Hallo,
die Wahrheit liegt eher in der Mitte zwischen euch beiden.
Es liegt im unternehmerischen Ermessen, mit welcher Anzahl von Arbeitskräften der Arbeitgeber das Betriebsziel erreichen will. Innerhalb des durch gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Normen sowie durch die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages determinierten Direktionsrechts hat er nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) darüber zu entscheiden, wie er die Arbeitnehmer zur Erfüllung der betrieblichen Aufgaben am effektivsten einsetzt. Dem Unternehmer ist nach Aussage des BAG zuzugestehen, dass er bei im Übrigen unveränderten Parametern den Personalbedarf in den einzelnen Abteilungen seines Betriebes dauerhaft und damit erst recht vorübergehend neu festlegt.
Die Instanzgerichte haben das teilweise 1:1 übernommen, teils eingeschränkt, in der Literatur wird teilweise die Leistungsverdichtung für gerechtfertigt gehalten, wenn der Arbeitgeber bisher nachweislich überzähliges Personal beschäftigt hat. Andere Autoren akzeptieren eine Leistungsverdichtung ohne weitere Begründung, soweit von den Arbeitnehmern keine überobligatorischen Leistungen verlangt werden
Überobligatorisch heißt: Das Weniger an Arbeitskräften muss, gemessen an der Gesamtzahl der in dem Arbeitsbereich Beschäftigten und deren arbeitsvertraglichen Pflichten, realisierbar sein. Die Arbeitnehmer müssen neben ihren bisherigen auch die zusätzlichen Leistungen erbringen können. Die relative Mehrbelastung ist hinzunehmen, wenn die Arbeitsaufgaben mit den bisher ausgeübten Tätigkeiten von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer ohne weiteres miterledigt werden können. Auszugehen ist dabei von den Leistungen, die ein Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner individuellen Kräfte und Fähigkeiten erbringen kann
Entscheidet ein Kaffeehausbesitzer, dass pro Schicht weniger Bedienungspersonal eingesetzt werden soll, muss das verbleibende Personal die unveränderte Anzahl von Gästen bedienen (zu diesem Kaffeehaus-Fall Ascheid DB 1987, 1144, 1146; Preis NZA 1995, 241, 246 f.).
Es ist also insbesondere zulässig, dass es zu manchen Zeiten eben etwas länger dauert, wenn dafür zu Zeiten geringerer Kundenfrequenz die mangelnde Auslastung des Bedienungspersonals beseitigt ist.
Da AN in der Regel nicht am totalen Limit arbeiten, wird also bei vorübergehendem Wegfall eines Kollegen eine gewisse Leistungsverdichtung, also dass der verbliebenen Kollege eben schneller arbeiten muss, von diesem in bestimmtem Umfang hinzunehmen sein. Wenn er also einfach so arbeitet wie bisher und damit alles doppelt so lange dauert, genügt er in der Regel nicht seinen Pflichten, weil er dann wohl seine Fähigkeiten nicht angespannt hat (Ausnahme: Er hätte schon immer bis zur totalen Erschöpfung und ohne Leerlaufphasen gearbeitet, als der Kollege noch da war).
VG
EK