das Betriebsziel erreichen will. Innerhalb des durch gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Normen sowie durch die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages determinierten Direktionsrechts hat er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) darüber zu entscheiden, wie er die Arbeitnehmer zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben am effektivsten einsetzt. Dem Unternehmer ist nach Aussage des BAG zuzugestehen, dass er bei im Übrigen unveränderten Parametern den Personalbedarf in den einzelnen Abteilungen seines Betriebes dauerhaft und damit erst recht vorübergehend neu festlegt.

Die Instanzgerichte haben das teilweise 1:1 übernommen, teils eingeschränkt, in der Literatur wird teilweise die Leistungsverdichtung für gerechtfertigt gehalten, wenn der Arbeitgeber bisher nachweislich überzähliges Personal beschäftigt hat. Andere Autoren akzeptieren eine Leistungsverdichtung ohne weitere Begründung, soweit von den Arbeitnehmern keine überobligatorischen Leistungen verlangt werden

Überobligatorisch heißt: Das Weniger an Arbeitskräften muss, gemessen an der Gesamtzahl der in dem Arbeitsbereich Beschäftigten und deren arbeitsvertraglichen Pflichten, realisierbar sein. Die Arbeitnehmer müssen neben ihren bisherigen auch die zusätzlichen Leistungen erbringen können. Die relative Mehrbelastung ist hinzunehmen, wenn die Arbeitsaufgaben mit den bisher ausgeübten Tätigkeiten von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer ohne weiteres miterledigt werden können. Auszugehen ist dabei von den Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner individuellen Kräfte und Fähigkeiten erbringen kann

Entscheidet ein Kaffeehausbesitzer, dass pro Schicht weniger Bedienungspersonal eingesetzt werden soll, muss das verbleibende Personal die unveränderte Anzahl von Gästen bedienen (zu diesem Kaffeehaus-Fall Ascheid DB 1987, 1144, 1146; Preis NZA 1995, 241, 246 f.).

Es ist also insbesondere zulässig, dass es zu manchen Zeiten eben etwas länger dauert, wenn dafür zu Zeiten geringerer Kundenfrequenz die mangelnde Auslastung des Bedienungspersonals beseitigt ist.

Da AN in der Regel nicht am totalen Limit arbeiten, wird also bei vorübergehendem Wegfall eines Kollegen eine gewisse Leistungsverdichtung, also dass der verbliebenen Kollege eben schneller arbeiten muss, von diesem in bestimmtem Umfang hinzunehmen sein. Wenn er also einfach so arbeitet wie bisher und damit alles doppelt so lange dauert, genügt er in der Regel nicht seinen Pflichten, weil er dann wohl seine Fähigkeiten nicht angespannt hat (Ausnahme: Er hätte schon immer bis zur totalen Erschöpfung und ohne Leerlaufphasen gearbeitet, als der Kollege noch da war).

VG
EK

moin

Da AN in der Regel nicht am totalen Limit arbeiten, wird also
bei vorübergehendem Wegfall eines Kollegen eine gewisse
Leistungsverdichtung, also dass der verbliebenen Kollege eben
schneller arbeiten muss, von diesem in bestimmtem Umfang
hinzunehmen sein. Wenn er also einfach so arbeitet wie bisher
und damit alles doppelt so lange dauert, genügt er in der
Regel nicht seinen Pflichten, weil er dann wohl seine
Fähigkeiten nicht angespannt hat (Ausnahme: Er hätte schon
immer bis zur totalen Erschöpfung und ohne Leerlaufphasen
gearbeitet, als der Kollege noch da war).

soweit gehen wir ja Hand in Hand, ich wollte ja nur darauf hinweisen, das kein Arbeitgeber es sich heute mehr leistet, Arbeitnehmer nur zu 50% auszulasten. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht voll ausgelastet ist, kann nicht von heute auf morgen seine Leistung verdoppeln (vorallem da gewisse synergieeffekte in der Teamarbeit auftreten). Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber ja sogar entschieden, das diese Arbeit normalerweise für 2 Arbeiter vorgesehen ist. Somit kann der Arbeitgeber zwar eine gewisse Mehrarbeit zu recht verlangen und fordern, doch auf Unmögliches hat er keinen Anspruch.

gruss

Hallo,

vielleicht, aber jede Situation darf der AG neu bewerten und wenn jetzt vielleicht wegen Ferienzeit weniger zu tun ist und/oder der AN noch viel „Luft“ hat, weil er ansonsten mit Quatschen, Kaffeetrinken, Rauchen oder Pinkelpausen auffällt oder nicht gerade die größte Geschwindigkeit an den Tag legt („bin auf der Arbeit und nicht auf der Flucht“), kann das durchaus sein, dass der AN hier die Arbeit allein stemmen muss.

VG
EK

Hallo,

vielleicht, aber jede Situation darf der AG neu bewerten und
wenn jetzt vielleicht wegen Ferienzeit weniger zu tun ist
und/oder der AN noch viel „Luft“ hat, weil er ansonsten mit
Quatschen, Kaffeetrinken, Rauchen oder Pinkelpausen auffällt
oder nicht gerade die größte Geschwindigkeit an den Tag legt
(„bin auf der Arbeit und nicht auf der Flucht“), kann das
durchaus sein, dass der AN hier die Arbeit allein stemmen
muss.

Das stimmt, wobei es auch seine kann, das der Laden in einer Urlaubsregion liegt und deswegen morgens viel mehr Waren angeliefert werden und somit mehr Arbeit anfällt. Das hat mir mein Prof damals übrigens immer als übels beugen des Sachverhaltes ausgelegt :wink:.

Aber um auf den Grundsachverhalt zurück zu kommen, nur der Grund, das ein Mitarbeiter ausgefallen ist, sollte allein nicht ausreichen, das die Bewertung der Arbeit sich so stark ändert :wink:

gruss

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