Arbeitslosengeld 2 auf Darlehensbasis

Hallo,

(der nicht wirklich existente) Herr A. ist Eigentümer eines Hausgrundstücks und empfängt Arbeitslosengeld 2 (Alg2). Er bekommt dieses aufgrund seines Immobilienbesitzes nur auf Darlehensbasis, nicht als Zuschuß. Der Leistungsträger führt dabei ohne Zutun Herrn A.s Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Nach erfolgtem Verkauf eines Teils seines Grundstücks soll Herr A. die Alg2-Leistungen wieder zurückzahlen.

Frage: Muß Herr A. bei der Rückzahlung der Leistungen an den Leistungsträger die von diesem an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführten Beiträge mitberücksichtigen und ebenfalls zurückzahlen oder nicht?

Gruß
Uwe

JA

Der fiktive Herr A. hatte aber gar nicht darum gebeten…
Hallo,

vielen Dank für die (wenn auch sehr knappe) Antwort. Ich gebe zu bedenken, daß der fiktive Herr A. seinerzeit nicht um eine Zahlung der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge (KuP) gebeten hatte.

Nehmen wir einmal an, Herr A. hätte zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rückzahlung des Darlehens) erneut Alg2 bezogen, diesmal aber habe der Leistungsträger ihn explizit dazu aufgefordert, im Rahmen einer „freiwilligen Versicherung“, selbst seine Beiträge an die KuP zu zahlen. Nehmen wir ebenfalls an, Herr A. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sei für den entsprechenden Zeitraum gar nicht krankenversichert gewesen. Immerhin heißt eine solche Versicherung doch „freiwillige Versicherung“… Ihrem Namen gemäß dürfte es eine Verpflichtung zu ihr also auch nicht geben. Und: es gibt immerhin die Möglichkeit für sich freiwillig zu Versichernde, sich eben gar nicht zu versichern.

Demzufolge handelte der Leistungsträger also eingenmächtig, als er dem Leistungsempfänger über dessen Kopf hinweg die KuP-Beiträge bezahlte. Es kann doch eigentlich nicht sein, daß der Leistungsempfänger nicht selbst darüber entscheiden kann, ob er versichert wird oder nicht. Demzufolge kann er eigentlich auch nicht dazu „verdonnert“ werden, die Beitragszahlungen zu übernehmen.

Oder sehe ich das falsch?

Antworten bitte mit kurzem Verweis auf entsprechende Gesetzestexte / Quellen.

Gruß
Uwe

In Deutschland besteht Krankenversicherungspflicht !!!
Die Annahme, dass der Abschluss einer Krankenversicherung freiwillig ist,
ist leider falsch.

Seit 2007 ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung für die GKV, seit 2009 für die PKV.

Hallo,

vielen Dank für die (wenn auch sehr knappe) Antwort. Ich gebe zu bedenken, daß der fiktive Herr A. seinerzeit nicht um eine Zahlung der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge (KuP) gebeten hatte.

Hat einer einen Antrag auf Leistungen gestellt oder nicht?

Nehmen wir einmal an, Herr A. hätte zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rückzahlung des Darlehens) erneut Alg2 bezogen, diesmal aber habe der Leistungsträger ihn explizit dazu aufgefordert, im Rahmen einer „freiwilligen Versicherung“, selbst seine Beiträge an die KuP zu zahlen.

Auf welcher Grundlage wäre dies rein fiktiv passiert?

Nehmen wir ebenfalls an, Herr A. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sei für den entsprechenden Zeitraum gar nicht krankenversichert gewesen. Immerhin heißt eine solche Versicherung doch „freiwillige Versicherung“… Ihrem Namen gemäß dürfte es eine Verpflichtung zu ihr also auch nicht geben. Und: es gibt immerhin die Möglichkeit für sich freiwillig zu Versichernde, sich eben gar nicht zu versichern.

Nee, wir haben nun schon seit ein paar Jahren eine Krankenversicherungspflicht.
Wenn jemand freiwillig bei einer GKV versichert ist (darum geht es hier?), dann bedeutet das also nicht Wahlfreiheit ob, sondern nur, dass er nicht verpflichtet ist in einer GKV zu sein, sondern seiner Versicherungspflicht auch anderweitig nachkommen kann.

Demzufolge handelte der Leistungsträger also eingenmächtig, als er dem Leistungsempfänger über dessen Kopf hinweg die KuP-Beiträge bezahlte. Es kann doch eigentlich nicht sein, daß der Leistungsempfänger nicht selbst darüber entscheiden kann, ob er versichert wird oder nicht.

Doch. Insbesondere wenn es eine KV-Pflicht gibt.

Demzufolge kann er eigentlich auch nicht dazu „verdonnert“ werden, die Beitragszahlungen zu übernehmen. Oder sehe ich das falsch?

Ja.

Antworten bitte mit kurzem Verweis auf entsprechende
Gesetzestexte / Quellen.

Zur freiwilligen Versicherung: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
Igendwo in diesem Gesetz findet sich auch der Passus, dass man bei Leistungsbezug dann gesetzliches bzw. versicherungs pflichtiges Mitglied der GKV wird. Also keine Frage des Wollens.
Zur Versicherungspflicht: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Zur Übernahme der Beiträge durchs Amt: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html

Zu Benken ist bei allem, dass es hier in den vergangenen Jahren immer wieder zu Änderungen gekommen sein kann, u.a eben die KV-Pflicht. Etwas das heute richtig ist, kann also vor ein paar Jahren noch ganz anders geregelt gewesen sein.

Grüße

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Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Hat einer einen Antrag auf Leistungen gestellt oder nicht?

Gehen wir davon aus, daß er dies getan hat.

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Nehmen wir einmal an, Herr A. hätte zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rückzahlung des Alg2-Darlehens) erneut Alg2 bezogen, diesmal aber habe der Leistungsträger ihn explizit dazu aufgefordert, im Rahmen einer „freiwilligen Versicherung“, selbst seine Beiträge an die KuP zu zahlen.

Auf welcher Grundlage wäre dies rein fiktiv passiert?

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Ich vermute, Herr A. hätte auf diese Frage nach der gesetzlichen Grundlage keine Antwort, noch nicht mal eine spekulative. Nehmen wir einmal an, Herr A. würde selbst gern wissen auf welcher gesetzlichen Grundlage man ihn dazu veranlassen wollte, selbst Beiträge zu bezahlen um sich diese im Nachhinein vom Alg2-Leistungsträger zurückzuholen. Angenommen, Herr A. läßt sich nicht dazu bewegen, selbst KV-Beiträge zu zahlen, dann ist er imho nicht versichert. Oder sehe ich das falsch?

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Nehmen wir ebenfalls an, Herr A. sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sei für den entsprechenden Zeitraum gar nicht krankenversichert gewesen. Immerhin heißt eine solche Versicherung doch „freiwillige Versicherung“… Ihrem Namen gemäß dürfte es eine Verpflichtung zu ihr also auch nicht geben. Und: es gibt immerhin die Möglichkeit für sich freiwillig zu Versichernde, sich eben gar nicht zu versichern.

Nee, wir haben nun schon seit ein paar Jahren eine
Krankenversicherungspflicht.

Ja, theoretisch. Aber angenommen der freiwillig sich zu versichernde Herr A. zahle keine KuP-Beiträge. Muß dann der Leistungsträger die Beiträge übernehmen, damit es für Herrn A. nicht zu einem „Versicherungsvakuum“ kommt?

Ok, sagen wir, nichtsdestotrotz bekommt Herr A. seine Sozialleistungen nur auf Darlehensbasis, dies wird vom Leistungsträger als Argument dafür angeführt, daß es sich nicht um eine Pflicht- sondern um eine freiwillige Versicherung handelt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Arge dies so entscheidet, weiß unser angenommener Herr A. nicht.

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Wenn jemand freiwillig bei einer GKV versichert ist (darum
geht es hier?)

Ja.

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dann bedeutet „Wahlfreiheit“ nicht ob,
sondern nur, daß er nicht verpflichtet ist, in einer GKV zu
sein, sondern seiner Versicherungspflicht auch anderweitig
nachkommen kann.

Demzufolge handelte der Leistungsträger also eigenmächtig, als er dem Leistungsempfänger über dessen Kopf hinweg die KuP-Beiträge bezahlte. Es kann doch eigentlich nicht sein, daß der Leistungsempfänger nicht selbst darüber entscheiden kann, ob er versichert wird oder nicht.

Doch. Insbesondere wenn es eine KV-Pflicht gibt.

Demzufolge kann er eigentlich auch nicht dazu „verdonnert“ werden, die Beitragszahlungen zu übernehmen. Oder sehe ich das falsch?

Ja.

Antworten bitte mit kurzem Verweis auf entsprechende
Gesetzestexte / Quellen.

Zur freiwilligen Versicherung:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

Darin ist aber nirgends die Rede davon, daß Empfänger von Alg2 auf Darlehensbasis sich ausschließlich freiwillig und selbst versichern müssen.

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Igendwo in diesem Gesetz findet sich auch der Passus, dass man
bei Leistungsbezug dann gesetzliches bzw. ver
sicherungs pflichtiges Mitglied der GKV wird. Also keine
Frage des Wollens.

Dies gilt im Falle der Alg2-Leistungsgewährung als Zuschuß. Dann wäre der Leistungsträger verpflichtet, die KV-Kosten zu übernehmen. Aber wie ist das, wenn Alg2 auf Darlehensbasis gewährt wird? Was geschieht, wenn sich Herr A. nicht selbst versichern will, um im Falle einer Rückzahlungsbegehr durch den Leistungsträger nicht ebenfalls die KV-Beiträge zurückzahlen zu müssen? Man kann ihn schließlich nicht dazu zwingen, KV-Beiträge abzuführen. Oder doch?

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Zur Versicherungspflicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Zur Übernahme der Beiträge durchs Amt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html

Demgemäß wäre Herr A. hinsichtlich der KuP-Beiträge nicht rückzahlungsverpflichtet, da es sich bei der Leistungsübernahme dieser Beiträge (im Gegensatz zu den Lebensunterhaltsleistungen) um Zuschüsse und nicht um ein Darlehen handelt.

Oder sehe ich das falsch?

Gruß
Uwe

Hallo,

Auf welcher Grundlage wäre dies rein fiktiv passiert?

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Ich vermute, Herr A. hätte auf diese Frage nach der gesetzlichen Grundlage keine Antwort, noch nicht mal eine spekulative. Nehmen wir einmal an, Herr A. würde selbst gern wissen auf welcher gesetzlichen Grundlage man ihn dazu veranlassen wollte, selbst Beiträge zu bezahlen um sich diese im Nachhinein vom Alg2-Leistungsträger zurückzuholen.
Angenommen, Herr A. läßt sich nicht dazu bewegen, selbst KV-Beiträge zu zahlen, dann ist er imho nicht versichert. Oder sehe ich das falsch?

Da er als freiwilliges Mitglied in einer GKV mit Leistungsbezug zu einem Pflichtmitglied wird, sollte auch der Beitrag vom Amt bezahlt werden.

Nee, wir haben nun schon seit ein paar Jahren eine Krankenversicherungspflicht.

Ja, theoretisch. Aber angenommen der freiwillig sich zu versichernde Herr A. zahle keine KuP-Beiträge. Muß dann der Leistungsträger die Beiträge übernehmen, damit es für Herrn A. nicht zu einem „Versicherungsvakuum“ kommt?

Da der Leistungsempfänger dan zum Pflichtmitglied wird und die Beiträge dann auch vom Amt übernommen werden, kann es dazu während des Leistungsbezuges nicht kommen.

Ok, sagen wir, nichtsdestotrotz bekommt Herr A. seine Sozialleistungen nur auf Darlehensbasis, dies wird vom Leistungsträger als Argument dafür angeführt, daß es sich nicht um eine Pflicht- sondern um eine freiwillige Versicherung handelt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Arge dies so entscheidet, weiß unser angenommener Herr A. nicht.

Stimmt, im aktuellen § 5 Abs. 2a SGB V wird man bei darlehensweisen Leistungsbezug nicht versicherungspflichtig. Da müsste eventuell mal im Versicherungsbrett gefragt werden, ob dass schon immer so seit der KV-Pflicht ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

Darin ist aber nirgends die Rede davon, daß Empfänger von Alg2 auf Darlehensbasis sich ausschließlich freiwillig und selbst versichern müssen.

Nein, das mit der KV-Pflicht steht im VVG. Im SGB V wird quasi nur die Pflicht- oder freiwillige KV in den gesetzlichen KVen geregelt.

Igendwo in diesem Gesetz findet sich auch der Passus, dass man bei Leistungsbezug dann gesetzliches bzw. versicherungs pflichtiges Mitglied der GKV wird. Also keine Frage des Wollens.

Dies gilt im Falle der Alg2-Leistungsgewährung als Zuschuß.
Dann wäre der Leistungsträger verpflichtet, die KV-Kosten zu übernehmen. Aber wie ist das, wenn Alg2 auf Darlehensbasis gewährt wird? Was geschieht, wenn sich Herr A. nicht selbst versichern will,

Das ist mit der KV-Pflicht nicht relevant.

um im Falle einer Rückzahlungsbegehr durch den Leistungsträger nicht ebenfalls die KV-Beiträge zurückzahlen zu müssen? Man kann ihn schließlich nicht dazu zwingen, KV-Beiträge abzuführen. Oder doch?

Na doch, eben wegen der Versicherungspflicht. Um die Beiträge kommt er also nicht drum herum.

Zur Versicherungspflicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Zur Übernahme der Beiträge durchs Amt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html

Demgemäß wäre Herr A. hinsichtlich der KuP-Beiträge nicht rückzahlungsverpflichtet, da es sich bei der Leistungsübernahme dieser Beiträge (im Gegensatz zu den Lebensunterhaltsleistungen) um Zuschüsse und nicht um ein Darlehen handelt.
Oder sehe ich das falsch?

Ja, diese Interpretation ist etwas frei. Alle Leistungen des Amtes, also auch die KV-Beiträge, sind nunmal Leistungen des Amtes. Und wenn sie nur darlehensweise gewährt werden, dann können sie eben auch mal zurückverlangt werden.

Ich denke, es ist erstmal klar, dass eine KV-Pflicht besteht. Also auch eine Pflicht Beiträge zu zahlen. Diese Beiträge kann die KV auch nachträglich fordern. Es wäre also Bockwurst, ob der Herr A. während des Leistunsgbezuges einfach keine Beiträge bezahlt hätte, die KV würde sie einfordern, wahrscheinlich zuzüglich Zinsen usw.

Der Herr A. ist hier also unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze mit dem zinslosen (?) Darlehen durch das Amt wahrscheinlich schon am besten weggekommen.

Grüße

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SGB 2: Begriffsverwirrung ‚‚Zuschuß‘‘ ./. ‚‚Darlehen‘‘?
Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort.

Zur Versicherungspflicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Zur Übernahme der Beiträge durchs Amt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html

Demgemäß wäre Herr A. hinsichtlich der KuP-Beiträge nicht rückzahlungsverpflichtet, da es sich bei der Leistungsübernahme dieser Beiträge (im Gegensatz zu den Lebensunterhaltsleistungen) um Zuschüsse und nicht um ein Darlehen handelt.
Oder sehe ich das falsch?

Ja, diese Interpretation ist etwas frei.

Kann ich nicht nachvollziehen, daß Du dies „als freie Interpretation“ interpretierst, zumal im zitierten Gesetzestext explizit von „Zuschuß“ die Rede ist, und eben nicht von „Darlehen“. Laut amtlichem SGB-Sprachgebrauch ist ein „Zuschuß“ eine nicht rückzufordernde Leistung, im Gegensatz zum Darlehen…

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Alle Leistungen des
Amtes, also auch die KV-Beiträge, sind nunmal Leistungen des
Amtes. Und wenn sie nur darlehensweise gewährt werden, dann
können sie eben auch mal zurückverlangt werden.

Richtig, wenn es denn darlehensweise ist. Ein Zuschuß (s. o.) wird aber doch eben per definitionem nicht als Darlehen gewährt. Ein Zuschußempfänger kann - im Gegensatz zu einem Darlehensempfänger - nicht zur Rückzahlung veranlaßt werden.

Demzufolge brauchte Herr A. die von der Arge geleisteten KV-Beiträge bei der Darlehensrückzahlung logischerweise nicht zu berücksichtigen.

Oder sehe ich das falsch?

Gruß
Uwe

Hallo,

Ja, diese Interpretation ist etwas frei.

Kann ich nicht nachvollziehen, daß Du dies „als freie Interpretation“ interpretierst,

Komm, ich habe das immerhin mit etwas ein kleines bißchen aufgeweicht.

zumal im zitierten Gesetzestext explizit von „Zuschuß“ die Rede ist, und eben nicht von „Darlehen“. Laut amtlichem SGB-Sprachgebrauch ist ein „Zuschuß“ eine nicht rückzufordernde Leistung, im Gegensatz zum Darlehen…

Wo genau ist das so definiert?
Im § 4 SGB II sind die Leistungsformen beschrieben. Da wird zwischen Dienst-, Geld- und Sachleistungen unterschieden. Darlehen oder Zuschuss kommen da nicht vor. Insofern würde ich Zuschuss hier als Geldleistung interpretieren.
Den Begriff Zuschuss im § 26 interpretiere ich hier lediglich so, dass es vorkommen kann, dass bei bestimmten Leuten nicht der komplette Beitrag übernommen wird, sondern nur ein Teil und der Teil ist dann eben der Zuschuss.
Irgendwie auch logisch, da ja die KV zum Bedarf zählt, und damit auch erst zum Leistungsbezug führen kann.

Richtig, wenn es denn darlehensweise ist. Ein Zuschuß (s. o.)
wird aber doch eben per definitionem nicht als Darlehen gewährt. Ein Zuschußempfänger kann - im Gegensatz zu einem Darlehensempfänger - nicht zur Rückzahlung veranlaßt werden.

In den §§ 20-22 sind die Bedarfe auch nicht als Darlehen oder Zuschuss definiert. Also bräuchte das auch nicht zurückgezahlt werden?
Es geht um Leistungen, und da bestenfalls noch darum, ob es Dienst-, Geld- oder Sachleistungen sind.

Demzufolge brauchte Herr A. die von der Arge geleisteten KV-Beiträge bei der Darlehensrückzahlung logischerweise nicht zu berücksichtigen.
Oder sehe ich das falsch?

Ja. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
Und mit Leistungen sind alle Leistungen gemeint. Die Leistung der KV-Beiträge ist dann eine Geldleistung.
Alles andere wäre doch auch unlogisch, wobei ich zugeben will, dass bei deutschen (Sozialleistungs)Gesetzen Logik keine Bedingung ist.
Aber warum sollte das Amt / die Allgemeinheit jemanden einfach so die KV-Beiträge bezahlen, wenn er doch eigentlich keinen Anspruch auf Leistungen hat, weil er im Grunde ein zu hohes Vermögen hat und dieses lediglich zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht verwerten konnte?

Auch wenn man sich mal das SGB II als Ganzes, also inklusive der Überschriften ansieht, sollte es deutchlich werden. Sämtliche Leistungen, also auch der Zuschuss, laufen unter der Überschrift _ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes_ (Abschnitt 2). Der Zuschuss zu Versicherungen dann nochmal unter Unterabschnitt 3 _Abweichede Leistungs erbringung und weitere Leistungen _

Damit sollte klar sein, dass die vom Amt geleisteten KV-Beiträge eben Leistungen sind, die jedoch nur darlehensweise gewährt worden sind.

Es bleibt also dabei, dass dieses zinslose Darlehen schon das größte Entgegenkommen der Allgemeinheit war. Geschenkt bekommt diese Leistungen nur derjenige, der nicht über ausreichend Einkommen und/oder Vermögen verfügt.

Grüße

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