Arbeitslosengeld anspruch nach studium/schule

ich möchte einmal wissen ob bzw. welchen arbeitslosengeld anspruch ich
nach meiner zweijährigen vollzeit-fachschul-ausbildung habe

arbeitslosengeld anspruch habe

folgende beschäftigungen liegen/lagen vor:

-vor schulantritt vollzeitbeschäftigung firma X ca 1400€ netto

-bis 1.2013 nebenbeschäftigung bei firma Y im minijob

Hallo,

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn man innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Da du die Schule 2 Jahre lang besuchst und dich scheinbar vor dem Schulbesuch nicht arbeitslos gemeldet hast, besteht nach Schulabschluss nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du die Tätigkeit in der Gleitzone mind. 12 Monate lang ausgeübt hast und bemisst sich auch anhand des Gehalts (ca. 60%).

Gruß

Ich habe mich leider ein bisschen unpräzise ausgdrückt:
ich war bis april2011 vollbeschäftigt, hab mich arbeitslos gemeldet und entsprechende bezüge empfangen. Und habe mich zum september2011 beim arbeitsamt mit begründung „schulbesuch“ abgemeldet und die bezüge wurden nicht weiter empfangen

Eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes ist ein versicherungspflichtiges Verhältnis. Grundsätzlich muss man für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben.

Als Folge liegt zum Beispiel nach einer zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch dann, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wurde, aber mindestens für ein Jahr bestanden hatte.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Berufsausbildung, wird zunächst das Ausbildungsentgelt der letzten 52 Wochen, also des letzten Jahres berücksichtigt. Hiervon wird das durchschnittliche wöchentliche Bruttoentgelt von der Ausbildungsvergütung ermittelt. Da in den überwiegenden Fällen der Arbeitslosengeldsatz nicht besonders hoch wäre, weil das Brutto letztendlich sehr niedrig bei einer Berufsaubildung ist, erfolgt hier eine Sonderbemessung bei Arbeitslosengeld.

Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen, wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder der Ausbildungsbetrieb bescheinigt die Arbeitsagentur das Arbeitsentgelt welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis erhalten würde oder die Arbeitsagentur ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen.

Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes herangezogen. Diese Sonderbemessung erfolgt aber nur dann, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Eine rein schulische Ausbildung ist keine versicherungspflichtige Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz. Daher erwächst aus einer rein schulischen Ausbildung auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/153.98.htm…

Dann ist das natürlich etwas anders.
Ich gehe mal davon aus, dass noch ein Restanspruch besteht (steht im Beendigungsbescheid). Den kannst du dann wieder geltend machen, sofern du keinen neuen Anspruch erworben haben solltest.

Wenn du innerhalb von 2 Jahren nach dem Arbeitslosengeldbezug wieder arbeitslos wirst und einen neuen Anspruch erworben hast, ist dein Bemessungsentgelt (tägliches Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wird) mindestens das Bemessungsentgelt, das du zuvor bezogen hast, sodass du keine „Verluste“ machst, wenn du eine schlechter bezahlte Arbeit angenommen hast.

Klingt kompliziert, aber einfach gehts nicht zu erklären… :smile: