Arbeitslosenhilfe für ausländische Wissenschaftler

Hallo,

Ich arbeite an der Uni und habe dort seit ca. 3 Monaten in einem Drittmittelprojekt (Deutsche Forschungsgemeinschaft) einen russischen Post-Doc eingestellt (Ende 20). Dies ist häufig, auch Wissenschaftler aus anderen Ostblockländern kommen auf diese Art an deutsche Unis - wie auch viele deutsche Wissenschaftler dieser Altersgruppe ins Ausland gehen (wenn da auch nicht unbedingt Russland das bevorzugte Ziel ist). Diese Ostblockler kommen meistens mit einem Forschungsvisum, was leichter zu bekommen ist als eine Arbeitserlaubnis. Die Unistellen gehören zum öffentlichen Dienst und das normale ist eine Stelle nach Bat-2a. Soweit, so gut.

Das ganze Sozialversicherungsprogramm, Kranken-Pflege-Renten-Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch und hier setzt meine Frage ein. Die deutschen Post-Docs benutzen - da Unistellen grundsätzlich befristet sind - schon mal Arbeitslosengeld für einige Monate Überbrückung zwischen 2 Stellen, aber Ausländer ohne Arbeitserlaubnis haben doch wohl keine Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe zu beziehen? Im Normalfall endet ohnehin die Aufenthaltserlaubnis 2 Wochen nach Auslaufen des Vertrags.

Ich habe nun bei der Einstellung vor 3 Monaten die Univerwaltung gefragt, ob man die Stelle nicht ohne Arbeitslosenversicherung machen könnte, da er die ohnehin nicht nutzen könnte. Die Antwort war, das sei unmöglich, die sei für alle verpflichtend. Mir aber will es nicht in den Kopf, wie man jemanden auf eine Versicherung verpflichten kann, wenn er in keinem Fall die Möglichkeit hat, sie bei Eintreten des Versicherungsfalles auch zu nutzen. Wie kann das sein? Weiß hier jemand Bescheid?

Mit vielen Grüßen, Peter

Hallo Peter,

ich kann Dir leider keine profunde Auskunft geben. Habe lediglich unter www.arbeitsamt.de die Suchmaschine mit „Ausländische Arbeitnehmer Arbeitslosengeld“ gefüttert und folgenden Link gefunden:

http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/pdf/…

Vielleicht ist der Link dennoch hilfreich.

Grüsse aus Lüneburg
Heiner Gierling

Hallo Peter,

auf diese Frage suche ich auch schon lange eine Antwort. Bei uns betrifft es vor allem ausländische Doktoranden, die am Vertragsende ohne jede Finanzierung dastehen, aber brav 3 Jahre lang ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

Der Tip mit den Werkverträgen hilft uns da wohl nicht weiter, denn die Leute sind ja ganz regulär mit einem Arbeitsvertrag nach BAT eingestellt.
Falls dir ein guter Hinweis in die Finger kommt, dann wäre es nett, wenn du ihn mir zukommen lassen könntest.

Viele Grüße
Eva

Also nach dem Ende des jetzigen „Aufenthaltszweckes“ ist dann nur schwer eine Verlängerung bzw. Erteilung einer A.bewilligung bzw. A.erlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck möglich. Dies wäre eigentlich nur denkbar, wenn ein Sondertatbestand nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) vorliegen würde. Beispiele: Wissenschaftler, Spezialisten oder IT-Fachkräfte (diese nach der IT-ArGV).
Einbürgerung ist auch kaum möglich, da in den meisten Bundesländern die Zeiten der Bewilligung nicht auf die erforderlcihen 8 Jahre angerechnet werden. Außerdem müsste er zum Zeitpunkt der Einbürgerung im besitz einer AE nicht nur AW sein.
Ich empfehle weitere Lektüre bei http://www.info4alien.de/ und ggf auch Fragestelluzung im dortigen Forum (much traffic). Dort sind auch alle Vorschriften online verfügbar.

Gruß + bye -fons-
Alfons Wiedmann

webmaster:
www.info4alien.de/

Man sollte auch bedenken: Der Art des Aufenthaltstitels hier eben Aufenthaltsbewilligung macht deutlich, dass dein Aufenthalt eben nur zeitlich begrenzt bewilligt wird, bis dieser Zweck erfüllt ist. Dann hat Ausreise zu erfolgen (es sei denn eben ein anderer Ausnahmetatbestand kann erfüllt werden). Dies trifft z.B. auch für alle Studenten zu (außer IT-Branche).
Das wissen die Betroffenen i.d.R. auch von Beginn an. Dass sehr viele dann doch bleiben wollen ist menschlich nachvollziehbar; aber das gesetzt setzt da eben Grenzen :wink:

fons

Hallo Alfons,

vielen Dank für deine Antwort. Ich werde mich auf der von dir angegebenen Seite mal umsehen.

Aber wie sieht es mit der Frage nach Beiträgen für die Arbeitslosen- und Sozialversicherung aus? Ist es rechtens, daß der Staat die Beiträge kassiert, dann vom Beitragszahler aber keinerlei Ansprüche bestehen?

Viele Grüße
Eva

Ok
Hallo Eva,

Falls dir ein guter Hinweis in die Finger kommt, dann wäre es
nett, wenn du ihn mir zukommen lassen könntest.

Werde ich tun. Ich überlege, vielleicht noch eine Frage ins Rechtsbrett zu posten. Es läuft wohl auf die Frage hinaus, ob es rechtens ist, die Pflicht-Sozialversicherungen auf Personenkreise auszudehnen, die keine Leistungen beziehen können und also folglich gar nicht abgesichert sind.

Viele Grüße, Peter

Hallo,

Man sollte auch bedenken: Der Art des Aufenthaltstitels hier
eben Aufenthaltsbewilligung macht deutlich, dass dein
Aufenthalt eben nur zeitlich begrenzt bewilligt
wird, bis dieser Zweck erfüllt ist. Dann hat Ausreise zu
erfolgen

Ja, aber wie kann man ihn dann verpflichten, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern? - Das will mir nicht in den Kopf. Wenn jemand in eine Versicherung einzahlt und der Schadensfall tritt ein, dann muss er hinterher auch die Leistungen bekommen können. (Meinetwegen können sie das Geld dann in sein Heimatland überweisen.) Mir kommt es so vor, als hätte hier nur noch keiner dagegen geklagt.

Dies trifft z.B. auch für alle Studenten zu (außer IT-Branche).

Nein, die trifft es nicht, denn Studenten müssen nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

Das wissen die Betroffenen i.d.R. auch von Beginn an. Dass
sehr viele dann doch bleiben wollen ist menschlich
nachvollziehbar; aber das gesetzt setzt da eben Grenzen :wink:

Es geht hier wie gesagt nicht um mich, sondern um meinen Mitarbeiter (Post-Doc). Es ist das 1. mal, dass ich selbst ein Drittmittelprojekt habe und ich fühle mich verpflichtet, ihm erklären zu können, was mit seinen ganzen Gehaltsabzügen passiert. Er ist erst seit 3 Monaten hier und ob er hinterher bleiben will, weiss ich nicht. ob er hinterher arbeitslos wird, weiss ich auch nicht. Aber wenn jetzt schon klar ist, dass er im Falle der Arbeitslosigkeit nach Ablauf des Vertarges sofort ausreisen muss, dann sollte er fairerweise auch nicht die Versicherungsbeiträge bezahlen müssen.

Mit vielen Grüßen, Peter