Arbeitslosengeld I

Liebe/-r Experte/-in,
anbei ein Fallbeispiel zum Arbeitslosengeld I mit mehreren konkreten Fragen, ob das tatsächlich so gehandhabt wird? Vielen Dank im Voraus für deine Unterstützung.
Stefantu

Fall:

Arbeitgeber A:
Alfons arbeitet mehr als zwei Jahre bei Arbeitgeber A. Dann verliert er seine Arbeit.

  1. Arbeitslosigkeit:
    Er hat einen sechsmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und bekommt Geld ausgezahlt.

Arbeitgeber B:
Kurz vor Ablauf des halben Jahrs, findet er eine auf 6 Monate befristete Stelle bei Arbeitgeber B.

  1. Arbeitslosigkeit:
    Nach Abschluss der befristeten Stelle bei Arbeitgeber B meldet er sich wieder arbeitslos.
    Er bekommt aus seinem ursprünglichen Anspruch noch Geld für 10 Tage. Durch die Arbeit bei Arbeitgeber B ist keine Verlängerung oder sonstige Mehrvergütung seines Arbeitslosengeldes entstanden.
    Drei weitere Monate ist er arbeitslos gemeldet, ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seine Krankenversicherung muss er selbst bezahlen.

Arbeitgeber C:
Alfons arbeitet erneut in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis für 7 Monate.

  1. Arbeitslosigkeit:
    Alfons bekommt kein Arbeitslosengeld, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der zweiten Arbeitslosigkeit auslief. Seitdem hat er durch die Beschäftigung bei C erst 7 Monate, statt der erforderlichen 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet.

Fragen:

a) Ist es richtig, dass Alfons während seiner zweiten Arbeitszeit nur noch 10 Tage Anspruch auf Leistungsbezug hat und so seine Arbeit bei B gar nicht berücksichtigt wird?

b) Ist es richtig, dass Alfons in der 3. Arbeitslosigkeit gar keinen Anspruch auf Leistungsbezug hat? Muss er zumindest noch 5 Monate versicherungspflichtig arbeiten, um wieder leistungsberechtigt zu sein?

c) Gilt, dass Alfons wesentlich besser gestellt wäre, wenn seine 1. Arbeitslosigkeit 10 Tage länger gedauert hätte, weil er dann in Arbeitslosigkeit 3 wieder voll leistungsberechtigt wäre. Hat er also letztlich durch Arbeit mit Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung Ansprüche auf Leistungsbezug verloren?

d) Gilt, wenn Alfons während seiner Arbeitslosigkeit 2 sich nicht arbeitslos gemeldet und auf die 10 Tage Leistungsbezug verzichtet hätte, er dann in Arbeitslosigkeit 3 wieder Anspruch auf 6 Monate hätte?

d) Wenn Alfons Arbeit bei Arbeitgeber B volle drei Jahre gedauert hätte, hätte er dann wieder Anspruch auf ein halbes Jahr Leistungsbezug unabhängig von dem noch bestehenden ursprünglichen Restanspruch auf nur 10 Tage Arbeitslosengeld?

Sehr geehrter Anfragender,

zum Thema Arbeitslosengeld kann ich Ihnen nicht weiter helfen, dies ist nicht mein Expertengebiet.
Mit freundlichen Grüßen

So viel mir bekannt ist musst Du durchgehend wieder ein Jahr oder sogar 3 Jahre gearbeitet haben um ein weiteres halbes Jahr ALG 1 zu bekommen. Ansonsten musst Du Dich arbeitslos melden und bekommst ALG 2.

Hallo,

bei all diesen Fragen kann nur grds. gesagt werden, dass dies vom Einzelfall abhängig entschieden wird.

Allerdings kann man schon m. E. sagen, dass es nichts bringt, auf Restanspruch zu verzichten, weil dieser Restanspruch immer wieder aufgebraucht, bzw. mit dem lfd. Anspruch verrechnet wird, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Ende der vorangegangenen Arbeitslosigkeit ein erneuter Leistungsbezug infolge von Arbeitslosigkeit beantragt wird.

Ich hoffe, ich konnte in bisschen behilflich sein.

Hallo Sven,
erst mal Danke für deine Antwort.
Ich sehe allerdings nicht, was hier vom Einzelfall abhängig sein soll? Es soll ein ganz allgemeines Beispiel sein, wo es darum geht wie mit den Fristen „12 Monate innerhalb von 24 Monaten Beiträge zahlen um Anspruch zu haben“ und „6 Monate Anspruch“ umgegangen wird, wenn unaufgebrauchte Reste ausstehen. Die Zeiten aus dem Beispiel sind entsprechend gewählt. (Ob Alfons dann noch 10 oder 20 Tage Restanspruch hatte und bei B und C insgesmt 13 oder 15 Monate gearbeitet hatte ist dabei erst mal egal). Es geht ja auch gar nicht um die Höhe des Leistungsbezugs.
Wird der Restanspruch tatsächlich immer verrechnet? Dann wäre ja schon nicht richtig, dass Alfons in Arbeitslosigkeit 2 nur noch den unveränderten Satz der noch ausstehenden 10 Tage bekommt.
Wichtiger wäre aber, ob Alfons in Arbeitslosigkeit 3 tatsächlich gar kein Geld mehr bekommt?!

Hallo,

ja, das stimmt meistens, allerdings wird trotz dessen immer eine Einzelfallentscheidung getroffen. In diesem Fall ist bei Arbeitslosigkeit 3 kein Leistungsanspruch begründet, da nicht genügend vers.pfl. Monate gearbeitet wurde. zur Arbeitslosigkeit 2 und deren Verrechnung mit dem Restanspruch aus Arbeitslosigkeit 1 ist grds. zu sagen, dass diese Verrechnung dann korrekt ist, wenn die erneute Arbeitslosigkeit innerhalb von 12 Monaten nach der vorherigen Arbeitslosigkeit eintritt.

Freundl. Gruss

Lieber stefantu,

ich weiß nicht, warum Du mich Experten benannt hast, da ich zum Theme Deiner Frage absolut nichts sagen kann.

An Deiner Stelle würde ich zu einer Arbeitslosen-Initiative bzw. der Gewerkschaft gehen.

Gruß

Uli

Vielen Dank.
Entschuldige bitte, wenn ich nochmal nachfrage, ob ich dich dann richtig verstehe:

a) Das heißt Arbeitszeiten von unter 12 Monaten verfallen bei der Berechnung, wenn während dieser Arbeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestand?

b) Hätte aus finanzieller Sicht Alfons sich in Arbeitslosigkeit 2 besser nicht arbeitslos gemeldet und auf die 10 Tage Leistungsanspruch verzichtet, dann hätte er in Arbeitslosigkeit 3 wieder Anspruch auf ein halbes Jahr gehabt? (Wäre es Alfons freigestanden sich nicht arbeitslos zu melden m diesen Vorteil zu behalten, oder zählt tatsächliche Arbeitslosigkeit?)

c) Oder aber wenn er tatsächlich in Arbeitslosigkeit 1 mindestens 10 Tage länger Arbeitslos gewesen wäre, hätte er in Arbeitslosigfkeit 3 wieder den Anspruch auf ein halbes Jahr?

Hallo,

nein, bei mind. 12 Monaten ununterbrochener verspfl. Tätigkeit ( es spielt keine Rolle, ob Befristet oder unbefristet ) entsteht ein völlig neuer ALG-Anspruch.
Auf die 10 Tage Restanspruch hat das keinen Einfluss.

Er muss sich natürlich nicht arbeitslos melden, aber dann muss er sich freiwillig krankenversichern in der Krankenkasse. ( das kann ziemlich teuer werden )

Fazit: Ein neuer ALG-Anspruch entsteht erst dann, wenn mind. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde. Ein eventueller Restanspruch aus vorangegangener Arbeitslosigkeit erlischt dann, wenn ein völlig neuer Arbeitslosengeldanspruch entstanden ist, da ja dann auch mehr als 12 Monate vers.-pflichtig gearbeitet wurde innerhalb von 24 Monaten und eine Verechnung dann nicht mehr möglich wegen Überschreitung der Frist ( erneute Arbeitslosigkeit tritt innerhalb von 24 Monaten nach der vorherigen Arbeitslosigkeit auf.

Aber : Bei allen ALG-Empf. unter 55 ist der Anspruch ohnehin auf max.2 Monate Leistungsbezug begrenzt.

Liebe/-r Experte/-in,

anbei ein Fallbeispiel zum Arbeitslosengeld I mit mehreren
konkreten Fragen, ob das tatsächlich so gehandhabt wird?
Vielen Dank im Voraus für deine Unterstützung.
Stefantu

Fall:

Arbeitgeber A:
Alfons arbeitet mehr als zwei Jahre bei Arbeitgeber A. Dann
verliert er seine Arbeit.

  1. Arbeitslosigkeit:
    Er hat einen sechsmonatigen Anspruch auf Arbeitslosengeld
    erworben und bekommt Geld ausgezahlt.

Arbeitgeber B:
Kurz vor Ablauf des halben Jahrs, findet er eine auf 6 Monate
befristete Stelle bei Arbeitgeber B.

  1. Arbeitslosigkeit:
    Nach Abschluss der befristeten Stelle bei Arbeitgeber B meldet
    er sich wieder arbeitslos.
    Er bekommt aus seinem ursprünglichen Anspruch noch Geld für 10
    Tage. Durch die Arbeit bei Arbeitgeber B ist keine
    Verlängerung oder sonstige Mehrvergütung seines
    Arbeitslosengeldes entstanden.
    Drei weitere Monate ist er arbeitslos gemeldet, ohne Anspruch
    auf Arbeitslosengeld. Seine Krankenversicherung muss er selbst
    bezahlen.

Arbeitgeber C:
Alfons arbeitet erneut in einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis für 7 Monate.

  1. Arbeitslosigkeit:
    Alfons bekommt kein Arbeitslosengeld, da sein Anspruch auf
    Arbeitslosengeld während der zweiten Arbeitslosigkeit auslief.
    Seitdem hat er durch die Beschäftigung bei C erst 7 Monate,
    statt der erforderlichen 12 Monate versicherungspflichtig
    gearbeitet.

Fragen:

a) Ist es richtig, dass Alfons während seiner zweiten
Arbeitszeit nur noch 10 Tage Anspruch auf Leistungsbezug hat
und so seine Arbeit bei B gar nicht berücksichtigt wird?

b) Ist es richtig, dass Alfons in der 3. Arbeitslosigkeit gar
keinen Anspruch auf Leistungsbezug hat? Muss er zumindest noch
5 Monate versicherungspflichtig arbeiten, um wieder
leistungsberechtigt zu sein?

c) Gilt, dass Alfons wesentlich besser gestellt wäre, wenn
seine 1. Arbeitslosigkeit 10 Tage länger gedauert hätte, weil
er dann in Arbeitslosigkeit 3 wieder voll leistungsberechtigt
wäre. Hat er also letztlich durch Arbeit mit Beitragspflicht
zur Arbeitslosenversicherung Ansprüche auf Leistungsbezug
verloren?

d) Gilt, wenn Alfons während seiner Arbeitslosigkeit 2 sich
nicht arbeitslos gemeldet und auf die 10 Tage Leistungsbezug
verzichtet hätte, er dann in Arbeitslosigkeit 3 wieder
Anspruch auf 6 Monate hätte?

d) Wenn Alfons Arbeit bei Arbeitgeber B volle drei Jahre
gedauert hätte, hätte er dann wieder Anspruch auf ein halbes
Jahr Leistungsbezug unabhängig von dem noch bestehenden
ursprünglichen Restanspruch auf nur 10 Tage Arbeitslosengeld?

Hallo mein Lieber,
also es ist ja schonr eineweg eine Abhandlung, die ich als Antwort schreiben müsste. Und sorry, die Fragen sind so in Detail verfasst, dass es eben auch eine Antwort sein muss! Eines in aller Kürze: um erneut ALGI zu erhalten, muss man 12 MOnate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
Es werden dir bestimmt viele andere antworten können und ansonsten die „Hauptamtlichen“ löchern. Good luck!
zaubermaus

tut mir leid