Arbeitslosengeld 2

Hallo,
hab mal eine Frage zum Arbeitslosengeld 2. Ich bin nach meinem Studium arbeitslos geworden und bekomme natürlich kein Arbeitslosengeld sondern nur AlG. 2. Obwohl ich hoffe bald einen Job zu bekommen, sieht es finanziell bei mir extrem schlecht aus (konnte während des Studiums kein Geld verdienen und hatte natürlich erhebliche Kosten - Studiengebühren usw.). Mit anderen Worten, ich bin jetzt komplett pleite!! Wenn mein Antrag zum ALG 2 durchgeht und ich Leistungen bekomme, was kann ich dann noch zusätzlich beantragen? Ich wohne (wieder) bei den Eltern, die aber aufgrund meines fortgeschrittenen Alters nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen. Ich zahle keine Miete. Was mich z.B. interessieren würde, könnte man einen Zuschuss zum Rußpartikelfilter eines Autos beantragen? Ich brauche es ja z.B. für Vorstellungsgespräche und mit roter Plakette komm ich ja demnächst nirgends in die Innenstadt bzw. wenn ein Arbeitgeber wissen möchte, ob ich mobil bin, kann ich nur eingeschränkt zustimmen. Die Arge hat mir gesagt, dass ein Auto im Wert von 7.000 EUR zugestanden wird - das klingt für mich wie blanker Hohn, genauso wie das Guthaben, das man haben darf… Mein 3er Golf ist noch 500 EUR wert und einen neuen kann ich mir natürlich nicht kaufen (bitte keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Nachrüstung :wink:. Was könnte die Arge noch zahlen außer Fortbildungsmaßnahmen vhs usw.?
Vielen Dank schonmal.

Gruß

Steffen

Hallo,

(einzige) Anspruchsgrundlage könnte § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sein (Förderung aus dem Vermittlungsbudget).

§ 45 SGB III ist ein „flexibles Instrument“ der ARGE „zur Beseitigung individueller Problemlagen“ und enthält keine Aufzählung konkreter Leistungen.

Allerdings: Genau so, wie eine Förderung begründet werden könnte, so kann auch die Ablehnung eines Antrages (problemlos) begründet werden. Das bringt die sehr dehnbare Vorschrift so mit sich.

Gruß
Andreas Bäuerle

Hallo,

(einzige) Anspruchsgrundlage könnte § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sein (Förderung aus dem Vermittlungsbudget).

§ 45 SGB III ist ein „flexibles Instrument“ der ARGE „zur Beseitigung individueller Problemlagen“ und enthält keine Aufzählung konkreter Leistungen.

Allerdings: Genau so, wie eine Förderung begründet werden könnte, so kann auch die Ablehnung eines Antrages (problemlos) begründet werden. Das bringt die sehr dehnbare Vorschrift so mit sich.

Gruß
Andreas Bäuerle.

Hallo,
hab mal eine Frage zum Arbeitslosengeld 2. Ich bin nach meinem
Studium arbeitslos geworden und bekomme natürlich kein
Arbeitslosengeld sondern nur AlG. 2. Obwohl ich hoffe bald
einen Job zu bekommen, sieht es finanziell bei mir extrem
schlecht aus (konnte während des Studiums kein Geld verdienen
und hatte natürlich erhebliche Kosten - Studiengebühren usw.).

Hallo,

(einzige) Anspruchsgrundlage könnte § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sein (Förderung aus dem Vermittlungsbudget).

§ 45 SGB III ist ein „flexibles Instrument“ der ARGE „zur Beseitigung individueller Problemlagen“ und enthält keine Aufzählung konkreter Leistungen.

Allerdings: Genau so, wie eine Förderung begründet werden könnte, so kann auch die Ablehnung eines Antrages (problemlos) begründet werden. Das bringt die sehr dehnbare Vorschrift so mit sich.

Gruß
Andreas Bäuerle

Hallo,

(einzige) Anspruchsgrundlage könnte § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sein (Förderung aus dem Vermittlungsbudget).

§ 45 SGB III ist ein „flexibles Instrument“ der ARGE „zur Beseitigung individueller Problemlagen“ und enthält keine Aufzählung konkreter Leistungen.

Allerdings: Genau so, wie eine Förderung begründet werden könnte, so kann auch die Ablehnung eines Antrages (problemlos) begründet werden. Das bringt die sehr dehnbare Vorschrift so mit sich.

Gruß
Andreas Bäuerle
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Hallo,

(einzige) Anspruchsgrundlage könnte § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sein (Förderung aus dem Vermittlungsbudget).

§ 45 SGB III ist ein „flexibles Instrument“ der ARGE „zur Beseitigung individueller Problemlagen“ und enthält keine Aufzählung konkreter Leistungen.

Allerdings: Genau so, wie eine Förderung begründet werden könnte, so kann auch die Ablehnung eines Antrages (problemlos) begründet werden. Das bringt die sehr dehnbare Vorschrift so mit sich.

Gruß
Andreas Bäuerle

Hallo,

(einzige) Anspruchsgrundlage könnte § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sein (Förderung aus dem Vermittlungsbudget).

§ 45 SGB III ist ein „flexibles Instrument“ der ARGE „zur Beseitigung individueller Problemlagen“ und enthält keine Aufzählung konkreter Leistungen.

Allerdings: Genau so, wie eine Förderung begründet werden könnte, so kann auch die Ablehnung eines Antrages (problemlos) begründet werden. Das bringt die sehr dehnbare Vorschrift so mit sich.

Gruß
Andreas Bäuerle

Ok, vielen Dank für die Antwort, dann will ich mal hoffen, dass die Vorschrift zu meinen Gunsten gedehnt wird :wink: