Arbeitslosengeld- Anspruch bei Saisonarbeit

Hallo,

ich habe eine Frage zu dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Saisonarbeit.

Allgemeiner Sachverhalt: Besteht im jeden Jahr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn jedes Jahr eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 8 Monaten ausgeübt wird (Saisonarbeit) und in 4 Monaten keine Beschäftigung vorliegt?

Konkreter Sachverhalt:

Bis Ende November 2011 über 20 Jahre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Ab 01.12.2011- 30.04.2012 5 Monate Bezug von Arbeitslosengeld

01.05.2012-31.12.2012 Saisonarbeit
01.01.2013-30.04.2013 keine Beschäftigung
01.05.-31.12. Saisonarbeit
und so weiter.

Ich habe jetzt aus dem Gesetz und der Broschüre von der Arbeitsagentur heraus gelesen, dass innherhalb der Rahmenfrist (also in den letzten 2 Jahren) mindestens für 12 Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben muss. Innerhalb der Rahmenfrist wird aber nicht weiter zurück gerechnet als bis zur Entstehung eines früheren Arbeitslosengeldanspruches.
Daraus würde sich aber ergeben, dass man bei einer Saisonarbeit von 8 Monaten aber nur alle 2 Jahre die Anspruchsvoraussetzungen auf ALG erfüllen würde.

Ist dies korrekt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Viele Grüße

Henry

Das weiß ich nicht - kenne mich mit ALG II aus, nicht aber mit ALG I.

Aber hier wird deine Frage sicher beantwortet werden können: http://www.elo-forum.org/alg/

Hallo, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, kann nur eine Antragstellung eindeutig klären. Also, Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Hallo,

ich habe eine Frage zu dem Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
Saisonarbeit.

Allgemeiner Sachverhalt: Besteht im jeden Jahr ein Anspruch
auf Arbeitslosengeld, wenn jedes Jahr eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von 8 Monaten
ausgeübt wird (Saisonarbeit) und in 4 Monaten keine
Beschäftigung vorliegt?

Konkreter Sachverhalt:

Bis Ende November 2011 über 20 Jahre
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Ab 01.12.2011- 30.04.2012 5 Monate Bezug von Arbeitslosengeld

01.05.2012-31.12.2012 Saisonarbeit
01.01.2013-30.04.2013 keine Beschäftigung
01.05.-31.12. Saisonarbeit
und so weiter.

Ich habe jetzt aus dem Gesetz und der Broschüre von der
Arbeitsagentur heraus gelesen, dass innherhalb der Rahmenfrist
(also in den letzten 2 Jahren) mindestens für 12 Monate eine
versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen haben muss.
Innerhalb der Rahmenfrist wird aber nicht weiter zurück
gerechnet als bis zur Entstehung eines früheren
Arbeitslosengeldanspruches.
Daraus würde sich aber ergeben, dass man bei einer
Saisonarbeit von 8 Monaten aber nur alle 2 Jahre die
Anspruchsvoraussetzungen auf ALG erfüllen würde.

Ist dies korrekt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Viele Grüße

Henry

Dazu kann ich leider nichts sagen.

Hallo

zu den genauen Details bzgl. ALG- Anspruch können dir sicherlich die Experten für ALG1 nach SGB III mehr sagen. Mein Schwerpunkt- Wissensgebiet ist ALG2 nach SGB II :wink:

LG