Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage zu Vermögen bei Bezug von ALG2.
Dieser Fall betrifft nicht mich. Folgender Hintergrund:
Es bezog jemand seit Jahren ALG II und geht jetzt einer Teilzeitbeschäftigung nach. Es wird weiterhin ein Zuschuß gezahlt und soviel ich es weiß, auch Mittel zum Kauf eines Autos bewilligt, dass der Arbeitsplatz erreicht werden kann. Es lebt ein schulpflichtiges Kind im Haushalt. Dieses Kind wird jetzt 18 und bekommt von seiner Oma Geld auf das Konto, das bisher auf einem Sperrkonto deponiert war und erst mit erreichen des 18. Lebensjahres ausgezahlt wird.
Meine Frage: Muss das Geld beim Arbeitsamt angegeben werden? Melden die Banken Vermögen an das Finanzamt und fragt das Arbeitsamt beim Finanzamt nach?
Es besteht die Befürchtung, dass das Arbeitsamt verlangt, dass auf das Vermögen des Kindes zum Lebensunterhalt zurück gegriffen werden muss. Ist dies so?
Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Albert
Hallo,
ja, das Vermögen muss angegeben, ansonsten macht man sich strafbar.
Kinder müssen nicht für ihre Eltern aufkommen, d.h. das Geld kann nur genutzt werden, um den Lebensunterhalt des Kindes zu bestreiten. Hierbei gibt es jedoch Freibeträge.
Viele Grüße,
SweetAngel1801
Hallo Albert,
leider kenne ich mich mit Alg II nicht ganz so gut aus.
Da bei ALG II jedes Familienmitglied automatisch in die Bedarfsgemeinschaft fällt, wird, soweit ich informiert bin auch das Vermögen des Kindes angerechnet. Auch in diesem Fall.
Das Geld sollte auf jeden Fall bei der Agentur angegeben werden.
Ob das Vermögen an das Finanzamt gemeldet wird kann ich leider nicht sagen, da müsste man mal bei der Bank direkt bzw. beim Finanzamt nachfragen.
In bestimmten Fällen fragt die Agentur auf jeden Fall beim Finanzamt nach, aber nur bei Fällen wo es befürchtet wird, dass dies nicht das ganze Vermögen ist.
Ich hoffe Dir bisschen geholfen zu haben.
Liebe Grüße
Marion
Hallo,
zu 1): Muss das Geld beim Arbeitsamt angegeben werden?
JA ! (§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt das zweifelsfrei)
zu 2): Melden die Banken Vermögen an das Finanzamt und fragt das Arbeitsamt beim Finanzamt nach?
ES BESTEHT EIN AUTOMATISIERTER DATENABGLEICH (§ 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).
zu 3): Es besteht die Befürchtung, dass das Arbeitsamt verlangt, dass auf das Vermögen des Kindes zum Lebensunterhalt zurückgegriffen werden muss. Ist dies so?
JA. Soweit das Kind seinen Bedarf aus Einkommen oder Vermögen selbst bestreiten kann, ist es nicht mehr Mitglied der sogenannten Bedarfsgemeinschaft und hat keinen Leistungsanspruch mehr (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).
Gruß
Andreas Bäuerle
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Hallo Marion,
ich danke Dir für Deine Hilfe. Lieben Gruß Albert
Hallo Andreas,
das war eine erschöpfende Auskunft. Ich sage da mal vielen vielen Dank.
Gruß Albert
hallo,
es besteht grundsätzlich kein anspruch der eltern gegen minderjährige kinder. nicht aus einkommen und erst recht nicht aus vermögen. das vermögen (= sparbuch) der kinder kann nicht angetastet werden um den unterhalt der eltern zu sichern.
für sich selbst haben die kinder einen schon betrag
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/verm…
das gilt vor allem, wenn das vermögen zweckgebunden ist.
viele grüße
burkard
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Hallo Albert!
Das Geld muss definitiv bei der Arbeitsgemeinschaft angegeben werden. Das Geld stellt Vermögen des Kindes dar und stellte auch schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres Vermögen dar. Allein die Tatsache, dass das Vermögen vorher noch gesperrt war führt nicht dazu, dass es auch nicht verwertbar war, d.h. dass Euch die Arbeitsgemeinschaft dieses schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Vermögen auslegen wird. Das könnte nun zu Rückforderungsansprüchen der Arge führen…! Nun weiß ich natürlich nicht wie hoch dieses Vermögen ist. Es gibt Freibeträge bei minderjährigen Kindern. Die liegen bei 3850,- Euro (3100,- Euro Grundfreibetrag + 750,- Euro). Wird dieses Vermögen nicht überschritten, so ist die Existenz des Vermögens unerheblich. Liegt das Vermögen darüber, so kann das Kind für sich gesehen seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln decken und hat dann keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ändern sich die Freibetragshöhen. Dann rechnet man Lebensjahr * 150,- Euro.
Das Vermögen ist aber in jedem Fall anzugeben. Zwischen den Banken, Ämtern u.ä. findet vierteljährlich ein Datenabgleich statt. Die Arge wird also in jedem Fall früher oder später von dem Vermögen erfahren.
Also Gute!
Gruß,
Rudi.
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Hallo Albert,
in der Leistungsgewährung nach dem SGB II bin ich nicht 100 % informiert. Ich bin zuständig für die Unterhaltsheranziehung bei Personen die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Doch, ja, ich habe schon gelesen, dass ein Datenabgleich zwischen Arbeitsagentur und dem Bundesamt für Finanzen stattfindet. In dem konkreten Fall war es so, dass die Großeltern auf den Namen des Einkelkindes einen größeren Sparbetrag angelegt hatten. Durch den Datenabgleich erhielt die ARGE Kenntnis von Zinseinkünften des Kindes und die ARGE verlangte dann von den Eltern die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge. In der Folge entfiel die Bedürftigkeit des Kindes. Allerdings muss das Kind sein Vermögen nur für seinen eigenen Lebensunterhalt einsetzen und nicht für den Lebensunterhalt der übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft.
Grüße von Angelika
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