Hallo, ich überlege seit Tagen wie ich meine Frage lösen kann. Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Ich habe einen Saisonvertrag der am 15.11.11 endet. In meiner Kündigung steht der Satz, das ich ab dem 19.3.12 wieder eingestellt bin. Nun fahre ich für 4 Monate in meiner Saisonarbeitslosigkeit nach Australien. Darf ich in der Zeit Arbeitslosengeld beziehen? Ich würde dem Arbeitsmarkt so oder so nicht zur Verfügung stehen, da ich ja im März 2012 wieder eingestellt werde. Letztes Jahr bekam ich auch keine Jobvorschläge während der 3 monatigen Arbeitslosigkeit. Ich danke schon jetzt allen Antwortenden!
Liebe Grüße, Linda
Hallo, lebe seit 11 Jahren auf den Philippinen und kann daher nicht helfen , Gruss Christoph
Hi Linda
Wenn du Arbeitslos gemeldet bist musst du schon dem Arbeitsmarkt zur verfügung stehen…auch wenn es nur für 4 Monate ist…Du hast in der zeit auch eine Meldepflicht…wenn du Termine vom Arbeitsamt nicht nachkommen kannst und es dafür kein triftigen grund gibt…bekommst du 7 Tage weniger Geld…
Ich würde dir Raten das noch mal anzusprechen wenn du dich Arbeitslos meldest…wegen deim Auslandaufenthalt.
Du hast nur anspruch auf 3 Wochen Urlaub in der zeit da bekommst du auch Arbeitslosengeld alles was über die 3 wochen ist könnten sie auch zustimmen aber du bekommst dann nach den 3 wochen kein Geld mehr…aber wie es in deinem fall ist da du ja schon ein Arbeitsvertrag hast…ist es besser wenn du dich beim Amt informierst.
lg Ille
Hallo,
damit es zu keinen Problemen kommt, solltest du dein Anliegen direkt mit der zuständigen Agentur klären. Dort erhälst du eine verbindliche Auskunft.
Gruß
hier findest die „anspruchsvoraussetzungen“ für den Bezug von Arbeitslosengeld
§ 119 SGB III (http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/119.html)
achso ja
um gegenfragen vorzubeugen
grundvoraussetzung für den bezug von ALG ist die Arbeitslosigkeit und die ist in oben genannter Rechtsquelle definiert
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Nein, du hast keinen Anspruch auf ALG, eben weil du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Das wäre Voraussetzung.
Du denkst da falsch: Bis du wieder anfangen kannst könnte dich die AFA in eine Maßnahme stecken, und du müßtest dich bewerben, um eine Beschäftigung bis März zu finden.
Auch wenn die keine Vermittlungsvorschläge haben - du mußt jederzeit erreichbar sein - auch eine Bedingung, die du nicht erfüllst, wenn du im 4 Monate Ausland bist.
Ortsabwesenheit wird längstens für 3 Wochen im Jahr gewährt.
Vorraussetzung für Arbeitslosengeld ist,daß Sie auch Vermittelbar sind !!!
Hallo Linda,
bin kein Rechtsanwalt sondern nur Laie und kann daher keine verbindlichen Auskünfte geben.
Sofern die Anwartschaftszeiten erfüllt sind, besteht meiner Meinung nach zwar grundsätzlich Anspruch auf ALG 1, dagegen spricht aber, dass Sie nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen (Arbeitsamt toleriert bei rechtzeitiger Anmeldung ca. 3 Wochen Abwesenheit am Stück; dies trifft nicht auf Sie zu). Es gibt daher nur die Möglichkeit auf gut Glück zu hoffen, dass das Arbeitsamt sich die 4 Monate der Abwesenheit nicht rührt. Sollte es allerdings zu Terminaufforderungen oder Jobangeboten kommen, verhängt das Arbeitsamt Sperrzeiten. Dabei ist zu bedenken, dass diese Zeiten auf die Bezugsdauer des ALG 1 angerechnet werden, ohne dass dabei Geld fliesst.
Meiner Meinung nach, sollte man sich auf dieses „Spiel“ nicht einlassen, da das Arbeitsamt solche Verhaltensweisen sehr genau beobachtet und sich dies bei einer erneuten Arbeitslosigkeit beim jeweiligen Sachbearbeiter negativ auswirken könnte.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
Viele Grüße
knuffel1958
Hallo,
ich nehme an, dass es um Leistungen nach dem SGB II=Arbeitslosengeld II geht.
Leistungsempfänger sind während des Bezuges verpflichtet, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und haben maximal Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit (Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen). Ein längerer Auslandsaufenthalt ist also nicht möglich. Sie können die freie Zeit eigentlich nur nutzen, indem Sie sich eine Beschäftigung zu suchen, die über eine saisonale Tätigkeit hinausgeht, damit Sie während des gesamten Jahres Einkommen haben. Dann sind Sie vom Jobcenter unabhängig und können über den Urlaub selber entscheiden.
Gruß
Anete
Sorry diese Frage ist sehr speziell
sollte das AB wissen
Gruß
Karo
Ja Linda,
also praktisch ist es ja so, dass du dich gleichzeitig arbeitslosmelden kannst und ruhig nach Australien fahren kannst, da du wahrscheinlich sowieso keinen Vorschlag bekommst. Allerdings ist es nicht legal, soweit ich weiß, da du ja nicht drei Monate im fernen fernen Ausland sein kannst, wenn sie dir doc was vorschlagen.
Hallo,
ich bin keine Expertin für ALG-I. Aber soweit mir bekannt ist, hat nur der Anspruch auf diese Leistung, der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
L.G.
Hallo Linda,
hier unten ein Auszug von der Arbeitsagentur.
Mein Fazit: falls du die Anwartszeit erfüllt hast(12 Monate beitragspflichtig gearbeitet…) dann kannst du das ALG beziehen.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Sie müssen arbeitslos sein, Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben und Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) werden zwei Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit unterschieden:
- Arbeitssuchendmeldung
Die Arbeitssuchendmeldung ist erforderlich, damit Sie die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle unterstützen kann.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch telefonisch unter der Telefonnummer 01801 - 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten.
Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.
Bitte beachten Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
Gruß
Hallo Linda,
hast Du dich schon arbeitssuchend gemeldet (3 Monate vor Vertragsende)? Ich würde das mit dem Urlaub mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin besprechen. Arbeitssuchend musst Du dich unbedingt gemeldet haben, da es sonst zu einer Sperre deines Arbeitslosengeldes kommt. Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.
Viel Glück
Gruss Manni
Sehr geehrter wer-weiss-was – Nutzer
Ich bin heute Morgen nach langer Zeit wieder mal bei wer-weiss-was.de eingeloggt. Dabei musste ich feststellen, dass über 30 Expertenanfragen warten von mir beantwortet zu werden.
Eine dieser Anfragen ist auch von Ihnen.
Das Problem dabei ist/war, dass ich einen längeren Spitalsaufenthalt hinter mir habe und in dieser Zeit alles andere etwas vernachlässigt habe.
Da einige dieser Anfragen schon vor sehr langer Zeit gestellt wurden, vermute ich dass sich einige davon bereits erledigt haben bzw. von anderen Mitgliedern erfolgreich beantwortet worden sind. Wer-weiss-was bittet mich dennoch all diese Fragen zu beantworten.
Deshalb sende dieses Email an alle Mitglieder denen ich bislang nicht geantwortet habe. Sollte Ihr Problem noch nicht gelöst bzw. Ihre Frage noch nicht beantwortet sein, bitte ich Sie mir Ihr Anliegen erneut per Email zu senden: [email protected] .
Ich bitte Sie um Entschuldigung für diese bedauerliche Situation und verbleibe mit freundlichem Gruß
Michael Gaber