Arbeitslos, kein Harz 4, keine GKV

Da haben wir jetzt einen Fall im Bekanntenkreis.

Ein Mann ca. 30, wohnt noch bei den Eltern, hat jetzt ein Jahr ALG 1 bekommen und bekommt, da er ca. 4000,- euro angespart hat und bei den Eltern wohnt, kein ALG 2.
Er dachte vorher, dass er zwar kein Geld bekommt, aber die GKV von der Harzstelle bezahlt wird.
Wird die GKV von der Harzstelle übernommen, wenn er kein eigenes Vermögen mehr hat oder müssen dann die Eltern für ihn die freiwillige GKV bezahlen.

hallo,

grundsätzlich sind pro lebensjahr 150 € vermögen frei und dürfen nicht herangezogen werden. also würde bedeuten, derjenige ist 30 jahre alt x 150 € = 4 500 € vermögen, dass nicht angetastet werden darf. was darüber hinaus da ist, muss erst verbraucht werden, bevor die HARTZ IV regelungen in anwendung kommen.

lebt derjenige in einer bedarfsgemeinschaft und das gesamteinkommen übersteigt die bemessungsgrenze, wird " das Amt" auch nichts für die GKV bezahlen. derjenige muss sich bei einem der anderen mitverichern. das ist genau das gleiche wie die familienversicherung bei kindern, die bei ihren eltern mitverischert sind.

mt freundlichen grüßen,
hansemann

@Neubuergerin,
die Eltern und er bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Das beinhaltet dass alles verfügbare an Einkommen zusammen geworfen wird und dem Regelsatz dagegen gestellt wird.
Das heißt das Einkommen der Mutter, das Einkommen des Vaters wird zusammen gezählt und ist das höher als der Regelsatz von Hartz IV, dann bekommt der Sohn nichts.
http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2…

Das gleiche wird genau so beim Vermögen angewandt.
Liegt das dann von den drei Personen über dem Satz, gibt es keine Unterstützung bis das Vermögen auf den Selbstbehalt aufgebraucht ist.
***

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kommt die Möglichkeit der Familienversicherung des ALG II Empfängers als einer Mitversicherung über folgende Personen in Betracht, wenn diese Personen bereits krankenversichert sind (Stammversicherte).

Ehegatte als Stammversicherter
Lebenspartner als Stammversicherter
Elternteil als Stammversicherter
Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2…

mfg falkoo

Erst wenn der Mann „bedürftig“ ist, d.h. kein Einkommen mehr verwertet werden kann, kann er ALG II beantragen (am besten gleich!) und ist dann auch krankenversichert.

Also, es geht hier nur um die GKV:
Klar ist, solange er also noch über 4500,- Euro besitzt, bekommt er sowieso kein Harz4, solange er bei den Eltern wohnt, auch nicht. Damit ist er in beiden Fällen nicht krankenversichert.

Aber wie ist es mit:
Elternteil als Stammversicherter

Die Mutter ist Hausfrau und beim Vater, der noch im Beruf steht, mitversichert. Und was ist mit dem 30 jährigen Sohn, ohne eigenes Einkommen.
Kann der beim Vater ohne zusätzliche Kosten in der GKV mitversichert werden?

Hallo

Ein Mann ca. 30, wohnt noch bei den Eltern

Ab 25 gehört das „Kind“ automatisch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern (-> § 7 SGB II). Und ab 18 müssen Eltern ihr Kind auch nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Die Eltern müssen ihn daher auch nicht kostenlos bei sich wohnen lassen, d.h. sie können grundsätzlich Untermiete von ihm verlangen bzw. eine Kostenbeteiligungsvereinbarung mit ihm abschließen (mehrere Beispiele dafür hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 )

Bei zusammenwohnenden Verwandten darf das Jobcenter aber von der gesetzlichen Vermutung (!) ausgehen, dass sie einander finanziell/ wirtschaftlich unterstützen (-> § 9 Abs. 5 SGB II). Falls diese Unterstützung aber nicht stattfindet, können/ müssen Eltern und „Kind“ dieser Vermutung jeweils widersprechen (mit kurzer schriftlicher Erklärung; nachweislich beim Jobcenter einzureichen).

und bekommt, da er ca. 4000,- euro angespart hat und bei den Eltern wohnt, kein ALG 2.

„Da er bei den Eltern wohnt“ kann kein Grund sein, ihm den grundsätzlichen Anspruch auf ALG2 zu verweigern. Er bildet mit über 25 eine eigene Bedarfsgemeinschaft, mit eigenem grundsätzlichem Anspruch auf ALG2 und auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person - so, als ob er alleine in einer eigenen Wohnung /bei einem „fremden“ Vermieter wohnen würde.Falls seine Eltern ihn kostenlos bei sich wohnen lassen, fallen für ihn halt keine Unterkunftskosten an, die das Jobcenter leisten müsste - aber der Regelsatz (382,-€) steht ihm zu ; falls er über anrechenbare eigene Einkommen verfügt, würden diese seinen Hilfeanspruch entsprechend reduzieren, ggf. unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

da er ca. 4000,- euro angespart hat

Bei der Überprüfung des ALG2-Anspruchs wird auch geschaut, ob Vermögen vorliegt, das die Schon- bzw. Freibeträge übersteigt und daher zu verwerten ist. Siehe dazu hier den Ratgeber, insbesondere der Punkt „Freibeträge“: http://hartz.info/index.php?topic=25.0 : „Volljährige haben einen Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von 150€ x Alter; mindestens 3.100€, max. 9.750€.“

Mit Alter 30 beträgt sein Freibetrag 150x 30 = 4.500 Euro. Da läge er also mit seinen ca.4000 Euro Erspartem noch im grünen Bereich. „Zusätzlich gibt es für Bargeld einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750€ pro leistungsberechtigter Person“.

Insofern dürfte (nach den hier genannten informationen) sein Antrag auf ALG2 nicht abgelehnt werden.

Wurde denn ein formeller Antrag gestellt - und hat er dazu einen schriftlichen (Ablehnungs-)Bescheid vom Jobcenter bekommen ? Oder hat er beim Jobcenter vorgesprochen und ist von ihnen direkt mündlich abgewimmelt worden, mit Hinweis auf seine Eltern und „zuviel“ Vermögen bei ihm ?

Formell ist die „Antragstellung“ die Willenserklärung, Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Das kann man mündlich, schriftlich, telefonisch, per Mail etc. machen. Seinen Antrag hat er formell in dem Moment gestellt, als er das Jobcenter in Kenntnis gesetzt hat über sein Hilfe-Ersuchen. Und ab dem Datum seiner Antragsstellung (bzw. rückwirkend zum Monatsersten des Monats, in dem er seinen Antrag gestellt hat) besteht auch sein grundsätzlicher Leistungsanspruch. Er hat Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid zu seinem Antrag ! Die ganzen Formulare etc. sind „nur“ Arbeitshilfen für das Jobcenter, damit sie alle Daten zusammenhaben, die sie benötigen, um seinen Antrag bearbeiten (!) zu können. Sofern er ALG2-Anspruch hat, wird er ggf. auch über das Jobcenter krankenversichert.

Also falls er keinen schriftlichen (Ablehnungs-)Bescheid bekommen hat: nachweislich einen schriftlichen Bescheid anfordern. Darauf hat er Anspruch.

Wenn er einen Ablehnungsbescheid bekommen hat (und falls die hier genannten Infos stimmen und nichts Wesentliches vergessen wurde zu erwähnen) , dann hätte sein Antrag nicht abgelehnt werden dürfen - und er müsste entsprechende weitere Schritte einleiten. Mehr dazu hier
http://hartz.info/index.php?topic=43.0 und
http://hartz.info/index.php?topic=10.0

Er könnte ggf. selber (nachweislich !) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einreichen und ggf. auch direkt das Sozialgericht einschalten (siehe zweiter Ratgeber, Punkt „Wenn der Leistungsträger nicht zahlt“.) Er könnte sich aber auch beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen (Eigenbeitrag dafür max. 10 Euro).

LG

Danke für diese ausführliche Info.
Ein formeller Antrag wurde noch nicht gestellt, sondern er hat eine allgemeine Harz 4 - Belehrung erhalten, die ihn ziemlich deprimiert hat, vor allem wegen der Krankenkasse.
Habe jetzt auch noch erfahren, dass er auch noch einen Bausparvertrag hat und dass er zuzüglich zu den 4000,- Euro auf dem Festgeldkonto noch ca. 2800,- auf Girokonto hat, also scheinbar alles in allem fast 8000,- Euro.
Klar dass er dieses Geld erst verbrauchen muß, ehe die Allgemeinheit ihn unterstützt, aber wichtig war ihm eigentlich immer und er dachte das wäre sicher, dass die GKV immer vom Arbeitsamt bezahlt wird.
Für ihn macht es natürlich jetzt nur Sinn, sich eine eigene Wohnung zu suchen, mit den Mietkosten, den Krankenkassenkosten und den Eigenbedarf das Eigenkapital zu reduzieren, bis er unter die 4500,- Euro fällt. Erst dann würde die Harzstelle ihm die Mietkosten, den Eigenbedarf und die GKV bezahlen, was dann der Allgemeinheit deutlich teurer käme, als jetzt.
Muß er dann jetzt schon den Harz 4 - Antrag stellen oder erst, wenn er sein Kapital so reduziert hat, dass er Harz 4 bekommen kann?

Hallo Neubuergerin,
mir ist nur das bekannt.
***

Kinder sind beitragsfrei familienversichert:

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
ohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen
bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden
wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr-, Ersatzdienst) des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus
***

Grundsatz: gesetzliche Krankenversicherungspflicht bei ALG II / Familienversicherung

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Personen für die Zeit, in der sie ALG II beziehen. Den pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Träger der Grundsicherung für den ALG II Bezieher.

Leistungsbezieher sind demgemäß kraft Gesetzes pflichtversichert, es sei denn, sie sind als Angehörige eines anderen Krankenversicherten familienversichert (§ 10 SGB V).

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kommt die Möglichkeit der Familienversicherung des ALG II Empfängers als einer Mitversicherung über folgende Personen in Betracht, wenn diese Personen bereits krankenversichert sind (Stammversicherte).

Ehegatte als Stammversicherter
Lebenspartner als Stammversicherter
Elternteil als Stammversicherter

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2…

Versicherungslücke bei Anrechnung von Einkommen / Vermögen des Lebenspartners auf den ALG II Anspruch

Zum gänzlichen Wegfall des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes kann es auch dann kommen, wenn der Anspruch auf ALG II deshalb versagt wird, weil das Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners angerechnet wird.

Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialleistungen werden ALG II und Sozialgeld erst erbracht, wenn der Hilfebedürftige die Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht auf andere Weise bestreiten kann. Die gesetzlichen Regelungen über die Grundsicherung sehen daher nicht nur vor, dass der Hilfebedürftige gegebenenfalls ihm zustehende Ansprüche gegen anderweitige Leistungsträger geltend machen muss (§§ 5, 12a SGB II). Darüber hinaus wird im Rahmen der Bedarfsermittlung auch das Einkommen des Lebenspartners angerechnet, mit dem der Hilfebedürftige zusammenlebt (Bedarfsgemeinschaft).

Liegt eine solche Bedarfsgemeinschaft vor, wird das Einkommen des Lebenspartners angerechnet, sodass ALG II unter Umständen gar nicht geleistet wird. Für den Arbeitslosen folgt daraus, dass er nicht oder nicht mehr kraft Gesetzes krankenversichert ist.

Ist der Lebenspartner krankenversichert, ist an eine Mitversicherung als Familienversicherung zu denken (§ 10 SGB V). Scheidet auch diese Möglichkeit aus, muss der Betroffene sich selbst um Versicherungsschutz bemühen, der unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB II zuschussfähig ist.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2…

mfg falkoo

Tut mir leid. Bin ich leider überfordert. Ich hoffe, dass Ihnen ein anderer helfen kann.