Hallo,
wird nach einer Kündigung in der Probezeit,das Arbeitslosengeld auch mit dem Einnahmen vorheriger Arbeitslosigkeit berechnet?
Viele Grüße
Jens
Hallo,
wird nach einer Kündigung in der Probezeit,das Arbeitslosengeld auch mit dem Einnahmen vorheriger Arbeitslosigkeit berechnet?
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens,
die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt. Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. Hier kann er beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.
Ich hoffe das konnte Deine Frage beantworten.
Viele Grüße,
Nicole
Hallo Nicole,
vielen Dank für Deine Antwort.Ich fange ab 01.03.11 mit neuer Arbeit an.Vorher war ein halbes Jahr arbeitslos.Bei meiner neuen Arbeitstelle würde ich genausoviel Geld wie Arbeitslosengeld verdienen,aber nach der Probezeit dann mehr.
Viele Grüße
Jens
Hallo Jens, wenn ich davon ausgehe, dass eine Probezeit in der Regel kleiner als ein Jahr dauert, dann bemisst sich dein Arbeitslosengeld nach vorherigem Bezug, weil du alleine durch das letzte Beschäftigungsverhältnis keinen neuen Anspruch erworben hast. Solltest du mehrere Beschäftigungsverhältnisse nach deiner Arbeitslosigkeit gehabt haben, könnte es natürlich sein, dass du einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hast. Dann wird auch wieder neu gerechnet. Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich.
Hallo,
sofern das Arbeitsverhältnis nicht mind. 12 Monate bestanden hat, ist kein Neuanspruch entstanden. Somit kann nur der Restanspruch des alten Anspruchs wieder geltend gemacht werden, sofern noch ein Restanspruch vorliegt.
Dieser wird in der zuletzte bewilligten Höhe gewährt.
Gruß
Hallo,
da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
MfG
knuffel 1958
Hallo Jens,
wenn noch Restanspruch besteht, dann ja.
Marion
Ich verstehe deine Frage nicht so recht, vielleicht hilft dir dieser Link weiter: http://www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php
es werden alle sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der letzten 3 Jahre betrachtet - Arbeitslosigkeit nicht
Hallo,
es wird der Nettojahresdurchschnitt der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage genommen. Hiervon ca. 60% bzw. 67% (mit Kind).
Ausgenommen jemand war vorher schon arbeitslos. In diesem Fall greift der Bestandschutz. Es wird Alosengeld in der Höhe gezahlt, wie vor der Probezeit.
Viele Grüße
Claudia
Guten Tag.
Sollten Sie keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben, so wird die Höhe und Dauer des vorherigen Arbeitslosengeldanspruches genommen.
Hallo,
ich bin keine Expertin für ALG I. Aber soweit mir bekannt ist,bleiben die Anwartschaften aus dem vorherigen Bezug von ALG I erhalten.
l.G.