Hallo
Danke für den Hinweis. Der komplette Beschluss ist scheinbar weder über Google noch über die Datenbank des OLG zu finden.(Hast du vielleicht einen direkten Link? Wäre zur allgemeinen Info nett…
…)
Insofern weiss ich nicht, ob es in diesem Urteil rein ums BGB und ein (außer Haus wohnendes ?) volljähriges Kind geht…oder um einen Beschluss zu den Regelungen des SGB bei ALG2-Bezug für ein im elterliche Haushalt lebendes Kind U25.
Ich habe mich hier auf die Ursprungs-Frage nach ALG2 und auf die Handhabung der ARGEn beschränkt, die auf dem SGB basieren.
Grundlage ist § 9 Abs. 5 SGB II unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 und 3a SGB II. Die Rz sind die Textpassagen aus der Handlungsanweisung der BA zum § 9 SGB II.
Wann ist ein Angehöriger unterhaltspflichtig? - Rz 9.18a
Liegt eine (gesteigerte) Unterhaltspflicht der Verwandten vor, kann grundsätzlich nicht von einer Prüfung der Leistungsfähigkeit abgesehen werden. In den Fällen, in denen es sich bei den Verwandten der/des Hilfebedürftigen um die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin
• das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet (gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder
• das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchstabe b), ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können.
Wer ist wem unterhaltspflichtig? - Rz 9.21
Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.
Rz 9.23 - Vermutungsvoraussetzungen sind das Leben in einem Haushalt mit Verwandten und Verschwägerten und die Leistungsfähigkeit der Angehörigen."
…dann wären grundsätzlich erstmal die Eltern unterhaltspflichtig :
…ersetze ich aber gerne durch: „Angenommen, A wäre noch unter 25 J., ohne eigenes Einkommen, noch zu Hause wohnhaft und hätte seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen, dann würde die Arge zunächst die Unterhaltsverpflichtung und - möglichkeit der Eltern überprüfen“. (Denn das tut sie ja.)
So dürfte es dann unmissverständlicher klingen, hoffe ich.
Lieben Gruß
Lara