Hallo -
bin seit 1.7. arbeitslos (mit ALG), sehe plötzlich die Möglichkeit einer freiberuflichen Selbstständigkeit. Welche Fristen muss ich beim Arbeitsamt beachten - wg. Überbrückungseld? Wann „darf“ ich frühestens den Antrag stellen? Wann „kann“ ich mich frühestens selbstständig machen? (Kunde 1 + 2 drängeln schon!). Was ist sonst noch zu beachten?
die Bestimmungen sind § 57 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, wie folgt festgelegt:
Überbrückungsgeld
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhal-
ten.
(2) Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
a) in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,
und
eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrieund Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet.
(4) Das Überbrückungsgeld setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, dem der jeweils im ersten Halbjahr des Vorjahres
für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu Grunde zu legen ist.
Hallo Karin !
Ich bin auch Selbständig.Du mußt mindestens 1 Monat Arbeitlos sein um Überbrückungsgeld zu erhalten, pass aber bei den Anträgen gut auf und frage lieber deinen zuständigen Sachbearbeiter im Arbeitsamt bei unklarheiten im Antrag, da sonst ganz schnell einen negativen Bescheid gibt. Es gibt auch noch weitere Fördermittel vom Arbeitsamt wenn Du einen Existenzgründerlehrgang besuchst und von der IHK oder der Handwerkskammer (hängt vom Job ab).
MfG Jens
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ich empfehle Dir eine Beratung bei der IHK VOR der GRÜNDUNG: Es gibt neben Leistungen des Arbeitsamtes andere Fördermöglichkeiten, auch und besonders für Frauen, die sich selbständig machen. Alle mir bekannten Programme stellen aber darauf ab, dass VOR der Gründung der Antrag gestellt wird. Sofern Du schon jetzt Kunden bedienen mußt/willst, bleibt m. W. noch die Gewerbeanmeldung als „Nebenerwerb“, aber bitte VORHER erkundigen, inwieweit das „schädlich“ ist/wäre.
Hallo!
Ich weiß nicht ob das überall einheitlich geregelt ist. bei mir war das so, daß ich vor der gründung einen gründerseminar belegen mußte, der Businessplan wurde anschließend erstellt und dann vom Kursleiter bewertet, ob es sich rentiert, ob man zukunftschancen hat, ob evtl. scheinselbständigkeit vorliegt, ob die liquidität gesichert ist, wie die Finanzierung aussieht und und und. es mußten zahlreiche finanzpläne erstellt werden, bis zu drei jahren im voraus. Ohne die positive bewertung des kursleiters gibt es bei uns in Nrw vom Arbeitsamt KEIN Überbrückungsgeld, die Anträge mußten alle vor der Gründung laufen, sonst gabs auch keines.
Viele Grüße, Ulli, seit einem jahr selbständig