Arbeitslosengeld bei Teilzeitbeschäftigten

Hallo zusammen,

Unsere Firma steht vor einem Personalabbau in den nächsten Monaten. Ich bin teilzeitbeschäftigt (30 Stunden/Woche).
Jetzt wird einer meiner Kollegen entlassen, der 55 Jahre alt ist und auf dem Arbeitsmarkt wegen seines Alters und auch wegen fehlenden Schulungen kaum Chancen hat. Er hat der Geschäftsleitung eine Stundenreduktion angeboten, und hätte wohl Chancen, seinen Arbeitsplatz reduziert auf Teilzeit noch gewisse Zeit zu erhalten, wenn auch ich meine Teilzeit auf 20 Stunden/Woche reduzieren würde.
Zu diesem Verzicht wäre ich generell bereit, die finanziellen Einbußen wären hinnehmbar. Allerdings habe ich dann ein Problem, wenn ich dann doch auch entlassen werde und dann mit dem Arbeitslosengeld berechnet aus den 20 Stunden kaum mehr klar käme.
Daher meine Frage an Euch: wird das Arbeitlosengeld berechnet aus der bisher gearbeiteten Teilzeitbeschäftigung oder auf die zukünftig angestrebte Vollzeitbeschäftigung (die ich für den nächsten Job so oder so in Kauf nehmen muss, da es in meinem Beruf normalerweise keine Teilzeitstellen gibt).
Vielen Dank für Eure Hilfe,
Petra

Thema: Berechnung des Arbeitslosengeldes

Zitat der Anfrage:
„Meine Frage an Euch: wird das Arbeitlosengeld berechnet aus der bisher gearbeiteten Teilzeitbeschäftigung oder auf die zukünftig angestrebte Vollzeitbeschäftigung (die ich für den nächsten Job so oder so in Kauf nehmen muss, da es in meinem Beruf normalerweise keine Teilzeitstellen gibt)“

Antwort:
Hallo Petra,

für die Berechnung des Arbeitlosengeldes gilt
a) die Anwartschaftszeit muß erfüllt sein. Das heißt: der Arbeitslose muß innerhalb der letzten 3 Jahre 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
b) Bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wird Dein Verdienst in den letzten 12 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Monaten zugrunde gelegt. Dies erfolgt aufgrund der Angaben Deines Arbeitgebers in der sogenannten Arbeitsbescheinigung.

Daraus folgt für Deine Frage:
Es ist maßgebend, wieviel Du in den letzten 12 Monaten (im Durchschnitt) verdient hast. Es liegt auf der Hand, dass Teilzeitbeschäftigungen im Vergleich zu einer Vollbeschäftigung ein niedrigeres Arbeitslosengeld bedeuten.

Auf der Homepage des Arbeitsamtes gibt es die Möglichkeit das Arbeitslosengeld zu berechnen. Dazu gehst Du in das Leistungsinformationssystem (Button auf der Startseite, unten, ist gelb und heißt: lis). Es öffnet sich ein Fenster: dort clickst Du Arbeitslosengeld an. Es öffnet sich ein neues Fenster. Scrolle dieses bitte bis zum Seitenende. In der rechten Menüleiste heißt der Punkt „Selbstberechnung“. Es folgt ein Fenster mit einer Tabelle: Dort kannst Du Deine „Daten“ (Durchschnittsverdienst in den letzten 12 Monaten; Steuerklasse) angeben.
Der eingebaute Rechner nennt Dir daraufhin die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes. Beachte: es handelt sich um die Angabe des Arbeitslosengeldes p r o W o c h e.

Gruss aus Lüneburg

Heiner Gierling

Vielen Dank
Hallo Heiner,

vielen Dank für Deine Hilfe, ich hab mir dort schon mal ausrechnen lassen, wieviel Arbeitslosengeld das wären. Jetzt werd ich noch mit meinem Arbeitgeber verhandeln, wieviel er mir mit reduzierter Stundenzahl an Gehalt geben würde, dann muss ich mal schauen, ob ich das riskieren kann.

Viele Grüße,
Petra

Stimmt nicht ganz
Hallo Petra,

alles was vorher geschrieben war stimmt. Es gibt jedoch eine Härteregelung da heißt es, wenn du im letzten Jahr (möglicherweise auch 2 Jahre, da bin ich nicht sicher) aus Gründen die du nicht zu vertreten hast, z.B. betriebliche, weniger Einkommen hattest kann das vorherige als Grundlage zur Berechnung des Arbeitlosengeldes genommen werden.

Geh doch zum Arbeitsamt und lass dich beraten.

MfG
Lukas

Wichtige Korrektur
Moin alle zusammen!

Seit Mitte der 90’ziger gibt es im SGBIII (Arbeitsförderungsrecht) eine Bestimmung die folgendes besagt:

Sofern jemand seine Arbeitszeit um mehr als 20% reduziert (z.B. bei obigem Fall), und innerhalb von DREI Jahren arbeitslos wird, erhält der- bzw. diejenige Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des letzten Vollzeitgehaltes/-lohnes!!! Bedingung allerdings: das ALG darf nicht höher sein als das letzte Nettoeinkommen aus der Teilzeitbeschäftigung. Sprich mal mit Deinem Arbeitsamt und erfrage ganz konkret diesen/deinen Fall!!!
(Meines Wissens ist diese Regelung bisher nicht gekippt worden)

Gruß Tommy

Ergänzung
…die Vollzeitbeschäftigung muß vorher mindestens 6 Monate bestanden haben.