Arbeitslos+ kurzfistig beschäftigt, berufsmäßig?

Hier lese ich:
http://www.xing.com/net/unternehmerinnen_klevewesel/

Berufsmäßigkeit: Eine Falle mit Folgen (hinsichtlich der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen)

a) Alle Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und sind deshalb nicht als berufsmäßig anzusehen…

Beschäftigung während des Bezuges von Sozialleistungen:
b) Bezieher von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld etc.) und Arbeitssuchende, die keine Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen, üben eine kurzfristige Beschäftigung in jedem Fall berufsmäßig aus.

c) Wie lange die Beschäftigung andauert, spielt dabei keine Rolle. Wie immer wird die Beschäftigung hier nur dann berufsmäßig ausgeübt, wenn das regelmäßige Entgelt die Entgeltgrenzen eines Minijobs (400 EUR) nicht überschreitet.

Ist das in b) gesagte so richtig?
Und ist das in c) gesagte letzte „nicht“ nicht falsch?


Bei der Knappschaft Minijobzentrale
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCe
lese ich nun:
2.3.3.4 Beschäftigungslose
Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es sei denn, die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR im Monat (vgl. 2.2) wird nicht überschritten (vgl. Beispiel 4).
d) ==> Durch die Meldung bei der Arbeitsagentur scheiden diese Personen nicht aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten aus. Vielmehr beruht ihre wirtschaftliche Stellung nach wie vor auf dem durch Erwerbstätigkeit als Beschäftigte zu erzielenden Verdienst.

kann mir mal jemand d) erklären mit anderen Worten? Läßt sich eine solche arbeitslos gemeldete Person nicht berufsmäßig kurzfristig beschäftigen?

Heisst dies, es wird so getan, als ob die arbeitslos gemeldete Person nach wie vor ein Einkommen wie vor der Arbeitslosigkeit bezieht und es wird dann geprüft, ob das durch kurzfristige Beschäftigung erzielte Einkommen von untergeordneter Bedeutung ist?

Hallo,

Hier lese ich:
http://www.xing.com/net/unternehmerinnen_klevewesel/

Berufsmäßigkeit: Eine Falle mit Folgen (hinsichtlich der
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen)

a) Alle Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden,
sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung und sind deshalb nicht als berufsmäßig anzusehen…

Beschäftigung während des Bezuges von Sozialleistungen:
b) Bezieher von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld I und II,
Krankengeld etc.) und Arbeitssuchende, die keine Leistungen
von der Agentur für Arbeit beziehen, üben eine kurzfristige
Beschäftigung in jedem Fall berufsmäßig aus.

c) Wie lange die Beschäftigung andauert, spielt dabei keine
Rolle. Wie immer wird die Beschäftigung hier nur dann
berufsmäßig ausgeübt, wenn das regelmäßige Entgelt die
Entgeltgrenzen eines Minijobs (400 EUR) nicht überschreitet.

Ist das in b) gesagte so richtig?

Ja.

Und ist das in c) gesagte letzte „nicht“ nicht falsch?

Also richtig? Ja.

Bei der Knappschaft Minijobzentrale
http://www.minijob-zentrale.de/DE/Service/DownloadCe
lese ich nun:
2.3.3.4 Beschäftigungslose
Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, sind sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, die eine Beschäftigung berufsmäßig und daher ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es sei denn, die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR im Monat (vgl. 2.2) wird nicht überschritten (vgl. Beispiel 4).
d) ==> Durch die Meldung bei der Arbeitsagentur scheiden diese Personen nicht aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten aus. Vielmehr beruht ihre wirtschaftliche Stellung nach wie vor auf dem durch Erwerbstätigkeit als Beschäftigte zu erzielenden Verdienst.

kann mir mal jemand d) erklären mit anderen Worten? Läßt sich
eine solche arbeitslos gemeldete Person nicht
berufsmäßig
kurzfristig beschäftigen?

Doch. Aber es werden die SV-Abgaben wie bei einem 400€ Job fällig und nicht lediglich die 1,08% sondern die knapp 30%.

Heisst dies, es wird so getan, als ob die arbeitslos gemeldete
Person nach wie vor ein Einkommen wie vor der Arbeitslosigkeit
bezieht und es wird dann geprüft, ob das durch kurzfristige
Beschäftigung erzielte Einkommen von untergeordneter Bedeutung
ist?

Nein. Es geht lediglich darum, inwiefern SV-Abgaben abgeführt werden müssen. Lassen wir mal Sinn und Unsinn der diversen Regeelungen zur SV-Pflicht beseite, dann geht es eben darum, dass Bezieher von Sozialleistungen nur Minijobs machen können, bei denen die üblichen SV-Abgaben abgeführt werden müssen. Also wie beim (bis) 400€-Job.
Hintergrund ist wohl schlicht der, dass Einkommen bei Beziehern von Sozialleistungen immer von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Scheint mir auch insofern konsistent, dass sich nicht ausgerechnet Bezieher von solchen Sozialleistungen aus eben diesem System entziehen, dass ihnen diese Leistungen ermöglicht.

Grüße

@ELBuffo:
Danke für Deine Mühe einer Antwort.

das mit der Antwort auf „nicht“ nicht habe ich nicht verstanden, was ist nun richtig?
Müsste es nicht heißen:
c) Wie lange die Beschäftigung andauert, spielt dabei keine
Rolle. Wie immer wird die Beschäftigung hier nur dann
berufsmäßig ausgeübt, wenn das regelmäßige Entgelt die
Entgeltgrenzen eines Minijobs (400 EUR) nicht überschreitet.

Zum letzten Punkt:

Es gibt aber auch solche arbeitslos gemeldeten, die zwar arbeitslos gemeldet sind, aber dennoch keine Sozialleistungen beziehen, z. B. weil sie noch bei ihren Eltern wohnen oder weil sie andere Voraussetzungen zum Bezug von Sozialleistungen nicht erfüllen.
Macht das einen Unterschied?
Auskunft von der Knappschaft Minijobzentrale:
Die Berufsmäßigkeit wird bei arbeitslos Gemeldeten nicht angenommen, wenn das tägliche Entgelt unter 400/30 = 13,33€ liegt.

Sowas habe ich noch nie gehört.

Hallöchen,

das mit der Antwort auf „nicht“ nicht habe ich nicht
verstanden, was ist nun richtig?
Müsste es nicht heißen:
c) Wie lange die Beschäftigung andauert, spielt dabei keine
Rolle. Wie immer wird die Beschäftigung hier nur dann
berufsmäßig ausgeübt, wenn das regelmäßige Entgelt die
Entgeltgrenzen eines Minijobs (400 EUR) nicht
überschreitet.

M.E. müsste das „nicht“ tatsächlich gestrichen werden. Einfacher formuliert:

Bevor ich überhaupt zur Prüfung der Berufsmäßigkeit komme, muss ich erst gucken, ob die (anteilige) Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann kann ich erst mit Arbeitlosigkeit und Berufsmäßigkeit loslegen. Macht auch Sinn, da bei einer geringfügigen Beschäftigung zwar Beiträge gezahlt werden, die aber leistungsrechtlich seeeeeehr wenig bis gar nichts bringen.

Zum letzten Punkt:

Es gibt aber auch solche arbeitslos gemeldeten, die zwar
arbeitslos gemeldet sind, aber dennoch keine Sozialleistungen
beziehen, z. B. weil sie noch bei ihren Eltern wohnen oder
weil sie andere Voraussetzungen zum Bezug von :Sozialleistungen
nicht erfüllen.
Macht das einen Unterschied?

Jein, es reicht die Meldung als Arbeitsuchender aus. Werden auch noch Alo-Leistungen bezogen, dann ist der Status als Arbeitsuchender sozusagen mit dem Leistungsbezug erfüllt, da ohne Alo keine Leistung.

Auskunft von der Knappschaft Minijobzentrale:
Die Berufsmäßigkeit wird bei arbeitslos Gemeldeten nicht
angenommen, wenn das tägliche Entgelt unter 400/30 = 13,33€
liegt.

Das ist richtig, siehe Geringfügigkeitsrichtlinie, was schon von meinem Vorposter zitiert wurde (nur das steht da total verkrumpelt).

Greetz
S_E

Also auf den Punkt gebracht bedeutet das:
Einen arbeitslos Gemeldeten kann man nur dann kurzfristig und mit sehr wenigen Sozialabgaben (und wenn der Job Kalenderjahr-übergreifend ist, dann nur, wenn ein schriftlicher Rahmenarbeitsvertrag vorliegt, der Anfang und Ende definiert, nach Auskunft bei der Minijobzentrale , -
erledigt ist,
4) wenn dabei nicht mehr als 50 Arbeitstage auftreten,
5) und wenn an keinem Arbeitstag mehr als 13,33€ Lohn gezahlt wird, (sodass also der Lohn insgesamt max. = 666,66€ beträgt).

Man wundere sich, dass es im Prinzip dennoch geht.
Fehlt nur noch, dass er blaublütig sein muss :smile:

Gruß