Arbeitslosengeld (bisschen kompliziert)

Hallo,

Nehmen wir an, jemand ist längerfristig erkrankt. Er leidet an einer Depression, ist deswegen nicht in der Lage, sich um seine Dinge ordentlich zu kümmern. Sein befristeter Arbeitsvertrag läuft aus und er beantragt kein Arbeitslosengeld, da er aufgrund des Antriebsmangels (wesentliches Symptom der Erkrankung Depression) dazu den A… nicht hochbekommt. Er verliert natürlich auch seine Krankenversicherung.

Die Arbeitslosigkeit trat im Oktober 2003 ein.

Aufgrund der Belastung seiner persönlichen Beziehung durch die Krankheit geht seine nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche und er zieht, da ohne Einkommen, aus der gemeinsamen Wohnung aus und ist damit nichtseßhaft.

Völlig mittellos meldet er sich beim Sozialamt, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, eine Unterbringung in einer Pension und geht zum Arzt. Jetzt wird erstmals die Erkrankung Depression festgestellt, eine medikamentöse Therapie wird eingeleitet. Dies war im Februar 2004.

Auf Wunsch des Sozialamts meldet er sich im März 2004 (altes Recht noch) arbeitslos. Er erhält eine Ablehnung, da er arbeitsunfähig krank ist und deswegen dem Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht.

Da die Therapie gut anschlägt gesundet er im Juli 2004, meldet sich ohne schuldhafte Verzögerung persönlich arbeitslos.

Nun tritt folgendes Problem auf:

JETZT, im Juli, gilt eine veränderte Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Der Arbeitslose muß 12 Monate innerhalb der letzten beiden Jahre beitragspflichtig gearbeitet haben. DAMALS im März galt noch, dass der Arbeitslose 12 Monate innerhalb von drei Jahren beitragspflichtig gearbeitet haben muss.

ALT erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen, NEU nicht.

Was wäre dem Arbeitslosen zu raten? Kann er in den alten Antrag eintreten? Gibt es eine Chance, dass „altes“ Recht anzuwenden ist?

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Grüße

foc

Hallo,

JETZT, im Juli, gilt eine veränderte Voraussetzung für den
Bezug von Arbeitslosengeld. Der Arbeitslose muß 12 Monate
innerhalb der letzten beiden Jahre beitragspflichtig
gearbeitet haben. DAMALS im März galt noch, dass der
Arbeitslose 12 Monate innerhalb von drei Jahren
beitragspflichtig gearbeitet haben muss.

Stimmt das denn wirklich? Wie ist es bei Arbeitslosen, die sich selbständig machen oder im Ausland arbeiten und dann nach 1 bis 1-1/2 J. die Selbständigkeit aufgeben bzw. als Arbeitsloser zurück nach D kommen? Würden sie kein Arbeitslosengeld bekommen?

Gruß
Sarah

hi foc,

irgendwas stimmt da nicht… die verkürzung des bemessungszeitraums von 3 auf 2 jahre tritt meines wissens erst zum 1.1.05 mit hartz IV und der umstellung alg II in kraft. momentan wird noch altes recht angewandt.

regards bianca

p.s.: bin gerade noch auf der suche nach was „schriftlichem“.

also:

das tritt zwar ab 01.01.05 in kraft. aufgrund der übergangsvorschriften ergibt sich eine auswirkung erst ab dem 01.02.06.

regards bianca

Arbeiten auf dem Arbeitsamt eigntlich nur Idioten?
Hallo,

also ich hab jetzt noch mal gründlich ins Gesetz geschaut, § 434j enthält diese Übergangsvorschrift.

Unverständlich ist, warum die Sachbearbeiter im Arbeitsamt mündlich sagen, „wir legen keine Akte für Sie an, denn Sie Erfüllen ja die Voraussetzungen nicht“ und in bezug auf die Entgegnung, es lägen doch gesamt etwa 14 Monate in den letzten drei Jahren sowie noch weitere Zeiten in der erweiterten siebenjährigen Rahmenfrist wg. zwischenzeitlicher Selbständigkeit vor „das gilt schon lange nicht mehr“.

Die Sachbearbeiterin sagte auch: wenn sie keine Meldeanschrift haben, können Sie sich nicht arbeitslos melden". Völlig falsch, aber wenn jemand auf das Amt geht, der das für eine behördliche Auskunft hält, dann hat er folgenschweres Pech.

Danke für die Hilfe!

Gruß

foc

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Hallo,

ja das stimmt, aber dank Biancas Antwort ist jetzt geklärt, das es erst ab 2006 gilt.

Gruß

foc

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hi foc,

*also ich kenne keine idoten dort. und pauschalisierungen finde ich zum kotzen.*

meines wissens können auch wohnsitzlose, so lange sie zumindest bei der gemeinde gemeldet sind leistungen erhalten. die verfügbarkeit wird sichergetsellt, in dem die bewerber sich einmal am tag melden und da auch ihre post abholehn können (postanschrift gibt´s dann ja auch nicht). so war es zumindest mal.

kannst mir gerne mal die beschäftigungszeiten per mail schicken, dann kann ich dir durchrechnen, ob´s da nen anspruch gibt.

regards bianca

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Hallo Bianca,

danke für das Angebot, ich hab dir eine Mail geschickt. Natürlich gibt es auch freundliche und kompetente Beamte, aber heute hatte ich wohl ausgesprochenes Pech.

Gruß

foc

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