Arbeitslosengeld/ Sperrfristen für über 60-jährige

Hallo zusammen,

ich habe auf der ARGE Homepage gelesen, dass die Sperrfrist immer mindestens 1/4 des Anspruchszeitraums beträgt. Weiterhin steht dort, dass der gesamte Anspruch erlischt, bei Erreichen von insgesamt 21 Wochen. Rechne ich jetzt für den Fall eines über 60-jährigen mit einem Gesamtanspruch von 24 Monaten, so sind das alleine ja schon 26 Wochen (>21) oder ein halbes Jahr. Damit würde ja schon bei einem Verstoß, z. B. Erhalt eine Abfindung, der gesamte Anspruch erlöschen.

1) Stimmt die Rechnung so und gibt es Sonderregelungen für Menschen ab 60 Jahren, falls das so ist?
2) Was geschieht, wenn ein Anspruch in Höhe von 24 Monaten bestehen würde, der potenziell Arbeitslose, aber nur noch 18 Monate arbeiten muss bis er oder sie sein Rentenalter erreicht?
3) Würde sich der Rentenanspruch auf 18 Monate reduzieren?
4) Würde sich in dem Fall die Sperrzeit auf (18*1/4) 4,5 Monate (18 Wochen Info der ARGE dazu:

Rechtsfolgen

Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt das Ruhen der Leistung, die Minderung der Anspruchsdauer und die Auffüllung des „Sperrzeitkontos“.

Das Ruhen bedeutet, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird.
Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit (bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer).

Beispiel:
Bei einer Anspruchsdauer von 24 Monaten vermindert sich diese um 6 Monate.
Ihr gesamter Leistungsanspruch erlischt, wenn Sie nach Entstehen des Anspruches Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen geben.

Hallo,

die Sperrfristen richten sich erst einmal nach der Schwere des Vergehens und ggf. Wiederholungsfälle.
Gegen jede verhängte Sanktion gibt es Rechtsmittel.

Die unten zitierten 21 Wochen (das sind dann ganz massive Vergehen) besagen, dass damit jeder Anspruch verloren geht; i.d.R. bei 3maliger Sperrzeit. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.

Das ist aber immer in jedem einzelnen Fall zu prüfen.

si

die Sperrfristen richten sich erst einmal nach der Schwere des
Vergehens und ggf. Wiederholungsfälle.
Gegen jede verhängte Sanktion gibt es Rechtsmittel.

Wenn Du den Unterschied zwischen Sperrfristen und Sanktionen nicht kennst, dann solltest Du vielleicht besser gar nicht antworten.
Aber so kennen wir Dich ja: Keine Ahnung, aber zu allem was schreiben.

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Hallo

Wenn Du den Unterschied zwischen Sperrfristen und Sanktionen nicht kennst, …

Worin besteht denn der Unterschied?
Aus welchen Gründen kann man denn gesperrt werden, außer man verstößt gegen die Anforderungen?

Viele Grüße

Hi!

Worin besteht denn der Unterschied?

Sperrfristzeit

Sanktionen
und mal verständlich erklärt

Aus welchen Gründen kann man denn gesperrt werden, außer man
verstößt gegen die Anforderungen?

Wie Du siehst, beziehen sich Sperrzeiten aufs ALG I, von Sanktionen redet man beim ALG II …

Gruß
Guido

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Hallo

Wie Du siehst, beziehen sich Sperrzeiten aufs ALG I, von Sanktionen redet man beim ALG II …

Danke für die Auskunft.

Und wo genau ist Seni13’s Aussage falsch, außer dass er das Wort ‚Sanktion‘ benutzt hat (wobei eine Sperrzeit ja eine Saktion ist, schließlich ist ‚Sanktion‘ nicht nur ein Begriff aus dem SGB II, sondern auch ein ganz normales deutsches Fremdwort)?

Viele Grüße

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Hi!

Und wo genau ist Seni13’s Aussage falsch,

Um genau zu sein ist an seiner Aussage absolut nichts korrekt …

außer dass er das
Wort ‚Sanktion‘ benutzt hat (wobei eine Sperrzeit ja eine
Saktion ist,

Nein, eine Sperrfrist ist keine Sanktion (=Strafe), sie ist eine Konsequenz, die in ziemlich genauen Bahnen gesetzlich festgelegt ist.

Eine Sanktion wird dagegen vom Sachbearbeiter mit einem recht hohen Spielraum verhängt.

schließlich ist ‚Sanktion‘ nicht nur ein Begriff
aus dem SGB II, sondern auch ein ganz normales deutsches
Fremdwort)?

Naja, in diesem Zusammenhang ist es sachlich halt falsch.

Gruß

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Hallo

Und wo genau ist Seni13’s Aussage falsch,

Um genau zu sein ist an seiner Aussage absolut nichts korrekt …

– "die Sperrfristen richten sich erst einmal nach der Schwere des Vergehens und ggf. Wiederholungsfälle. " (Zitat Seni13)

Das stimmt also nicht? Es ist dann egal, wie oft man gegen die Auflagen verstößt?

– Und der folgende Satz stimmt auch nicht? „Gegen jede verhängte Sanktion gibt es Rechtsmittel.“(Zitat Seni13)

– "Die unten zitierten 21 Wochen (das sind dann ganz massive Vergehen) besagen, dass damit jeder Anspruch verloren geht; i.d.R. bei 3maliger Sperrzeit. "(Zitat Seni13)

Dieser Satz steht sinngemäß zumindestens auch in Wikipedia:
„Addieren sich mehrere Sperrzeiten zu einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen, so erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt (§ 161 SGB III).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sperrzeit
Das ist natürlich lange noch kein Beweis, dass er stimmt.

schließlich ist ‚Sanktion‘ nicht nur ein Begriff aus dem SGB II, sondern auch ein ganz normales deutsches Fremdwort)?

Naja, in diesem Zusammenhang ist es sachlich halt falsch.

– Das Folgende ist das, was Wikipedia zu diesem Begriff sagt:
„Im Sozialrecht existieren Sanktionen in Form von Leistungskürzungen (z. B. Sperrzeit im Arbeitslosengeld, Sanktionen im Arbeitslosengeld 2).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sanktion
Aber nur weil es in Wikipedia steht, muss es ja noch nicht stimmen.

Viele Grüße

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Hi!

Das stimmt also nicht? Es ist dann egal, wie oft man gegen die
Auflagen verstößt?

Abgesehen davon, dass Sperrfristen nicht existieren sondern Sperrzeiten heißen, habe ich Dir doch die entsprechnde gesetzliche Grundlage verlinkt.
Warum liest Du das nicht einfach?

– Und der folgende Satz stimmt auch nicht? „Gegen jede
verhängte Sanktion gibt es Rechtsmittel.“(Zitat Seni13)

Gegen JEDE Sanktion ist sachlich falsch, ja!

– "Die unten zitierten 21 Wochen (das sind dann ganz massive
Vergehen) besagen, dass damit jeder Anspruch verloren geht;
i.d.R. bei 3maliger Sperrzeit. "(Zitat Seni13)

Dieser Satz steht sinngemäß zumindestens auch in Wikipedia:
„Addieren sich mehrere Sperrzeiten zu einer Gesamtdauer von
mindestens 21 Wochen, so erlischt der Anspruch auf
Arbeitslosengeld insgesamt (§ 161 SGB III).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sperrzeit

Das ist Deine Interpretation.
„Jeder Anspruch“ ist eine andere Aussage als „der Anspruch auf
Arbeitslosengeld“ …

„Im Sozialrecht existieren Sanktionen in Form von
Leistungskürzungen (z. B. Sperrzeit im Arbeitslosengeld,
Sanktionen im Arbeitslosengeld 2).“
http://de.wikipedia.org/wiki/Sanktion
Aber nur weil es in Wikipedia steht, muss es ja noch nicht
stimmen.

Natürlich stimmt das - nur halt nicht im Bezug auf auf das ALG I, was nebenbei genauso in Wiki steht!

Sorry, wenn ich so direkt bin, aber hat Leseverständnis echt so einen niedrigen Stellenwert?

Gruß

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Hallo

… habe ich Dir doch die entsprechnde gesetzliche Grundlage verlinkt.
Warum liest Du das nicht einfach?

Hab ich doch. Da steht ziemich eindeutig drin, dass die Häufigkeit der Verstöße nicht egal sind, dass es also nicht falsch ist, was seni13 schrieb.
.

„Gegen jede verhängte Sanktion gibt es Rechtsmittel.“(Zitat Seni13)

Gegen JEDE Sanktion ist sachlich falsch, ja!

Hängst du dich da nicht ein bisschen übergenau an den Wortlaut?
.

– "Die unten zitierten 21 Wochen (das sind dann ganz massive Vergehen) besagen, dass damit jeder Anspruch verloren geht …
Dieser Satz steht sinngemäß zumindestens auch in Wikipedia:

Das ist Deine Interpretation.
„Jeder Anspruch“ ist eine andere Aussage als „der Anspruch auf Arbeitslosengeld“ …

Findest du es nicht ziemlich eindeutig, dass in dem Zusammenhang nichts anderes als der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemeint gewesen sein kann?

Natürlich stimmt das - nur halt nicht im Bezug auf auf das ALG I, was nebenbei genauso in Wiki steht!

Und was ist in Wiki mit dem angeführten Beispiel gemeint, hier in fetter Schrift?

„Im Sozialrecht existieren Sanktionen in Form von Leistungskürzungen (z. B. Sperrzeit im Arbeitslosengeld , Sanktionen im Arbeitslosengeld 2).“

.

Sorry, wenn ich so direkt bin, aber hat Leseverständnis echt so einen niedrigen Stellenwert?

Sorry wenn ich so direkt bin, aber ich habe den Eindruck, dass du unter Leseverständnis etwas völlig anderes verstehst als ich …

Gruß

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Hi!

Hab ich doch. Da steht ziemich eindeutig drin, dass die
Häufigkeit der Verstöße nicht egal sind, dass es also nicht
falsch ist, was seni13 schrieb.

Ja nun, dann tut es mir zwar aufrichtig leid, aber da kann ich Dir dann auch nicht mehr weiterhelfen.

Hängst du dich da nicht ein bisschen übergenau an den
Wortlaut?

Ist das jetzt ernst gemeint?
Wir können in einem Expertenforum irgendwelchen schwammigen ungenauen - und somit falschen - Mist schreiben, oder wir bleiben bei korrekten Fakten, die dann nun mal genau sind.

Findest du es nicht ziemlich eindeutig, dass in dem
Zusammenhang nichts anderes als der Anspruch auf
Arbeitslosengeld gemeint gewesen sein kann?

Nein, ich finde es nicht eindeutig.
Was ich finde , spielt aber auch keine Rolle.

Fakt ist, es gibt nunmal ein erhebliches Mehr an Leistungen als das reine ALG, weshalb es auch ganz klar eben nicht so ist, dass „nichts anderes als der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemeint gewesen sein kann“ (sic!)

„Im Sozialrecht existieren Sanktionen in Form von Leistungskürzungen (z. B. Sperrzeit im Arbeitslosengeld , Sanktionen im Arbeitslosengeld 2).“

Nun, vielleicht ist Wikipedia vielleicht doch keine sooo tolle Quelle.

Sorry wenn ich so direkt bin, aber ich habe den Eindruck, dass
du unter Leseverständnis etwas völlig anderes verstehst als
ich …

Da bin ich mir absolut sicher!

Gruß

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Hi!

ich habe auf der ARGE Homepage gelesen,

Ich nehme an, Du meinst nicht die ARGE sondern die Agentur für Arbeit?

dass die Sperrfrist
immer mindestens 1/4 des Anspruchszeitraums beträgt.

Sicher, dass DU da nichts falsch interpretiert hast?
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/159.html
und als Arbeitsanweisung
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…

Damit würde ja schon bei einem Verstoß, z. B. Erhalt
eine Abfindung, der gesamte Anspruch erlöschen.

Wie kommst Du darauf, dass eine Abfindung eine Sperrzeit begründet?

Ich schlage vor, Du begiebst Dich mit Hilfe der Links noch einmal etwas tiefer in die Materie und stellst dann die offenen Fragen erneut …

VG
Guido

Wie Du siehst, beziehen sich Sperrzeiten aufs ALG I, von
Sanktionen redet man beim ALG II …

Zum Einen das, zum Anderen gibt es Unterschiede in der Höhe: Eine Sperrzeit im ALG I bedeutet immer eine 100%ige Kürzung, eine Sanktion im ALG II beträgt in der ersten Stufe 30% des Regelbedarfs.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html

Gruß

osmodius

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