Hallo !
Bürger Otto hat am 31.8. (Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld 1) und am 2.9 (Antrag auf Rehaleistung) einen Brief von einer Behörde erhalten mit der Frist von einem Monat nach Zugang des Schreibens.Am 1.10. erhielt Bürger Otto einén Entziehungsbescheid des Arbeitslosengeldes,da er seiner Mitwirkungspflicht (Rehaantrag) nicht nachgekommen sei.
Bürger Otto fragt sich jetzt :
-Wann genau endet die Frist zur Mithilfe bei der oben genannten Beschreibung
-Darf ihm gleich das komplette Arbeitslosengeld 1 gestrichen werden
-Welche § sind für Bürger Otto jetzt maßgebend ? Einmal soll nach §145 Absatz 2 Satz 1 SGB III entschieden werden,in diesem Fall soll eine Weiterzahlung nach Eingang des Rehaantrages erfolgen oder § 60 bis 62,65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, wonach geprüft wird,ob eine Weiterzahlung erfolgen kann.
THX vorab Bürger Otto