Hallo,
Auf welcher Grundlage wäre dies rein fiktiv passiert?
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Ich vermute, Herr A. hätte auf diese Frage nach der gesetzlichen Grundlage keine Antwort, noch nicht mal eine spekulative. Nehmen wir einmal an, Herr A. würde selbst gern wissen auf welcher gesetzlichen Grundlage man ihn dazu veranlassen wollte, selbst Beiträge zu bezahlen um sich diese im Nachhinein vom Alg2-Leistungsträger zurückzuholen.
Angenommen, Herr A. läßt sich nicht dazu bewegen, selbst KV-Beiträge zu zahlen, dann ist er imho nicht versichert. Oder sehe ich das falsch?
Da er als freiwilliges Mitglied in einer GKV mit Leistungsbezug zu einem Pflichtmitglied wird, sollte auch der Beitrag vom Amt bezahlt werden.
Nee, wir haben nun schon seit ein paar Jahren eine Krankenversicherungspflicht.
Ja, theoretisch. Aber angenommen der freiwillig sich zu versichernde Herr A. zahle keine KuP-Beiträge. Muß dann der Leistungsträger die Beiträge übernehmen, damit es für Herrn A. nicht zu einem „Versicherungsvakuum“ kommt?
Da der Leistungsempfänger dan zum Pflichtmitglied wird und die Beiträge dann auch vom Amt übernommen werden, kann es dazu während des Leistungsbezuges nicht kommen.
Ok, sagen wir, nichtsdestotrotz bekommt Herr A. seine Sozialleistungen nur auf Darlehensbasis, dies wird vom Leistungsträger als Argument dafür angeführt, daß es sich nicht um eine Pflicht- sondern um eine freiwillige Versicherung handelt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Arge dies so entscheidet, weiß unser angenommener Herr A. nicht.
Stimmt, im aktuellen § 5 Abs. 2a SGB V wird man bei darlehensweisen Leistungsbezug nicht versicherungspflichtig. Da müsste eventuell mal im Versicherungsbrett gefragt werden, ob dass schon immer so seit der KV-Pflicht ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
Darin ist aber nirgends die Rede davon, daß Empfänger von Alg2 auf Darlehensbasis sich ausschließlich freiwillig und selbst versichern müssen.
Nein, das mit der KV-Pflicht steht im VVG. Im SGB V wird quasi nur die Pflicht- oder freiwillige KV in den gesetzlichen KVen geregelt.
Igendwo in diesem Gesetz findet sich auch der Passus, dass man bei Leistungsbezug dann gesetzliches bzw. versicherungs pflichtiges Mitglied der GKV wird. Also keine Frage des Wollens.
Dies gilt im Falle der Alg2-Leistungsgewährung als Zuschuß.
Dann wäre der Leistungsträger verpflichtet, die KV-Kosten zu übernehmen. Aber wie ist das, wenn Alg2 auf Darlehensbasis gewährt wird? Was geschieht, wenn sich Herr A. nicht selbst versichern will,
Das ist mit der KV-Pflicht nicht relevant.
um im Falle einer Rückzahlungsbegehr durch den Leistungsträger nicht ebenfalls die KV-Beiträge zurückzahlen zu müssen? Man kann ihn schließlich nicht dazu zwingen, KV-Beiträge abzuführen. Oder doch?
Na doch, eben wegen der Versicherungspflicht. Um die Beiträge kommt er also nicht drum herum.
Zur Versicherungspflicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Zur Übernahme der Beiträge durchs Amt:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__26.html
Demgemäß wäre Herr A. hinsichtlich der KuP-Beiträge nicht rückzahlungsverpflichtet, da es sich bei der Leistungsübernahme dieser Beiträge (im Gegensatz zu den Lebensunterhaltsleistungen) um Zuschüsse und nicht um ein Darlehen handelt.
Oder sehe ich das falsch?
Ja, diese Interpretation ist etwas frei. Alle Leistungen des Amtes, also auch die KV-Beiträge, sind nunmal Leistungen des Amtes. Und wenn sie nur darlehensweise gewährt werden, dann können sie eben auch mal zurückverlangt werden.
Ich denke, es ist erstmal klar, dass eine KV-Pflicht besteht. Also auch eine Pflicht Beiträge zu zahlen. Diese Beiträge kann die KV auch nachträglich fordern. Es wäre also Bockwurst, ob der Herr A. während des Leistunsgbezuges einfach keine Beiträge bezahlt hätte, die KV würde sie einfordern, wahrscheinlich zuzüglich Zinsen usw.
Der Herr A. ist hier also unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze mit dem zinslosen (?) Darlehen durch das Amt wahrscheinlich schon am besten weggekommen.
Grüße