Arbeitslos - arbeitssuchend -> 'Zwangsmittel'?

Hallo an alle!

Ich hätte heute eine - tatsächlich mal völlig theoretische - Frage, auf die ich im Gespräch mit einer Bekannten gestoßen bin.

Selbige ist seit kurzen als „Quereinsteigerin“ bei der örtlichen Agentur für Arbeit tätig und quälte sich gerade durch die notwendige Theorie in Sachen Leistungsrecht etc…

Dabei ging es u.a. um die Unterscheidung „arbeits_suchend_“ und „arbeits_los_ ohne Leistungsbezug“. Der Unterschied besteht ja - im Wesentlichen - darin, dass der „Kunde“, der arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet ist, bei der Rentenversicherung angemeldet wird/bleibt und so grundsätzlich „Ersatzzeiten“ (oder wie auch immer das genau heißt) ansammeln kann, die sich auf die spätere Rentenberechnung positiv auswirken.

In der Theorie hat ein Arbeitloser ohne Leistungsbezug dafür aber auch die gleichen Pflichten, wie ein Leistungsempfänger, d.h. Meldepflichten, Bewerbungspflichten etc. (auch, wenn das i.d.R. wohl nicht so streng kontrolliert wird).

Die Frage, die wir uns nun gestellt haben, ist: kann man einen solchen Kunden auch irgendwie zur „Pflichterfüllung“ „zwingen“. Bei Leistungsbezug gibt´s ja als Druckmittel die entsprechenden Sperrzeiten, Leistungskürzungen etc… Das fällt natürlich weg, wenn ohnehin keine Leistungen gezahlt werden. Aber bedeutet das, dass man solche Kunden letztendlich garnicht wirklich zur Mitarbeit drängen kann? Oder könnte man z.B. zwangsweise auf „arbeitssuchend“ umstellen (mit den entsprechenden rentenrechtlichen Folgen)? Und wenn ja, aus welcher Rechtsgrundlage ergäbe sich das?

Meine Bekannte hat schon eine erfahrerene Kollegin gefragt, die aber auch keine spontane Antwort parat hatte (kommt wohl recht selten vor oder wird nicht ernsthaft verfolgt). Also dachte ich, hier findet sich vielleicht ein Kenner der Materie, der Licht ins Dunkel bringen könnte…

Danke schon mal im Voraus für alle Antworten :smile:

Gruß,
Silke

Hallo,

Dabei ging es u.a. um die Unterscheidung
„arbeits_suchend_“ und „arbeits_los_ ohne
Leistungsbezug“.

Der Unterschied ist mir auch noch nicht so klar, da das SGB 6 von „wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet“ spricht.

Der Unterschied besteht ja - im Wesentlichen

  • darin, dass der „Kunde“, der arbeitslos ohne Leistungsbezug
    gemeldet ist, bei der Rentenversicherung angemeldet
    wird/bleibt und so grundsätzlich „Ersatzzeiten“ (oder wie auch
    immer das genau heißt) ansammeln kann, die sich auf die
    spätere Rentenberechnung positiv auswirken.

Anrechnungszeiten. :smile: http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__58.html

In der Theorie hat ein Arbeitloser ohne Leistungsbezug dafür
aber auch die gleichen Pflichten, wie ein Leistungsempfänger,
d.h. Meldepflichten, Bewerbungspflichten etc. (auch, wenn das
i.d.R. wohl nicht so streng kontrolliert wird).

Stimmt.

Aber bedeutet das, dass man solche Kunden letztendlich
garnicht wirklich zur Mitarbeit drängen kann?

Jep.

Oder könnte man
z.B. zwangsweise auf „arbeitssuchend“ umstellen (mit den
entsprechenden rentenrechtlichen Folgen)? Und wenn ja, aus
welcher Rechtsgrundlage ergäbe sich das?

Das geht - dachte ich - „automatisch“, wenn sich derjenige nicht alle 3 Monate meldet. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

Also
dachte ich, hier findet sich vielleicht ein Kenner der
Materie, der Licht ins Dunkel bringen könnte…

Die einzige wirkliche Kennerin der Materie, die mir einfällt, ist Liza und die waltet sonst im Brett „Arbeits- und Sozialamt“ (wo die Frage wohl auch eher hingepasst hätte), aber sie ist momentan für ne Weile nicht online.

Danke schon mal im Voraus für alle Antworten :smile:

Da nich für. :wink:

MfG