Man muss sich ohnehin 3 Monate vor Arbeitsende arbeitslos melden, wenn man keine Sperrzeit erhalten möchte:
„§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeit…
(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.“
„§ 144 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
(…)
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der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(…)
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.“
Eine Woche weniger ALG I kann also vermieden werden. Dazu muss man sich auf jeden Fall beim Amt am alten Ort melden. Hier vor dem 2. Oktober 2011. Damit die schonmal einen Anschluss-Job suchen können, um Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden.
Gruß aus Berlin, Gerd