gesetzt den Fall, man ist auf einer Weltreise oder einer anderen längeren Reise unterwegs und man jobbt im Ausland.
Der Job sei dort legal und unterläge dort auch einer Steuer.
Muss der Job dann auch hier in der Steuererklärung angegeben werden?
Wo/Wie? Muss er dann hier nochmal versteuert werden?
Wie wäre es bei einer gewerblichen Tätigkeit (gegen Rechnung) im Ausland, Z. B. PC-Schulung oder -Reparatur: Gewinn hier in D ermitteln und versteuern?
gesetzt den Fall, man ist auf einer Weltreise oder einer
anderen längeren Reise unterwegs und man jobbt im Ausland.
Der Job sei dort legal und unterläge dort auch einer Steuer.
Frage ist, ob in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, also ob irgendwann während des Jahres ein Wohnsitz vorhanden war.
Dann gilt das Welteinkommensprinzip. Alle Einkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Gilt ein DBA, hat für Arbeitslohn der Tätigkeitsstaat bei einem dortigen Arbeitgeber das Besteuerungsrecht und in Deutschland ist es nur steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.
Bei selbständiger Tätigkeit im Ausland wird auch das DBA angeschaut. In der Regel hat der Tätigkeitsstaat nur das Besteuerungsrecht, wenn eine feste Einrichtung für die selbständige Tätigkeit vorhanden ist. Das ist bei einer „Durchreise“ eher unwahrscheinlich. Also Versteuerung in Deutschland.
Muss der Job dann auch hier in der Steuererklärung angegeben
werden?
ja, alles
Wo/Wie? Muss er dann hier nochmal versteuert werden?
siehe oben
Wie wäre es bei einer gewerblichen Tätigkeit (gegen Rechnung)
im Ausland, Z. B. PC-Schulung oder -Reparatur: Gewinn hier in
D ermitteln und versteuern?
Dann gilt das Welteinkommensprinzip. Alle Einkünfte sind in
Deutschland zu versteuern. Gilt ein DBA, hat für Arbeitslohn
der Tätigkeitsstaat bei einem dortigen Arbeitgeber das
Besteuerungsrecht und in Deutschland ist es nur steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt.
Muss man ohne Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich 2mal Steuer zahlen? - klingt nicht ganz gerecht.(?)
Sorry, deine Frage ging unter, da im RL viel los war…
Dann gilt das Welteinkommensprinzip. Alle Einkünfte sind in
Deutschland zu versteuern. Gilt ein DBA, hat für Arbeitslohn
der Tätigkeitsstaat bei einem dortigen Arbeitgeber das
Besteuerungsrecht und in Deutschland ist es nur steuerfrei mit
Progressionsvorbehalt.
Muss man ohne Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich 2mal
Steuer zahlen? - klingt nicht ganz gerecht.(?)
Da hilft dann § 34 c EStG
Falls es sich um eine mit der Einkommensteuer vergleichbare Steuer handelt, ist diese anrechenbar oder auf Antrag abziehbar. Also fast wie bei den Doppelbesteuerungsabkommen.