Person A (30J.)wohnt alleine und bekommt Hartz IV. Person B (27J)wohnt noch bei seinen Eltern und bekommt Arbeitslosengeld. Die Personen leben in einer Fernbeziehung 550km auseinander. Nun möchte Person B in der Hoffnung Arbeit zu finden - da es in seiner Heimatstadt sehr schlecht damit aussieht- erstmal vorrübergehend zu Person A ziehen da da die Aussichten besser sind. Wird das Arbeitslosengeld von Person B jetzt auf das Hartz IV von Person A angerechnet?
Wenn B bei A einzieht, würde sich der Bedarf an Gundsicherung für A ändern, da die sogenannte Bedarfsgemeinschaft von A Änderung erfahren würde.
ALG I wäre damit als Einkommen der BG zu werten.
Wenn die beiden sagen, sie seien keine Einstandsgemeinschaft, und sich nicht überreden lassen, etwas Entsprechendes zu unterschreiben, dann sind die im ersten Jahr des Zusammenwohnens noch keine BG.
Danach wird es wohl extrem schwierig, weiterhin keine BG darzustellen. Aber bis dahin dürfte B ja schon eine Arbeit gefunden haben.
Könnte da nicht auch noch die Frage aufkommen, wie lange Gäste als solche gelten könnten ?
Zumal es doch schon mit der Dauerbeherbergung auch den Vermieter interessieren könnte…da gab es aber auch mal Gesetzestexte, ab wann ein " Gast " hier keiner mehr wäre.
Arbeit wurde schon gefunden, ein Zimmer mit Grundausstattung eines anderem Vermieters für den Freund ebenfalls ?
Da könnte doch schon mal im Brett " Mietrecht " gefragt werden, ab wann ein Dauergast kein " Besuch " mehr wäre.
Es wäre schon gut nachvollziehbar, wenn der Vermieter dann auch höhere Nutzungskosten verlangen würde…was die Arge dann ggf. interessieren dürfte.
Ich möchte mal ganz einfach die Vermutung äußern, das es nicht dasselbe wäre, ob die eine Person noch bei den Eltis wohnt, oder ob sie für längere ( auch unabsehbare ) Zeit bei der Person wohnt, die im ALG II - Bezug + KUG steht.
Sagt der VM zu Recht, das dann auch höhere Nutzungskosten anfallen, dürfte es spätestens auch die ArGe interessieren.
Gehen wir mal davon aus, das UP sich vorab mal z.B. mit dem VM in Verbindung setzte, wie dann zu verfahren sein könnte, wenn der " Gast " kein Gast mehr wäre, sondern zumindest als Untermieter im Sinne der Wohngemeinschaft betrachtet werden müßte.
Könnte da nicht auch noch die Frage aufkommen, wie lange Gäste als solche gelten könnten ?
Von Gästen war nicht die Rede.
Ich hab geschrieben, dass die im ersten Jahr des Zusammenwohnens noch nicht zwangsläufig als Einstandsgemeinschaft gelten.
Solange die nicht verheiratet sind, sind sie ja nicht füreinander unterhaltspflichtig. Der mit Einkommen müsste niemals für den ohne Einkommen zahlen, auch wenn die 20 Jahre zusammenwohnen, jedenfalls solange kein Kind da ist.
Aber nach einem Jahr des Zusammenlebens wird pauschal angenommen, dass sie es tun, auch ohne es zu müssen.
Es ist doch wahrlich nicht unüblich, dass zwei Personen gemeinsam (Haupt)Mieter einer Wohnung sind, und dass einer Hauptmieter und der andere Untermieter ist, kommt auch nicht selten vor.
Übrigens muss ein Vermieter zwar einer Untervermietung zustimmen, er darf ihr aber nicht widersprechen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen und der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat (z.B. weil die Wohnung für ihn alleine zu teuer wäre).
Es ist auch nicht ganz unrichtig, was Du sagst, aber der VM darf durchaus auch die Nebenkosten neu ansetzen, wenn grobe Abweichungen bezüglich ursprünglicher Mietvereinbarung und nachträglicher ( dauerhafter ) Beherbergung weiterer Personen bestehen.
Darum die Anmerkung " Wie lange ist eine weitere Person in der angemieteten WHG als Gast anzusehen ? "
Hallo nutzlos,
Was hat bitte die Aufschlüsselung des Vermieters mit der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (übrigens nachzulesen im § 7 SGB II) zu tun? Ausser dass die Antragstellerin nur noch den halben Mietanteil für die Wohnung vom der ARGE bekommt.
Ist Dein Nick eigentlich Programm?
LG
Almut