Hallo,
Nehmen wir an, jemand ist längerfristig erkrankt. Er leidet an einer Depression, ist deswegen nicht in der Lage, sich um seine Dinge ordentlich zu kümmern. Sein befristeter Arbeitsvertrag läuft aus und er beantragt kein Arbeitslosengeld, da er aufgrund des Antriebsmangels (wesentliches Symptom der Erkrankung Depression) dazu den A… nicht hochbekommt. Er verliert natürlich auch seine Krankenversicherung.
Die Arbeitslosigkeit trat im Oktober 2003 ein.
Aufgrund der Belastung seiner persönlichen Beziehung durch die Krankheit geht seine nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche und er zieht, da ohne Einkommen, aus der gemeinsamen Wohnung aus und ist damit nichtseßhaft.
Völlig mittellos meldet er sich beim Sozialamt, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, eine Unterbringung in einer Pension und geht zum Arzt. Jetzt wird erstmals die Erkrankung Depression festgestellt, eine medikamentöse Therapie wird eingeleitet. Dies war im Februar 2004.
Auf Wunsch des Sozialamts meldet er sich im März 2004 (altes Recht noch) arbeitslos. Er erhält eine Ablehnung, da er arbeitsunfähig krank ist und deswegen dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht.
Da die Therapie gut anschlägt gesundet er im Juli 2004, meldet sich ohne schuldhafte Verzögerung persönlich arbeitslos.
Nun tritt folgendes Problem auf:
JETZT, im Juli, gilt eine veränderte Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Der Arbeitslose muß 12 Monate innerhalb der letzten beiden Jahre beitragspflichtig gearbeitet haben. DAMALS im März galt noch, dass der Arbeitslose 12 Monate innerhalb von drei Jahren beitragspflichtig gearbeitet haben muss.
ALT erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen, NEU nicht.
Was wäre dem Arbeitslosen zu raten? Kann er in den alten Antrag eintreten? Gibt es eine Chance, dass „altes“ Recht anzuwenden ist?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Grüße
foc