Arbeitslosengeld

hallo zusammen.
ich bin noch bis ende nov. im erziehungsurlaub.

folgende frage: seit einiger zeit habe ich einen € 400 job. nach meinem erz. urlaub möchte ich aber gerne wieder halbtags arbeiten. ich denke es ist nicht sehr einfach einen halbtags-job in meinem beruf zu finden.

frage 1: muß ich meinen € 400 job aufgeben, so das ich für den arbeitsmarkt „frei zur verfügung“ stehe??

  1. frage: wird das arbeitslosengeld für mich gemindert weil ich einen € 400 job habe?

Hallo.

In der Zeit der Arbeitslosigkeit kann eine Nebentätigkeit ausgeübt werden. Diese muss in der Woche weniger als 15 Stunden betragen. Das Arbeitslosengeld wird in der Zeit normal weitergezahlt.
Ab 15 Stunden Arbeitszeit in der Woche gilt man nicht mehr als Arbeitslos. Und mindestens 15 Stunden wöchentlich muss man sich auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen um Arbeitslosengeld zu erhalten.

Wenn man den Nebeverdienst während der Arbeitslosigkeit beginnt, sind 165 € anrechnungsfrei. Alles was diesen Betrag übersteigt, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wenn man den Nebenverdienst schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat, ist der Freibetrag höher. Dazu muss man in den letzten 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Nebenverdienst schon mindestens 12 Monate ausgeübt haben. Wenn das zutrifft, ist das Geld frei, das in den letzten 12 Monaten durchschnittlich im Monat verdient wurde. Also in dem Falle wahrscheinlich die kompletten 400 €. Das ganze steht zum Nachlesen in $ 141(2) SGB III.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen.

Gruß

Guten Morgen.
Müssen Sie nicht aufgeben, wenn Sie weniger als 15h/Woche arbeiten.

Alles was über 165,- € liegt wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Hallo,

wichtig für die Beantragung von Alg I ist nur sich dem Arbeitsmarkt mind. 15 Std/Woche zur Verfügung zu stellen.
Den Minijob kann man behalten, 165 Euro sind im Monat frei, da Rest wird prozentual angerechnet.

Liebe Grüße
Marion

Hallo,

  1. Solange der Nebenjob unter 15 Std. wtl. liegt, kann er weiter ausgeübt werden.

  2. Es gibt einen Freibetrag von 165€ + Werbungskosten. Was darüber liegt, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Gruß