Hallo,
angenommen jemand macht eine Weiterbildung zum Techniker und meldet sich vor Beginn arbeitslos (wegen der Sperrzeit).
Nun bekommt dieser jemand einen Bescheid von seiner Weiterbildungsstätte in dem ihm bescheinigt wird, dass seine Weiterbildung mit Abschluss seiner schriftlichen Prüfungen als abgeschlossen gilt und er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht(z.B. zum 25.6 auch wenn er noch kein Zeugnis erhalten hat).
Dieser jemand geht mit diesem Bescheid zur Agentur für Arbeit und beantragt für Juli Arbeitslosengeld I.
Müsste er dies nicht bewilligt bekommen oder zählt für die Agentur nur der Tag an dem das Zeugnis ausgehändigt wird für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes?
Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen bei dieser Frage
Mit freundlichen Grüßen MOP
Hallo,
Arbeitslosengeld erhält man ab dem Tag, ab welchem die Weiterbildung tatsächlich beendet ist. Das ist i.d.R. am Tag der mündlichen Prüfung/Zeugnisübergabe.
Wird jedoch bescheinigt, dass die Weiterbildung am Tag X beendet ist, kann Person X sich ab dann auch arbeitslos melden.
Gruß
Wenn ich das richtig verstanden habe würde dann doch §21 BBiG Absatz 2
„(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch denPrüfungsausschuss.“
gelten oder
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Ja.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse erfolgt ja meistens durch die Zeugnisübergabe.
Wird aber vor Übergabe der Zeugnis bescheinigt, dass die Prüfung bestanden ist, reicht das aus. Und das liegt ja vor. 
gut das das geklärt ist 
bedanke mich recht herzlich bei dir
mfg mop0000
Hallo,
MOP macht eine Weiterbildung. Deshalb hat diese Regelungen nach dem BBiG keine Bedeutung in Bezug zu SGB III.
Gruß
Otto
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Der Techniker ist ja eine Fortbildung und darum kommt das BBiG da nicht zur Geltung. Da gibt es was von der KMK.
http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_bes…
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