bitte lest es schnell ganz, nicht dass ich vorschnell eines auf die Mütze bekomme - vieeeeelen Dank.
X hatte einen Jahresvertrag und buchte während dessen 6 Tage Urlaub. x hatte ein gebrochenes Bein und wollte schnellstens wieder arbeiten. Als x anrief und wieder arbeiten wollte erfuhr x, dass nicht kommen soll, da Vertrag nicht verlängert wird und ab sofort freigestellt ist. Also sofort zum Arbeitsamt gegangen.
(Urlaub bereits wegen Beinbruch storniert) Aber:
Hätte X jetzt den bereits lange gebuchten Urlaub antreten dürfen?
Hätte das AA die Zustimmung verweigern können?
Ist X noch gar nicht arbeitslos - da ja eigentlich noch Resturlaub - bzw. freigestellt?
X ist aber bereits in Mitten von Vorstellungsgesprächen.
Tja - wäre die Arbeitslosigkeit ein Grund gewesen die Reise zu stornieren, da steht ja bei den Bedingungen der Versicherung auch Arbeitslosigkeit - aber ist in diesem Sinne ein abgelaufener Jahresvertrag (der schon mal verlängert wurde) überhaupt eine Arbeitslosigkeit.
Statt den 6 Tagen Flugurlaub, würde X nun gerne in der gleichen Zeit mit dem Auto 400 km wegfahren - ist jetzt X bereits arbeitslos (Fakt immer noch wie oben - eigentlich freigestellt bzw. teilweise Resturlaub) und wäre das bereits durch das AA genehmigungspflichtig?
Von wann bis wann? den 1. vom 15. Juni 2004 bis 15. Juni 2005 und dann noch eine Verlängerung, - wurde von gleicher Firma versetzt an anderen Standort von 15. Juni 2005 bis 15. Juni 2006.
den 1. vom 15. Juni 2004 bis 15. Juni 2005 und dann noch eine
Verlängerung, - wurde von gleicher Firma versetzt an anderen Standort
von 15. Juni 2005 bis 15. Juni 2006.
Also ist X noch nicht arbeitslos, sondern nur freigestellt. Fragt sich, ob dazu was schriftliches existiert und ob die Freistellung unwiderruflich ist und unter Anrechnung des Urlaubs erfolgt.
Für wann?
für 6. bis 11. Juni 2006
War denn der Urlaub bereits beantragt und genehmigt?
herzlichen Dank! Was schriftliches existiert meiner Meinung nicht, ist vor wenigen Tagen geschehen.Anrechnung des Urlaubs ja, denn es existierte noch Resturlaub, allerdings nimmer so viel. Bereits gehehmigt oder nicht, ich denke beantragt ja - aber AN war nimmer in der Arbeit sei Mitte März wegen kompliziertem Beinbruch. Beim Brotzeitholen auf dem Weg zur Arbeit (, AU nicht anerkannt.
Liebe Grüße Claudia
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Was schriftliches existiert meiner Meinung
nicht, ist vor wenigen Tagen geschehen.Anrechnung des Urlaubs
ja, denn es existierte noch Resturlaub,
Wenn das nicht ausdrücklich so vereinbart ist (da ja zur Freistellung nicht mal was Schriftliches existiert), muss man nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass der Urlaub bei der Freistellung angerechnet wird. (Ohne Garantie, weil ich mich noch mal schlau machen muss, ob das so stimmt, was ich da erzählt hab)
AU nicht anerkannt.
Meinst du, dass es nicht als Wegeunfall von der BG anerkannt wird?
ui ganz vielen Dank. Das ist superlieb wenn Du Dich noch mal erkundigst. Das brächte ev. noch einige Euronen!!
Die BG hat es als Wegeunfall abgelehnt. Es war nur 2 Querstraßen weiter zum Brezenholen, da keine Kantine. Brächte es noch was - wenn es als BG anerkannt geworden wäre?
ui ganz vielen Dank. Das ist superlieb wenn Du Dich noch mal
erkundigst. Das brächte ev. noch einige Euronen!!
Fordere doch einfach die Urlaubsabgeltung wegen http://bundesrecht.juris.de/burlg/__7.html (4) mit nem ganz normalen Schreiben an die Firma (nach Ausscheiden … also nicht so lange das Arbeitsverhältnis noch besteht). Wenns klappt ist gut, wenn nicht, dann nicht.
„Demgegenüber ist die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zur Urlaubsabgeltung durch Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wesentlich arbeitnehmerfreundlicher. Hiernach kann nur bei einer unmissverständlichen Regelung von einer Anrechung des Urlaubs auf die Freistellung ausgegangen werden, im übrigen besteht der Urlaubsanspruch fort, ohne dass es zu einer automatischen Anrechnung auf die Freistellungszeiten kommt (AZ: 7 Sa 953/02 - beck-aktuell).“ http://blawg.saschakremer.de/weblog/000278.html
Die BG hat es als Wegeunfall abgelehnt. Es war nur 2
Querstraßen weiter zum Brezenholen, da keine Kantine. Brächte
es noch was - wenn es als BG anerkannt geworden wäre?
Die BG-Leistungen sind - glaub ich - umfangreicher. Müsst ich grad mal schauen, wo da so die Unterschiede sind.
Aber bei nem Umweg ist es eben, wenn es auch ausgerechnet auf dem Teil der Strecke passierte, die nicht Arbeitsweg, sondern Umweg zum Bäcker war, schwierig mit der Annerkennung. Gemeldet wurde es ja, also hat die BG ja den Fall schon gecheckt.