Arbeitslosengeld oder sozialhilfe?

hallo leute ,

also wenn person a schon länger ausbildungssuchen ist und auch schon länger deswegen beim arbeitsamt gemeldet ist aber bis jetzt keine bezüge bekommen hat, kann person a obwohl er bei seiner mutter wohnt :

A. bezüge beantragen?
B. was würde oder müsste er beantragen?

gruß
KVPohl

Hallo

das käme u.a. darauf an, wie alt Person A ist und ob sie über andere Einkommen verfügt.

Mal angenommen, A wäre noch unter 25 J., ohne eigenes Einkommen
noch zu Hause wohnhaft und hätte seine Erst ausbildung noch nicht
abgeschlossen, dann wären grundsätzlich erstmal die Eltern
unterhaltspflichtig . Außerdem bekäme A noch Kindergeld. Je nach Einkommenshöhe (Kindesunterhalt plus KiGeld) könnte ggf. auch Wohngeld beantragt werden.

Grundsätzlich bestünde Anspruch auf ALG II - allerdings würde die Arge zunächst die Kindesunterhaltsansprüche (und -zahlungsmöglichkeiten der Eltern) überprüfen, da Unterhalt und Kindergeld vorrangig sind und als Einkommen auf ALG II angerechnet werden. Je nach der ermittelten Einkommenssituation würde dann ggf. statt ALG2 evtl. auf Wohngeld verwiesen werden…oder eben ALG2 bewilligt werden.

Für allgemeine Infos kannst du vielleicht mal z.B. hier einschauen:
zu Unterhaltsverpflichtung usw.z.B.: http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/unterhaltsvermut…
wegen ggf. Bafög/BAB usw.z.B.: http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/wann-hat-ein-azu…

Gruß

Hallo Lara,

noch zu Hause wohnhaft und hätte seine Erst ausbildung
noch nicht abgeschlossen, dann wären grundsätzlich erstmal die Eltern
unterhaltspflichtig.

das ist so nicht ganz richtig.
Laut Urteil des OLG-Celle vom 25.10.2005 (18 UF 143/05) haben volljährige Kinder die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen auch keinen Anspruch auf Kindesunterhalt.

Ein abschließendes Urteil eines Bundesgerichtes steht noch aus.

Schönen Gruß
John

Hallo

Danke für den Hinweis. Der komplette Beschluss ist scheinbar weder über Google noch über die Datenbank des OLG zu finden.(Hast du vielleicht einen direkten Link? Wäre zur allgemeinen Info nett…:smile:…)
Insofern weiss ich nicht, ob es in diesem Urteil rein ums BGB und ein (außer Haus wohnendes ?) volljähriges Kind geht…oder um einen Beschluss zu den Regelungen des SGB bei ALG2-Bezug für ein im elterliche Haushalt lebendes Kind U25.

Ich habe mich hier auf die Ursprungs-Frage nach ALG2 und auf die Handhabung der ARGEn beschränkt, die auf dem SGB basieren.
Grundlage ist § 9 Abs. 5 SGB II unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und 3a SGB II. Die Rz sind die Textpassagen aus der Handlungsanweisung der BA zum § 9 SGB II.

Wann ist ein Angehöriger unterhaltspflichtig? - Rz 9.18a
Liegt eine (gesteigerte) Unterhaltspflicht der Verwandten vor, kann grundsätzlich nicht von einer Prüfung der Leistungsfähigkeit abgesehen werden. In den Fällen, in denen es sich bei den Verwandten der/des Hilfebedürftigen um die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin
• das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet (gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder
• das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b), ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können.

Wer ist wem unterhaltspflichtig? - Rz 9.21
Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.

Rz 9.23 - Vermutungsvoraussetzungen sind das Leben in einem Haushalt mit Verwandten und Verschwägerten und die Leistungsfähigkeit der Angehörigen."

…dann wären grundsätzlich erstmal die Eltern unterhaltspflichtig :

…ersetze ich aber gerne durch: „Angenommen, A wäre noch unter 25 J., ohne eigenes Einkommen, noch zu Hause wohnhaft und hätte seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, dann würde die Arge zunächst die Unterhaltsverpflichtung und - möglichkeit der Eltern überprüfen“. (Denn das tut sie ja.)

So dürfte es dann unmissverständlicher klingen, hoffe ich.

Lieben Gruß
Lara

Hi,
die Unterhaltsdiskussion ist i.d.R. unnötig, sofern das Kind unter 25 ist.

geht…oder um einen Beschluss zu den Regelungen des SGB bei
ALG2-Bezug für ein im elterliche Haushalt lebendes Kind U25.

um letzteres wohl kaum wegen der U25-Regelung. 1

Grundlage ist § 9 Abs. 5 SGB II unter den Voraussetzungen des
§ 7 Abs. 3 und 3a SGB II.

dies ist im Regelfall bei U25jährigen irrelevant, denn hier geht es um die Haushaltsgemeinschaft und nicht um eine Bedarfsgemeinschaft.
Dies wird übrigens in der redaktionellen Änderung auch ausdrücklich erwähnt:
Da unter 25jährige in der Regel zur Bedarfsgemeinschaft gehören, kann eine solche Fallgestaltung nur vorliegen, wenn ein Kind mit Partner oder eigenem Kind im Haushalt der Eltern lebt und dort eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet (s. Rz. 7.12)

…ersetze ich aber gerne durch: „Angenommen, A wäre noch unter
25 J., ohne eigenes Einkommen, noch zu Hause wohnhaft und
hätte seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, dann
würde die Arge zunächst die Unterhaltsverpflichtung und -
möglichkeit der Eltern überprüfen
“. (Denn das tut sie ja.)

So dürfte es dann unmissverständlicher klingen, hoffe ich.

vielleicht - aber falsch bzw. unvollständig.
Was Du beschreibst, gilt seit dem 17.02.2006 nur dann, wenn A verheiratet ist oder mit eigenem Kind im Haushalt der Eltern lebt und dort eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet. Ansonsten zählt er zur Bedarsgemeinschaft der Eltern und kann gar kein unabhängiges ALG2 bekommen.

Gruß
Ingo

  1. mir ist unverständlich, dass die U25-Regelung (wie auch die Stiefeltern-Regelung) nach über 2 Jahren noch nicht gerichtlich kassiert wurde, da sie pauschal gegen die Unterhaltsregelung im BGB verstößt.
    Zuvor und auch schon im BSHG waren die Unterhaltsverpflichtungen meist sogar großzüger als im BGB geregelt und durften diese nie umgehen.