Anspruch auf Alg besteht solange Du denn Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehst. Nachdem Du lt. Gesetzt jedoch max. bis 6 Wochen vor Entbindungstermin arbeiten darfst, stehtst Du ab diesen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung und erhälst kein Alg mehr (Alg-Ruht). Genauso sieht es nach der Entbindung aus. Beschäftigungsverbot für 8 Wochen lt. Gesetzt = 8 Wochen kein Alg.
Stellst Du Dich danach wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung erhälst Du wieder Alg. Stellst Du dich nicht zur Verfügung erhälst Du kein Alg.
Die Vermittlung von Schwangeren ist sicherlich äusserst schwierig, jedoch nicht unmöglich.
Du musst Dich genauso dem AA gegenüber verhalten, als wenn dies Dein Arbeitgeber wäre (Veränderungen, Erkrankungen usw. mitteilen und Du bist auf der sichern Seite).
mfg
Werner
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Während der zeit des Mutterschutzes (6 Wo. vor und 8 Wo. nach der Entbindung) besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in gleicher Höhe wie das ALG.