Die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld hat gemäß § 123 SGB III erfüllt, wer mindestens 12 Monate in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war (z. B. Elternzeit, Wehrdienst). Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen, weil der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird.
Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Also du schreibst, dass du nur einen Momat Alg II bezogen hast: Ich gehe daher davon aus, dass du aufgrund des Endes des Arbeitslosemgeldes bzw. vorher nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung nur einen Monat im Alg II Bezug standest. In diesen Fällen bekommst du nach Ende der Befristung kein Arbeitslosengeld, da du die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllst.