ich hab in diesem sommer die realschule mit der fachoberschulreife beendet.Leider habe ich keine Lehrstelle bekommen und habe mich deshalb für einen lehrgang entschieden.dieser Lehrgang fängt aber erst im November an!!
Vor kurzem habe ich einen Brief aus einem Berufskolleg bekommen,indem steht,dass ich 2-mal die woche zur berufsschule in eine arbeitslosen klasse muss!
nun meine frage…
muss ich dorthin bis ich 18 werde=
muss ich da ein ganzes jahr hin?
muss ich da hin bis der lehrgang beginnt? oder
kann es sein das der berufskolleg nicht weiß,dass ich einen lehrgang mache!?
nun meine frage…
muss ich dorthin bis ich 18 werde=
muss ich da ein ganzes jahr hin?
muss ich da hin bis der lehrgang beginnt? oder
kann es sein das der berufskolleg nicht weiß,dass ich einen
lehrgang mache!?
Moin huhu,
über diese Antwort wirst Du Dich jetzt mal weniger freuen:
Warum, um Himmels willen, rufst Du da nicht einfach an?
Dann lassen sich in fünf Minuten all die Fragen klären, über die sich hier - nach neuester Zählung - über 306.000 Experten den Kopf zerbrechen sollen.
Oder anders gesagt: Es gibt eine Art von Wißbegier, die durchaus nicht unterstützenswert ist.
dies versuche ich seit ca. einer woche…leider kann ich keinen erreichen!!
nun habe ich einen berufsberater angerufen,auf dessen anruf ich jetzt warten muss!!!
da dachte ich,dass vielleicht hier jmd. ähnlich gemacht hat oder musste!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
vermutlich bist du nach dem geltenden Landesgesetz noch schulpflichtig. Damit verbunden ist die Beschulungspflicht, d.h. der Staat muß für deine Schulbildung sorgen.
Darum mußt du in diese Arbeitslosenklasse.
Wenn jemand eine Ausbildung macht, ist damit immer auch Berufsschule angesagt und damit die Schulpflicht erfüllt. Du verläßt dann die Arbeitslosenklasse, weil du dann die Schulpflicht durch die Ausbildung erfüllst und ja nicht mehr arbeitslos bist.
Laß dir das zur Sicherheit noch mal von deinem Berater bestätigen
es gibt neben der Schulpflicht noch die Berufsschulpflicht, die je nach Bundesland meist bis zum 18. Geburtstag gilt.
Wenn dein Lehrgang vor deinem 18. Geb. beginnt, hängt es vom Lehrgang ab, ob diese als Berufsschule anerkannt wird. Schreib doch mal mehr über diesen Lehrgang bzw. rufe mal beim Lehrinstitut an, ob mit dem Kurs deine Berufsschulpflicht erfüllt ist.
Bildungsrecht ist Länderrecht und da Deine VIsitenkarte nicht hergibt, nur etwas zur Lage in NW
Wenn man noch keine 18 ist und eine Lehre beginnt, muß man die Berufschule bis zum Schluß durchziehen, auch wenn man mittlerweile 18 geworden ist.
Fängt man die Lehre mit 18 oder älter an, kann man sich zum Beginn der Ausbildung entscheiden, ob man zur Berufschule gehen will oder nicht. Mann kann sich aber dann nicht mehr umentscheiden - also Vorsicht mit zu schnellen Entscheidungen.
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer Sonderschule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
bis zum Abschluß eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.
(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn eine Behinderte oder ein Behinderter nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht wegen der Behinderung in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige
mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule
in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,
in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfaßt,
sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,
eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.
(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 32 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Kosten (Sachkosten, § 53 Abs. 1 Satz 2) der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten § 85 Abs. 3 2) ausrichtet, wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde für jedes Schuljahr im voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 120 Abs. 5), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.
(7) Die nach Maßgabe von Absatz 6 Satz 3 festgesetzten durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte werden erstmalig für das Schuljahr 1998/99 erhoben und in Höhe von 50% in den Beitrag nach Absatz 6 einbezogen; vom Schuljahr 1999/2000 an sind die durchschnittlichen Kosten der Lehrkräfte in voller Höhe zu berücksichtigen.
(8) Der Beitrag nach Absatz 6 ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt für das Schuljahr 1998/99 einen Anteil von 65% und vom Schuljahr 1999/2000 an einen Anteil von 75% an das Land ab.