Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende fest gelegt.
Würde bei einer betriebsbedingten Kündigung, welche diesen Monat ausgesprochen wird und die einvernehmliche Kürzung der Kündigungsfrist auf Ende diesen Jahres enthält, mein Anspruch auf Arbeitslosengeld wirklich bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsfrist (Ende März 2013) ruhen?
Oder bezieht sich die Aussage des KüSchG nur auf die Kürzung der im KüSchG angegebenen Kündigungsfristen, nicht aber auf Einzelregelungen?