Arbeitslosengeld/Sperre

Hallo,
ich brauche Hilfe. Ich habe gerade meinen Antrag für Arbeitslosengeld abgegeben. Der Sachverhalt ist so: Seit Juni 2009 war ich krank geschrieben, ich konnte meine Arbeit in meiner ehemaligen Firma nicht mehr ausführen. Ich habe eine Reha gemacht, dort und auch von meiner Ärztin hier wurde mir per Attest bescheinigt, dass ich diese Arbeit nicht mehr ausüben kann. Am 30.04.2010 habe ich mich dann von meiner Firma per Aufhebungsvertrag getrennt. Dementsprechend habe ich mich dann am 03.05.2010 arbeitssuchend gemeldet. Soweit, so gut. Nun wurde mir heut mitgeteilt, das ich keine Sperre wegen der Erkrankung bekomme, aber ich bekomme eine Sperre bis zum 22.05.2010, weil ich ja eine viermonatige Kündigungsfrist hatte. Das beißt sich doch. Wie sollte das denn funktionieren? Bei meiner Arbeit konnte ich nicht mehr tätig werden. Sollte ich mich etwa 4 Monate lang noch krank schreiben lassen? Ich verstehe das nicht. Die gute Frau hat mir gesagt, ich hätte ja schon am 01.01.2010 kündigen können, dann hätte ich die vier Monate eingehalten. Woher sollte ich wissen, dass ich nicht mehr an meinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Ausserdem hat mir mein Personalchef selber gesagt, wenn ich ein Attest vorlegen kann, dann bekomme ich auch keine Sperre. Davon bin ich auch ausgegangen. Kann mir jemand helfen?
Jetzt schon lieben Dank
Susa01

Hallo Susa,

alles etwas sehr vezwickt. Ich versuchs mal Dir so zu erklären:
Du bekommst die Sperre nicht wegen deiner Krankheit, sondern wegen der Vertragsaufhebung. Du hast somit in Teilen selber gekündigt. Wenn man selber Kündigt, erhält man eine Sperre.

Dein ehemaliger Arbeitgeber hätte Dich am besten gekündigt. Dann hättest Du jetzt diese Problematik nicht. Der besagte Personalchef hat Dir also nicht korrekte Informationen gegeben.

(PS: Alle Angaben und Antworten sind nur Tipps oder Hinweise! Ich kenne weder Sachverhalt noch genau Umstände. Es gibt mit Sicherheit auch in Ihrer Nähe Experten, die Ihnen profesionell und kompetent helfen können. Verlassen und/oder berufen Sie sich nicht auf meine Aussagen bei evt. Verhandlungen, Sitzungen o.Ä.)

Hallo,
Danke für die promte Antwort. Tja, ist eine komische Situation. Ärgerlich ist es aber schon. Trotzdem vielen Dank,
Susa01

Ich kann dir nur Raten, schriftlich Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Dann müssen die den Bescheid nochmal prüfen und schriftlich begründen. Wenn das nicht reicht bleibt nur noch eine Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Ich war auch krankgeschrieben und konnte meinen damaligen Job auch nicht mehr machen. Ich habe aus gesundheitlichen und familieären Gründen gekündigt, dann noch einen schriftlichen A-Test vom Hausarzt und alles ging bei mir glatt.

TOI TOI TOI Alles gute

Hallo Jani77,
Danke für deine Antwort. Ja, Einspruch werde ich auf jeden Fall einlegen. Kann ja nicht sein, einerseits Attest, andererseits Sperre. Ich konnte da ja nun wirklich nicht mehr arbeiten. Hätte ich fristgerecht gekündigt, hätte ich ja trotzdem nicht mehr hingehen können. Und meine Ärztin hätte mich vielleicht für die 4 Monate noch krank geschrieben, aber das wäre meiner Meinung nach ja dann auch Betrug gewesen. Ich hätte dann weiter Krankengeld bekommen. Und ausserdem, wenn man krank geschrieben ist, kann man nicht kündigen und auch nicht gekündigt werden. Echt schon alles komisch. Aber noch mal vielen Dank!!!
Viele Grüße Susa01

Hallo Susa01,

eine sog. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt in Ihrem Fall ja vor. Die Sperrzeit würde außerdem 12 Wochen betragen. Daher kann in Ihrem Fall keine Sperrzeit eintreten, wenn Ihr Anspruch nur vom 01.05.10 bis zum 22.05.10 ruht.
Wie lange sind/waren Sie denn krank geschrieben?
Hatten Sie noch Anspruch auf Urlaub oder haben Sie eine Abfindung erhalten?
Das wären Gründe, die das Ruhen des Arbeitslosengeldes erklären würden.
Wenn Sie mir Antworten, versuche ich gerne, Ihnen weiter zu helfen.

Viele Grüße, SweetAngel1801

Hallo SweetAngel1801,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich war von Juni letzten Jahres bis 30.04.10 krank geschrieben. Ja, ich habe noch eine Abfindung bekommen und anteilig Urlaubsgeld für meinen nicht genommenen Urlaub. Die Dame bei der AfA hat mir aber erzählt, dass ich halt eine Kündigungsfrist hätte einhalten müssen. Ich hatte mich hier auch schon erkundigt wegen der Abfindung (Rechtsberatung), dort sagte man mir, dass die Abfindung nicht angerechnet werden darf. Ich verstehe es echt nicht, rege mich immer noch auf.
Viele Grüße Susa01

Hallo Susa,

eine Abfindung wird angerechnet, wenn aufgrund dieser die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Die Berechnung hiervon ist ziemlich komplex und ohne genaue Daten leider so nicht durchzuführen.

Auch noch ausstehende Urlaubstage werden zusätzlich berücksichtigt. Für die Dauer des ausstehendes Urlaubs ruht der Anspruch.

Bei welcher Rechtsberatung wurde Ihnen diese Information denn gegeben?

Viele Grüße!

Hallo SweetAngel,
die Beratung habe ich hier bei der Arbeiterkammer in Bremen bekommen. Ich habe gedacht, die müssten das doch eigentlich wissen. Naja, so wie es aussieht, muss ich mich wohl damit abfinden. Aber Einspruch werde ich wohl trotzdem mal einlegen, kann ja nicht schaden. Das komische ist, eine Freundin von mir hat auch ihr Arbeitverhältnis aufgehoben (Todesfall in der Familie, ist zur Mutter in die Heimat zurück), die hat überhaupt keine Sperre bekommen. Vielleicht liegt das am Bundesland, keine Ahnung. Aber ich Danke Ihnen!!
Viele Grüße Susa

In Ihrem Fall tritt ja keine Sperrzeit ein! Sie hatten ja einen wichtigen Grund zu kündigen - nämlich die Krankkeit.
Genau wie im Fall Ihrer Freundin - der Todesfall.
Vom Bundesland ist das nicht abhängig, weil alle Agenturen für Arbeiten bundesweit an die Regelungen des Sozialgesetzbuches gebunden sind.

Bei Ihnen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur.
Im Falle einer Sperrzeit ruht nicht nur der Anspruch, er wird auch gemindert.
Das passiert in Ihrem Falle nicht!

Sie können natürlich Widerspruch einlegen, dieser wird jedoch abgelehnt werden. Sie können die Rechtsgrundlagen auch gerne nochmals nachlesen:

>>> § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.>>§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

Zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.

Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Guten Tag.

Tut mir Leid, ich konnte nicht früher antworten.
Ich hoffe Ihre Frage wurde bereits beantwortet.

Das mit der Sperrzeit ist schwierig, Sie hätten bei dem Arbeitgeber anfragen müssen, ob er Ihnen einen andere leidensgerechte Tätigkeit geben kann. Sollte das nicht möglich sein, wäre die Kündigung in Ordnung gewesen.