Sie seit 01.01.2012 durch Aufhebungsvertrag „arbeitslos“ (Mutter von 2 Kindern im Alter von 2 und 4 J.).
Besuch beim Arbeitsamt erfolgte pünktlich 3 Mon. vor Arbeitsende.
Sie betreut ihr jüngstes Kind unter 3 J. zu Hause. Erst mit Eintritt in den Kindergarten am 01.09.12 steht sie dem Amt zur Verfügung und darf somit Arbeitslosengeld beziehen.
Wieviel Monate vorher sollte sie Arbeitslosengeld beantragen?
Kann da noch die Rede von Sperrfrist sein?? (9 Mon. liegen ja dazw.)
Wenn sie sich bis dahin (01.09.) „etwas dazu“ verdienen möchte,
wird das zur Arbeitslosengeldberechnung hinzugezogen?
Würde mich sehr freuen, wenn jemand Licht ins Dunkle bringen könnte.
Wenn laut § 144 SGB III eine Sperrzeit fällig ist, fällt die nicht weg, nur weil man ALG I später beantragt - sonst würde das ja Mode werden .
Fällt von einem Anspruch von 12 Monaten das ALG I zwölf Wochen weg per Sperrzeit, dann bleibt es bei einem Anspruch von 12 Wochen weniger ALG I - egal, ab wann man es bezieht oder beantragt.
Sie betreut ihr jüngstes Kind unter 3 J. zu Hause. Erst mit
Eintritt in den Kindergarten am 01.09.12 steht sie dem Amt zur
Verfügung und darf somit Arbeitslosengeld beziehen.
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Wenn sie sich bis dahin (01.09.) „etwas dazu“ verdienen
möchte,
wird das zur Arbeitslosengeldberechnung hinzugezogen?
Bei der ALG1-Berechnung werden Zeiten mit Bezug von Elterngeld und Zeiten der Kindererziehung von Kindern unter 3 Jahren, in denen der Verdienst gemindert war, nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.