Liebe/-r Experte/-in,
folgender fall: ein mann kündigt bei seiner firma,er müsste nach meinem wissen jetzt eine 3monatige sperre was arbeitslosengeld betrifft,bekommen.er geht zum arbeitsamt,wo er den tipp erhält,er solle sich krankschreiben lassen. darauf hin erhält er ab sofort arbeitslosengeld! kann diese aussage stimmen? mir scheint das alles ein bißchen suspekt!
dies ist so nicht ganz richtig.
Also erstens ist es nicht von vornherein bestimmt, dass bei Eigenkündigung eine 3-monatige Sperrzeit eintritt. Es wird immer geprüft warum man selbst gekündigt hat. Wenn der Grund nicht ausreichend ist, tritt eine Sperrzeit ein. Wenn z.B. der Arbeitnehmer gemobbt wurde oder ein Arzt ein Attest ausstellt, woraus hervorgeht, dass die Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr möglich ist, kann von einer Sperrzeit abgesehen werden. Eine normale Krankschreibung hilft da nichts.
Alle Angaben bzgl. Arbeitslosengeld, von den Arbeitsagenturen sind mit Vorsicht zu geniessen, habe dieses selbst am eigenen Leib erfahren müssen. In Lüdenscheid ist es jedenfalls so, das bei der kleinsten Ungereimtheit das AL-Geld gesperrt wird, egal ob berechtigt oder nicht, der Arbeitslose bekommt zunächst kein Geld. Ist leider so, aber ich empfehle nicht allein zur Arbeitsagentur zu gehen, nehmen Sie sich einen Zeugen mit. In manchen Städten gibt es einen Begleitservice. Diesen sollte man überall einführen, denn allein ist man machtlos und es bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.
ich arbeite beim Jobcenter, nicht bei der Agentur für Arbeit !!! Darum kann Deine Anfrage nicht eindeutig beantworten. Ich empfehle Dir, Deine Anfrage ins öffentliche Forum einzustellen.
Ich kann durchaus sein, dass auch nach erfolgter Kündigung ein Krankengeldanspruch entstanden ist. Ob das tatsächlich so ist, kann nur die Krankenkasse beantworten. Sollte dies wirklich so sein, dann wäre der Krankengeldanspruch gegenüber dem Arbeitslosengeld I vorrangig. Arbeitslosengeld I gibt es erst, wenn die Krankenkasse kein Krankgengeld zahlt, was er gegenüber der Agentur auch belegen muss (Ablehnungsbescheid).
Ob Sanktionen von der Agentur auch nach später verhängt werden können, weiß ich nicht.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Gruß Tisch66
P.S. Ich kann Mails erst nach dem 13.10. beantworten, da ich mich gerade stationärer Behandlung befinde.
Hallo Alex
also für eine eigens erklärte Kündigung beim Arbeitgeber gibt es vom AA eine 3 Monatige Sperre. Das AA übernimmt jedoch die gesetzliche Krankenversicherung, daher sollten Sie sich trotzalledem beim AA arbeitslos melden
um das Sie im krankheitsfall abgesichert sind.
Alles andere wie krankschreibungen und ect. ist Schwachsinn.
Alles Gute, Marion M.
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ja und nein…
Sperrzeit muss vom AA verhängt werden bei Eigenkündigung. Da die der Verlust des Arbeitsplatzes hier selbstverschuldet ist und dies nichtdem Steuerzahler zu Lasten gelegt werden darf.
Nicht aber, wenn ein Arzt dringend dazu geraten hat die Stelle zu wechseln, weil die bestehenden Schwierigkieten im Dienst sich gänzlich negativ auf die gesundheitliche Situation auswirken.
( Z.B. Herzinfarktgefahr durch Stress, oder Burnout oder Magengeschwür durch Mobbing…)
Findet er einen Arzt, der dies schriftlich attesttiert, und Stellenwechsel anrät, muss die Agentur das anerkennen und er bekommt keine Sperrzeit.
"Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund
eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten,
sich weigern an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahme, Maßnahme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter teilzunehmen oder die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abbrechen,
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen oder
Ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht nachgekommen sind.
Hinweis:
Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich.
Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!"
wenn dein mann sich krankschreiben lässt, kann er meines erachtens gar keine sperrzeit bekommen, weil er nicht gekündigt ist. sperrzeiten gibt es nur, wenn jemand aus „eigenem verschulden“ arbeitslos wird und wenn es für das eintreten der arbeitslosigkeit keinen „wichtigen grund“ gibt. sollte er gekündigt werden, oder auch kündigen, weil er die arbeit aus gesundheitlichen gründen nicht mehr verrichten kann, so wäre das ein wichtiger grund und es würde keine sperrzeit verhängt werden.