Arbeitslosengeldsperre

Hallo Leser,

ein Freund von mir der arbeitssuchend ist bekommt Arbeitslosenhilfe, nun hat er vom Arbeitsamt eine Einladung bekommen die er leider keiner Beachtung geschenkt hat. Die Folge ist, er hat eine 14tägige Arbeitslosenhilfesperre. Lohnt es sich Widerspruch einzulegen? Und was heißt A-Sperre? Bekommt er das Geld für 14 Tage nicht ausgezahlt? Bekommt er das Geld nach den 14 Tagen? Vielen Dank für eure Antwort.

Lieber Gruß Heike

Er bekommt das Geld 14 Tage lang nicht ausgezahlt. Das fehlt ihm dann.

Moin!

ein Freund von mir der arbeitssuchend ist bekommt
Arbeitslosenhilfe, nun hat er vom Arbeitsamt eine Einladung
bekommen die er leider keiner Beachtung geschenkt hat. Die
Folge ist, er hat eine 14tägige Arbeitslosenhilfesperre.

Wenn sich Dein Freund mal seine Einladung durchliest, dann wird er darauf auch eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung finden. Und unter anderem steht da eben auch drin, das dieser Einladung unbedingt Folge zu leisten ist, da andernfalls eben die üblichen Konsequenzen eintreten werden. Eine übliche Konsequenz ist die Sperre. Übrigens liegt die Dauer der Sperre zum Teil im Ermessen des Arbeitsamtsmitarbeiters, d.h. der AA-Mitarbeiter könnte auch mehr als vierzehn Tage Sperre verhängen. 14 Tage sind nur das Minimum.

Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?

Bei einer Sperre wegen Nichterscheinen lohnt ein Widerspruch in der Regel nicht. Ein Widerspruch in solchem Fall wäre eigentlich nur erfolgreich, wenn Dein Freund plausibel begründen könnte, warum er nicht erschienen ist. „Habe ich vergessen“ dürfte als Ausrede nicht plausibel sein.

Und was heißt A-Sperre?

Sperre bedeutet, das für den Zeitraum der Sperre kein Anspruch auf Leistungen besteht.

Bekommt er das Geld für 14 Tage nicht ausgezahlt?

Genauso ist das.

Bekommt er
das Geld nach den 14 Tagen?

Nach der Sperre läuft der Bezug der Leistungen wie vorher weiter, für die 14 Tage gibts aber danach auch nix.

Vielen Dank für eure Antwort.

Gern geschehen. Weitere Frage beantworte ich im Rahmen meiner Möglichkeiten gern.

Gruß & Bye…

Der Dicke MD.

Wenn sich Dein Freund mal seine Einladung durchliest, dann
wird er darauf auch eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung
finden. Und unter anderem steht da eben auch drin, das dieser
Einladung unbedingt Folge zu leisten ist, da andernfalls eben
die üblichen Konsequenzen eintreten werden. Eine übliche
Konsequenz ist die Sperre. Übrigens liegt die Dauer der Sperre
zum Teil im Ermessen des Arbeitsamtsmitarbeiters, d.h. der
AA-Mitarbeiter könnte auch mehr als vierzehn Tage Sperre
verhängen. 14 Tage sind nur das Minimum.

Hallo,
die Information ist nicht ganz richtig. Die „Säumniszeit“ nach § 145 SGB III bei erstmaligem Meldeversäumnis beträgt zwei Wochen (keine Verlängerung im Ermessen des AA möglich). Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei Wochen nach den für den Eintritt der Säuniszeit maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten, umfasst die Säumniszeit eine Woche.

Lohnt es sich Widerspruch einzulegen?

Bei einfachem „Vergessen“ wohl nicht.

Gruß
Gerhard