Hallo
Ein Mann ca. 30, wohnt noch bei den Eltern
Ab 25 gehört das „Kind“ automatisch nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern (-> § 7 SGB II). Und ab 18 müssen Eltern ihr Kind auch nicht mehr bei sich wohnen lassen oder wieder aufnehmen. Die Eltern müssen ihn daher auch nicht kostenlos bei sich wohnen lassen, d.h. sie können grundsätzlich Untermiete von ihm verlangen bzw. eine Kostenbeteiligungsvereinbarung mit ihm abschließen (mehrere Beispiele dafür hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 )
Bei zusammenwohnenden Verwandten darf das Jobcenter aber von der gesetzlichen Vermutung (!) ausgehen, dass sie einander finanziell/ wirtschaftlich unterstützen (-> § 9 Abs. 5 SGB II). Falls diese Unterstützung aber nicht stattfindet, können/ müssen Eltern und „Kind“ dieser Vermutung jeweils widersprechen (mit kurzer schriftlicher Erklärung; nachweislich beim Jobcenter einzureichen).
und bekommt, da er ca. 4000,- euro angespart hat und bei den Eltern wohnt, kein ALG 2.
„Da er bei den Eltern wohnt“ kann kein Grund sein, ihm den grundsätzlichen Anspruch auf ALG2 zu verweigern. Er bildet mit über 25 eine eigene Bedarfsgemeinschaft, mit eigenem grundsätzlichem Anspruch auf ALG2 und auf die örtlich angemessenen Unterkunftskosten für 1 Person - so, als ob er alleine in einer eigenen Wohnung /bei einem „fremden“ Vermieter wohnen würde.Falls seine Eltern ihn kostenlos bei sich wohnen lassen, fallen für ihn halt keine Unterkunftskosten an, die das Jobcenter leisten müsste - aber der Regelsatz (382,-€) steht ihm zu ; falls er über anrechenbare eigene Einkommen verfügt, würden diese seinen Hilfeanspruch entsprechend reduzieren, ggf. unter Berücksichtigung von Freibeträgen.
da er ca. 4000,- euro angespart hat
Bei der Überprüfung des ALG2-Anspruchs wird auch geschaut, ob Vermögen vorliegt, das die Schon- bzw. Freibeträge übersteigt und daher zu verwerten ist. Siehe dazu hier den Ratgeber, insbesondere der Punkt „Freibeträge“: http://hartz.info/index.php?topic=25.0 : „Volljährige haben einen Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von 150€ x Alter; mindestens 3.100€, max. 9.750€.“
Mit Alter 30 beträgt sein Freibetrag 150x 30 = 4.500 Euro. Da läge er also mit seinen ca.4000 Euro Erspartem noch im grünen Bereich. „Zusätzlich gibt es für Bargeld einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750€ pro leistungsberechtigter Person“.
Insofern dürfte (nach den hier genannten informationen) sein Antrag auf ALG2 nicht abgelehnt werden.
Wurde denn ein formeller Antrag gestellt - und hat er dazu einen schriftlichen (Ablehnungs-)Bescheid vom Jobcenter bekommen ? Oder hat er beim Jobcenter vorgesprochen und ist von ihnen direkt mündlich abgewimmelt worden, mit Hinweis auf seine Eltern und „zuviel“ Vermögen bei ihm ?
Formell ist die „Antragstellung“ die Willenserklärung, Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Das kann man mündlich, schriftlich, telefonisch, per Mail etc. machen. Seinen Antrag hat er formell in dem Moment gestellt, als er das Jobcenter in Kenntnis gesetzt hat über sein Hilfe-Ersuchen. Und ab dem Datum seiner Antragsstellung (bzw. rückwirkend zum Monatsersten des Monats, in dem er seinen Antrag gestellt hat) besteht auch sein grundsätzlicher Leistungsanspruch. Er hat Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid zu seinem Antrag ! Die ganzen Formulare etc. sind „nur“ Arbeitshilfen für das Jobcenter, damit sie alle Daten zusammenhaben, die sie benötigen, um seinen Antrag bearbeiten (!) zu können. Sofern er ALG2-Anspruch hat, wird er ggf. auch über das Jobcenter krankenversichert.
Also falls er keinen schriftlichen (Ablehnungs-)Bescheid bekommen hat: nachweislich einen schriftlichen Bescheid anfordern. Darauf hat er Anspruch.
Wenn er einen Ablehnungsbescheid bekommen hat (und falls die hier genannten Infos stimmen und nichts Wesentliches vergessen wurde zu erwähnen) , dann hätte sein Antrag nicht abgelehnt werden dürfen - und er müsste entsprechende weitere Schritte einleiten. Mehr dazu hier
http://hartz.info/index.php?topic=43.0 und
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
Er könnte ggf. selber (nachweislich !) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einreichen und ggf. auch direkt das Sozialgericht einschalten (siehe zweiter Ratgeber, Punkt „Wenn der Leistungsträger nicht zahlt“.) Er könnte sich aber auch beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen (Eigenbeitrag dafür max. 10 Euro).
LG