Arbeitslosengeld I Rückzahlung nach falscher Berechnung vom Arbeitsamt?

Hallo zusammen,

habe ein richtiges Problem mit dem Arbeitsamt!

Arbeite seit 4 Jahren für ein bekanntes Kreuzfahrtunternehmen das unter italienischer Flagge fährt, d.h. die Arbeitsverträge kommen aus Italien!

Da es befristete Verträge sind für die Zeit an Bord musste ich mich für die paar Wochen zwischen den Verträgen arbeitslos melden!
Dafür habe ich ein sog. PDU1 bekommen wo alle Angaben über den Vertrag enthalten sind. Dieses uns den Arbeitsvertrag in dem auch alle Details stehen habe ich immer rechtzeitig und gewissenhaft beim Arbeitsamt abgegeben und Arbeitslosengeld bekommen.

Jetzt, nach vier Jahren fällt Ihnen auf dass sie vergessen haben die Urlaubsentgeltung die wir mit dem Lohn bekommen mit einzubeziehen und verlangen pro Vertrag (ich hatte 8 Stück davon) zwischen 300 Euro und 500 Euro zurück!

Ist das rechtens? Ich meine, kann doch nichts dafür wenn die das falsch berechnen! Sie hatten auf jeden Fall immer alle Unterlagen von mir bekommen!

Hoffe ihr wisst Rat, vielen lieben Dank!

Servus,

wenn „seit 4 Jahren“ richtig angegeben ist, ist da noch nichts verjährt, und die Rückforderungen sind berechtigt.

Eventuell kannst Du Dich auf § 818 Abs 3 BGB berufen, wenn Du die erhaltenen Leistungen gutgläubig ausgegeben hast. Da sich bei so kurzen Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen zwei Verträgen nicht unterscheiden lässt, ob die Mittel aus ALG I oder der Arbeitslohn ausgegeben wurden, müßte dazu nachgewiesen werden, dass Du alles ausgegeben hast, was Dir in den genannten vier Jahren zugeflossen ist…

Schöne Grüße

MM

Ab wann ist es denn verjährt? Im SGB X Paragraph 50 steht nach vier Jahren mit Ende des Kalenderjahres, trifft das hier zu?

Hallo,

§ 50 Abs. 4 SGB X ist so zu verstehen:

Wenn Du 2012 zu ersten Mal wie von dir beschrieben ALG bekommen hast und der Bescheid auch noch 2012 rechtskräftig wurde (durch Ablauf der Widerspruchsfrist), beginnt die Verjährungsfrist („Ablauf des Kalenderjahres“) am 01.01.2013, 0:00 Uhr und endet (" in vier Jahren") am 31.12.2016, 24:00 Uhr.

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Ist es das Unternehmen deren Schiffe unter Verlust von Menschenleben auf Grund laufen und kentern ?
Und wo sich der Kapitän absetzt ?

Hallo,

noch ein Nachtrag.

Der von meinem Vorschreiber angeführte § 818 BGB (Entreicherung) gilt im Sozialrecht idR nicht.
In Deinem Fall ist vielmehr der § 45 SGB X von der AA zu berücksichtigen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Dabei sind für Deinen Fall vor allem die Absätze 2 und 4 wichtig, sofern du wirklich immer vollständige Angaben gemacht hast.

An welchem Stand des Verfahrens befindest Du Dich ? Hast du eine Anhörung erhalten oder bereits den Rückforderungsbescheid ?
Und dann noch: Hast Du Rechtsschutz im Sozialrecht, zB durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ?

&Tschüß
Wolfgang

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Und was trägt die Beantwortung Deiner Frage zur Erhellung des Sachverhaltes bei ???

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haha :), nein, also nicht direkt, für eine Tochterfirma!

Also der Stand ist, dass ich bereits für die Zeit nach meinem aktuell letzten Vertrages zurück erstattet habe, weil auch hier der Bescheid nur vorläufig war und Ihnen dass da aufgefallen ist.
Gestern kam der 2. Bescheid für die Zeit nach meinem 7. Vertrag. Jetzt vermute ich dass die alle 2-3 Wochen einen neuen schicken für die anderen Verträge. Sind jedes mal zwischen 300 euro bis 400 euro.
Und der erste Vertrag war wie gesagt schon in 2012 und es wurde auch im September 2012 für die Zeit nach meinem Vertrag das Arbeitslosengeld bewilligt.

Aber das ändert nichts an der Tatsache dass ich alle immer notwendigen Unterlagen fristgerecht und vollständig abgegeben habe. Davon dass die Urlaubsentgeltung eine Rolle zur Berechnung spielt hatte ich selber keine Ahnung.

Hallo,

hier sind in nicht unerheblichem Umfang Verfahrensfragen betroffen. Auch bei einem „vorläufigem“ Bescheid darf gem. § 24 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html
der endgültige Bescheid nicht unbedingt ohne vorherige Anhörung erfolgen.
Fraglich könnte auch sein, ob ein „vorläufiger“ Bescheid überhaupt zulässig war.

Ob das hier

glaubhaft ist, dürfte die zentrale Frage zur Beurteilung sein, ob die Rückforderungen rechtmäßig sind.

Das Ganze sollte unbedingt einem Fachanwalt für Sozialrecht vorgelegt werden, der sowohl verfahrensrechtliche als auch inhaltliche Fragen prüfen kann.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

ja, idR. Daher mein „eventuell“.

Es gibt Leute, die das Thema auch im Sozialrecht (Zusammenhang war wohl ALG II?) durch die Instanzen geklagt und Recht bekommen haben. Aber gratis gibt es das nicht.

Schöne Grüße

MM

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