Arbeitslosengeld Abfindung Urteil des BFH

Hallo,
unlängst hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 17.1.2008 AZ: VI R 44/07 eine sogenannte integrierte Steuerberechnung angeraten für den Sonderfall, das im Jahr der Arbeitslosigkeit tarifermäßigte Sonderzahlungen ( z.B. Abfindungen ) und der progression unterliegende Lohnersatzleistungen ( z.B. Arbeitslosengeld ) zusammentreffen. In diesem Urteil was man sich durchlesen kann ist von Begriffen wie zu versteuerndes Einkommen, verbleibendes Einkommen, positiver Progression,negativer Progression die Rede - ein Wortwirrwarr was für Otto-Normalverbraucher schwer zu verstehen ist. Kann jemand dieses Urteil mal anhand von Beispielszahlen erklärbar machen? lediger Arbeiter,kein Kind,keine Kirche,Steuerklasse 1 also wohl der einfachste Fall.
Wenn jener Arbeiter ( fiktive Zahlen ) 6500 Euro für 3 Monate Arbeit erhält, 7000 Arbeitslosengeld für 9 Monate und im gleichen Jahr ein Abfindung von 20000€. Wie errechnet das Finanzamt aufgrund des Urteils die Einkommenssteuer? Habe auch im Internet gelesen das zum Teil ein fünfteleregelung auch noch eine Rolle spielt. Kann jemand Licht ins dunkel bringen?
MfG Sven

Kann

jemand dieses Urteil mal anhand von Beispielszahlen erklärbar
machen? lediger Arbeiter,kein Kind,keine Kirche,Steuerklasse 1
also wohl der einfachste Fall.
Wenn jener Arbeiter ( fiktive Zahlen ) 6500 Euro für 3 Monate
Arbeit erhält, 7000 Arbeitslosengeld für 9 Monate und im
gleichen Jahr ein Abfindung von 20000€. Wie errechnet das
Finanzamt aufgrund des Urteils die Einkommenssteuer? Habe auch
im Internet gelesen das zum Teil ein fünfteleregelung auch
noch eine Rolle spielt. Kann jemand Licht ins dunkel bringen?
MfG Sven

Hallo Sven,

in Deinem Beispiel fallen bei 6.500 EUR Einkommen und 20.000 EUR Abfindung unter Berücksichtigung der Fünftelregelung 2.200 EUR Steuern an, das macht einen persönlichen Steuersatz von 8,3 %.

Rechnet man die 7.000 EUR Arbeitslosengeld ebenfalls unter Berücksichtigung der Fünftelregelung hinzu, so ergibt das 3.620 EUR Steuern = 10,81 %.

Wenn mit diesem höheren Prozentsatz von 10,81 % (Progressionsvorbehalt)nun das Einkommen ohne Arbeitslosengeld (6.500 + 20.000) EUR versteuert wird, so ergibt das eine Steuerlast von 2.864 EUR - also mehr als ohne Arbeitslosengeld, aber weniger als bei Versteuerung mit Arbeitslosengeld, wenn es nicht die Regelung zum Progressionsvorbehalt gäbe.

Gruß Ernst-Erwin