Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite in Teilzeit (30 Std.) im Angestelltenverhältnis und bin gleichzeitig noch selbständig tätig (10 Std.). Ich verdiene aber mehr im Angestelltenverhältnis.
Wenn ich jetzt arbeitslos werde, bekomme ich dann ALG 1 oder sagt das Arbeitsamt dann: „Sie sind ja noch selbständig, bauen Sie das doch weiter aus. Sie bekommen keine Leistungen.“
Was ist, wenn ich nur 15 Std. angestellt arbeite und 25 Std. selbständig und auch noch selbständig mehr verdienen würde.
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
wenn jetzt Ihr Angestelltenverhältnis gekündigt wird und Sie Leistungen beantragen, wird Ihre Selbstständigkeit (solange sie sich auf unter 15 Std die Woche beläuft) als Nebenverdienst gesehen und ggf auch als dieses auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Würden Sie allerdings mehr als 15 Stunden Ihrer Selbstständigkeit nachgehen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Somit entfällt eine Anspruchsovoraussetzung auf Arbeitslosengeld und Sie hätten keinen Anspruch.
Gruß
Hallo,
maßgebliche Rechtsgrundlage für die Antwort auf deine Frage ist § 119 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Dort heißt es: „Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.“
Das bedeutet, dass bei einer Arbeitszeit als Selbständiger von wöchentlich weniger als 15 Stunden ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann. Arbeitest du 15 Stunden wöchentlich (oder länger) kannst du kein Arbeitslosengeld erhalten.
Die Frage der Einkommensanrechnung der Einnahmen als Selbständiger regelt § 141 SGB III.
Gruß
Andreas Bäuerle
Guten Abend,
sorry da kann ich Ihnen so direkt nicht weiterhelfen, da ich mich mehr im ALG II aus kenne.
Ich denke Sie sind versicherungsplichtig Beschäftigt und die Selbstständigkeit wird als Nebengewerbe geführt, dann haben Sie auch ein ALG I Anspruch.
Dieser ALG I Anspruch wird dann um den Gewinn aus Gewerbeeinnahmen gemindert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennnoch etwas weiterhelfen.
MfG
Hallo Andreas,
so lange Du bei Arbeitslosigkeit die Selbständigkeit unter 15 Std/Woche ausführst müssen Leistungen bezahlt werden. Fakt ist, dass Du dem Arbeitsmarkt mind. 15 Std/Woche zur Verfügung stehen musst um Alg I zu beziehen.
Liebe Grüße
Marion
Hallo Andreas!
Vorne weg möchte ich sagen, dass ich kein Experte im Bereich Arbeitslosengeld I, sondern beim Arbeitslosengeld II fachlich „zuhause“ bin.
Dennoch versuche ich ihre Fragen zu beantworten:
Die 10stündige Selbständigkeit schließt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht aus. Auch hier gilt die Grenze von 15 Stunden (§ 119 Abs. 3 SGB III).
Ob die Agentur für Arbeit von Ihnen fordert, dass Sie Ihre Selbständigkeit ausbauen, ist schwierig zu beurteilen. Generell erwartet natürlich die Agentur, dass Sie bereit sind, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, so dass Sie ohne staatliche Sozialleistungen auskommen. Im Einzelfall kann dieses natürlich auch durch eine Gründung oder einem Ausbau einer Selbständigkeit passieren. Hier gibt es z.B. auch die Fördermöglichkeit eines Existenzgründungszuschusses.
Sollten Sie 15 Std. in Ihrer Angestelltentätigkeit arbeiten und 25 Std. in der Selbständigkeit, dann gelten Sie nicht als beschäftigungslos und hätten dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das hätte aber Auswirkungen auf die von Ihnen zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da dann auch ihr Einkommen aus Ihrer Selbständigkeit bei der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird.
Viele Grüße,
Rudolph Berning.
Danke für Deine Antwort.
Aber wie will das Arbeitsamt die Arbeitszeit ermitteln? Ich verkaufe Bücher über das Internet. Da habe ich keine feste, eingrenzbare Arbeitszeit.
Gruß
Andreas
Hallo Andreas,
tut mir leid, ich befasse mich mit Arbeitslosengeld 2.
Wegen Arbeitslosengeld 1 würde ich einfach mal beim nächsten Arbeitsamt nachfragen.
Sorry und Gruß
Burkard
Hallo!
Meines Erachtens kann die AA nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit zwingen.
Ich kenne es eher anderherum, dass man gezwungen wird mit einer selbstständigen Tätigkeit aufzuhören, wenn diese keinen Gewinn abwirft.
Grundsätzlich sollte sich jeder Selbstständige freiwillig arbeitslos versichern. Das ist unverschämt günstig und beschert einem den ALG 1 Anspruch und zwar nach Bildungsabschluss nicht nach dem letzten Gewinn, das würde ja auch wenig Sinn machen:smile:
Viele Grüße
Nicole