Arbeitslosengeld

Guten Abend,

ich habe eine Frage bezüglich Arbeitslosengeld I.

Kurz zu meiner Situation:

Ich bin 27 Jahre und habe mein Studium im Sommer 2007 beendet. Daraufhin habe ich eine Anstellung gefunden. Ich war von Oktober 07 bis Dezember 08 dort tätig und habe die
Anstellung selbst zum 31.12.08 gekündigt! Da ich eine mündliche zusage einer anderen Firma hatte, ich mich jedoch nicht 100% darauf verlassen wollte, habe ich vorsichtshalber einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Glücklicherweise habe ich die Zusage erhalten und in der neuen Firma am 19.01.09 - also fast nahtlos - angefangen.
Eine entsprechende Info habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt und somit habe ich keinerlei Ansprüche von denen wahrgenommen!

Mir wurde aus betrieblichen Gründen zum 31.06.09 gekündigt.

Nun sagt das Arbeitsamt mir, dass der „alte“ Antrag „berücksichtigt wird“, wo es eigentlich eine Sperrzeit von 3 Monaten aufgrund meiner eigenen Kündigung beim vorigen Arbeitgeber gegeben hätte.

Im Klartext heisst das: Obwohl ich keine Ansprüche vom Arbeitsamt genommen habe, rechnen Sie mir diesen Antrag an und da ich seitdem nur 6 (statt mind. 12 Monate) gearbeitet habe, kürzt das AA mir den Anspruch ALG!

Ist das so korrekt?

Ich würde mich um Hilfestellung sehr freuen!

Vorab vielen Dank

MfG
D.R.

Hallo D.R.
Vollkommener Unsinn. Das Arbeitsamt muß sofort Ihren Antrag aufnehmen, ohne wenn und aber!!!
Die können Ihnen doch keine Sperrzeit nachträglich verabreichen. Ganz großer Unsinn.
Bitte wenden Sie sich an das Sozialgericht (man bekommt dort kostenlose Hilfeunterstützung)
Gleichfalls empfehle ich Ihnen jetzt eine Telefonnummer wo Sie genaustens beraten werden: Manuel Hachenburger, 06032 - 71563, Schauen Sie im Internet - Google unter seinen Namen nach u. lesen Sie mal seine Berichte.
Es lohnt sich.
viel Glück, Marion M.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Daniel,

sofern Du den „alten“ Antrag nicht eingereicht hast und die Arbeitsagentur auch noch nicht darüber entschieden hat, gilt…

§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit (Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III))

(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Keiner kann Dich zwingen den „alten“ Antrag einzureichen und so darf auch eine Sperrzeit nicht eintreten, aktuell wurdest Du gekündigt und das ist der der Anlass für den Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Gruß
Andreas

Kann ich leider nicht dazu sagen ,weil ich darüber nicht Bescheid weiß

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Hallo,

grundsätzlich ist die Berechnung richtig, da Sie durch die neue Tätigkeit keinen erneuten Anspruch erworben haben. Auch wenn der „alte“ Antrag nicht abgegeben worden ist, ist er gestellt worden und greift somit.
Die Sperrzeit ist zwischenzeitlich abgelaufen.
Trotzdem würde ich nochmals ein Gespräch mit der zuständigen Leistungsabteilung suchen, ob es nicht eine Möglichkeit gibt ein höheres Alg I zu berücksichtigen.
Viel Glück und viele Grüße
Marion

Schönen guten Morgen,

leider kann ich da keinne Antwort geben. Auf jeden Fall würde ich da gegen Widerspruch erheben. Die Begründung wurde ja oben geschrieben.Schließlich konnten Sie ja nicht wissen, das es so abläuft.

Mit freundlichen Grüßen

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Hallo,

wie bereits erwähnt, kenne ich mich im Arbeitslosengeld I nicht soooo gut aus. Wurde dir das Arbeitslosengeld mit Sperrzeit berechnet oder das geringere Einkommen zu Grunde gelegt? Also falls das geringere - vorherige Einkommen aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis zu Grunde gelegt wurde, ist das meines Erachtens nach so rechnerisch korrekt. Falls dir jedoch ein anderer Experte den Rat gibt, von deinen Rechtsmitteln (Widerspruch) gebrauch zu machen, dann kannst du das in Erwägung ziehen.
Du hättest den Anspruch aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht und hast beim letzten Arbeitgeber keine 12 Monate gearbeitet. Ich denke deshalb legt die Agentur auch das vorherige zu Grunde.
Genaue Kenntnis habe ich jedoch nicht davon. Tut mir leid…
Trotzdem noch einen schönen Abend…

Hallo,
ich befinde mich ium Urlaub, habe das in meiner Visitenkarte auch angegeben, aber der Hinweis ist total klein und auf den ersten Blick nicht deutlich erkennbar. Sei’s drum. Entschuldigung, wenn ich erst jetzt antworte.

Ich bin im Jobcenter, also SGB II, auch Hartz IV genannt. Deine Anfrage bezieht sich auf das SGB III, also Arbeitsamt. Ich kann Dir dazu keine eindeutige Antwort geben, empfehle Dir, Deine Anfrage in das öffentliche Forum „Behörden & Recht“, Unterpunkt „Arbeits- und Sozialamt“ einzustellen. Dort sind Kollegen von der Agentur, die gern behilflich sind.
Denn: Was nützt Dir eine falsche Antwort von mir! Da bin ich ehrlich.

Vielleicht interessiert Dich meine Meinung:
Es gibt eine Frist, dass eine Sanktion/Sperrung bei erneuter Antragstellung nachträglich verhängt werden kann. Wie lange diese Frist ist, weiß ich nicht. Ein halbes Jahr ist aber im Rahmen. Bei eigener Kündigung ist der Ermessensspielraum kaum da, darum ist die Sperre von schlimmstenfalls drei MOnaten wahrscheinlich auch korrekt. Wenn Du nicht einverstanden bist, kannst Du schriftlich Widerspruch einlegen; innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Denn: Du hast ja nichts zu verlieren.
Auch wenn Du erst am 19.01.09 angefangen hast, das erste Gehalt frühestens am 28.02.09 gezahlt wurde, bliebe noch ein Anspruch für die Zeit vom 01.01. bis 18.01.09. Ob Du den geltend gemacht hast, schreibst Du nicht.
Ich hoffe, ich konnte für’s Erste weiterhelfen.

Guten Abend,

ich habe eine Frage bezüglich Arbeitslosengeld I.

Kurz zu meiner Situation:

Ich bin 27 Jahre und habe mein Studium im Sommer 2007 beendet.
Daraufhin habe ich eine Anstellung gefunden. Ich war von
Oktober 07 bis Dezember 08 dort tätig und habe die
Anstellung selbst zum 31.12.08 gekündigt! Da ich eine
mündliche zusage einer anderen Firma hatte, ich mich jedoch
nicht 100% darauf verlassen wollte, habe ich vorsichtshalber
einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Glücklicherweise habe ich die Zusage erhalten und in der neuen
Firma am 19.01.09 - also fast nahtlos - angefangen.
Eine entsprechende Info habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt und
somit habe ich keinerlei Ansprüche von denen wahrgenommen!

Mir wurde aus betrieblichen Gründen zum 31.06.09 gekündigt.

Nun sagt das Arbeitsamt mir, dass der „alte“ Antrag
„berücksichtigt wird“, wo es eigentlich eine Sperrzeit von 3
Monaten aufgrund meiner eigenen Kündigung beim vorigen
Arbeitgeber gegeben hätte.

Im Klartext heisst das: Obwohl ich keine Ansprüche vom
Arbeitsamt genommen habe, rechnen Sie mir diesen Antrag an und
da ich seitdem nur 6 (statt mind. 12 Monate) gearbeitet habe,
kürzt das AA mir den Anspruch ALG!

Ist das so korrekt?

Ich würde mich um Hilfestellung sehr freuen!

Vorab vielen Dank

MfG
D.R.

Hallo,

sorry, für die verspätete Antwort, aber ich war einige Tage nicht zu Hause.

Leider kann ich nichts Konkretes zum Sachverhalt sagen, da ich mich in leistungsrechtlichen Dingen nicht so gut auskenne.

Wenn der ALGI-Antrag im Dez. 08 abgegeben wurde kann es durchaus sein, daß der s.g. Bestandschutz greift. D.h. die Berechnung und somit Sperrzeitverhängung aufgrund Selbstaufgabe zugrund gelegt wird.

Sie können sich bei Ihrer Agentur jedoch tel. melden, dann bekommen Sie einen Rückruf bezgl. Leistungsberatung.

Leider kann ich ansonsten nicht weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Claudia

Guten Abend,

ich habe eine Frage bezüglich Arbeitslosengeld I.

Kurz zu meiner Situation:

Ich bin 27 Jahre und habe mein Studium im Sommer 2007 beendet.
Daraufhin habe ich eine Anstellung gefunden. Ich war von
Oktober 07 bis Dezember 08 dort tätig und habe die
Anstellung selbst zum 31.12.08 gekündigt! Da ich eine
mündliche zusage einer anderen Firma hatte, ich mich jedoch
nicht 100% darauf verlassen wollte, habe ich vorsichtshalber
einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Glücklicherweise habe ich die Zusage erhalten und in der neuen
Firma am 19.01.09 - also fast nahtlos - angefangen.
Eine entsprechende Info habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt und
somit habe ich keinerlei Ansprüche von denen wahrgenommen!

Mir wurde aus betrieblichen Gründen zum 31.06.09 gekündigt.

Nun sagt das Arbeitsamt mir, dass der „alte“ Antrag
„berücksichtigt wird“, wo es eigentlich eine Sperrzeit von 3
Monaten aufgrund meiner eigenen Kündigung beim vorigen
Arbeitgeber gegeben hätte.

Im Klartext heisst das: Obwohl ich keine Ansprüche vom
Arbeitsamt genommen habe, rechnen Sie mir diesen Antrag an und
da ich seitdem nur 6 (statt mind. 12 Monate) gearbeitet habe,
kürzt das AA mir den Anspruch ALG!

Ist das so korrekt?

Ich würde mich um Hilfestellung sehr freuen!

Vorab vielen Dank

MfG
D.R.