Arbeitslos und Urlaub

hallo zusammen!

wollte mal fragen, ob es generell möglich ist, während
der Arbeitslosigkeit in Urlaub zu fliegen.

Ich bin ab Juni Arbeitslos und habe vor 4 wochen nach canada zu
fliegen. gibt es da irgendwas zu beachten?
Vielleicht ist es wichtig zu wissen, dass ich im september wieder zur
schule gehe, und somit (hoffentlich) nicht vermittelt werde.

kann leider nicht beim arbeitsamt fragen, da ich na noch nicht
arbeitslos bin.

sollte aber jetzt schon bescheid wissen, da ich flug und hotel buchen sollte.

Bin für jeden tip dankbar!

euer (bald arbeitsloser und hoffentlich nach canada fliegender)

marc

Hallo Manuel,

schau mal hier:

http://www.arbeitsamt.de/ingolstadt/wegweiserdokumen…

Ansich geht’s also schon, aber vier Wochen sind wohl eher zu lang - und auch noch gleich am Anfang der Arbeitslosigkeit - da bin ich skeptisch. Kommt wahrscheinlich mal wieder auf den Sachbearbeiter an.

viele Grüße,

barbara

Hallo Marc,

wollte mal fragen, ob es generell möglich ist, während
der Arbeitslosigkeit in Urlaub zu fliegen.

Du hast offiziellen Anspruch von genau 3 Wochen Urlaub / Jahr. Dieses musst Du beim Arbeitsamt beantragen und genehmigen lassen.

kann leider nicht beim arbeitsamt fragen, da ich na noch nicht
arbeitslos bin.

Wenn Du beim Arbeitsamt überhaupt nicht gemeldet bist , also vor allem keine Leistung beziehst (Alhi oder ALG) kannst Du meiner Ansicht nach tun und machen, was Du lustig bist.

Gruß

Hermann

Auszug aus dem Merkblatt des Arbeitsamt
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/pdf/…

Einen „Urlaubsanspruch“ im eigentlichen Sinne, wie er einem Arbeitnehmer
während seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht,
haben Sie nicht, denn das Recht der Arbeitslosenversicherung
kennt den Begriff „Urlaub“ nicht.
Von der Voraussetzung der täglichen Erreichbarkeit unter der
dem Arbeitsamt bekannten Wohnanschrift kann Sie das Arbeitsamt
aber bis zu insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr, die
nicht zusammenhängen müssen, unabhängig vom Zweck, entbinden.
Sie können sich dann, unter Fortzahlung der Leistungen,
außerhalb des ortsnahen Bereiches aufhalten.
Was ist zu beachten?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bleibt
für die Dauer der Ortsabwesenheit nur bestehen, wenn das Arbeitsamt
vorher zugestimmt hat. Die Ortsabwesenheit muss deshalb
zuvor beantragt werden. Der Antrag kann nicht langfristig
gestellt werden, da für das Arbeitsamt vorhersehbar sein muss,
welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Ortsabwesenheit
bestehen.
Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit sollten Sie deshalb
möglichst innerhalb einer Woche vor dem geplanten auswärtigen
Aufenthalt beantragen. Das Arbeitsamt hält hierfür einen Vordruck
bereit. Sie werden sofort informiert, ob Ihrem Antrag entsprochen
werden kann.
Wann stimmt das Arbeitsamt der
Ortsabwesenheit nicht zu?
Das Arbeitsamt darf einer Ortsabwesenheit in den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen
zustimmen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ist stets
ausgeschlossen, wenn diese die berufliche Eingliederung beeinträchtigen
würde (z. B. wenn wegen der Ortsabwesenheit Vorstellungsgespräche
bei Arbeitgebern oder die Teilnahme an beruflichen
Bildungsmaßnahmen verhindert bzw. verzögert würden).
Ist eine länger als drei Wochen andauernde
Ortsabwesenheit möglich?
Das Arbeitsamt kann einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit
für die Dauer von längstens sechs Wochen innerhalb eines
Kalenderjahres, unabhängig vom Zweck, zustimmen. Beabsichtigen
Sie eine mehr als sechswöchige Ortsabwesenheit, besteht für
die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe.
Darüber hinaus besteht auch für (weitere) drei Wochen, in denen
Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kann aber nur bis zum
Ablauf der dritten Woche, im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen
Tätigkeit für weitere drei Wochen, längstens bis zum Ablauf
der sechsten Woche der Ortsabwesenheit, gezahlt werden.
Gibt es Sonderregelungen?
Haben Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet, können Sie sich
bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des ortsnahen Bereichs
aufhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie Leistungen
unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen,
also eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt
abgegeben haben. In dieser Zeit können Sie sich auch
ehrenamtlich betätigen.

Alles klar ?
Frohe Ostern