Wie und wo kann ich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als Selbständiger bezahlen?
Falls meine Firma pleite geht möchte ich gern Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten und vor mir auch die Option offenhalten bis kurz vor Erreichen der 55 Jahre noch arbeitslos zu werden, damit ich wieder in die gesetzliche KV wechseln kann.
Also wohin muss man sich wenden um als Selbständiger diese Beiträge zu zahlen und was gibt es für Besonderheiten ?
Ich denke, der richtige Ansprechpartner hierfür wäre das Arbeitsamt. Privatvorsorge gibt es auch. Aber mit Leistungseinschlüssen und nahezu unbezahlbahr im Verhältnis zu den Leistungen.
Des weiteren solltest du dir die Rückkehr in die GKV kurz vor 55 auch mal gehaltsmäßig überlegen.
Es gibt nämlich seit etwa 5 Jahren die 9/10 Regelung.
Das bedeutet, wenn du nicht mindestens 9/10 der 2. Arbeitshälfte (taggenau) Pflichtversicherter der GKV warst, dann zahlst du für alle Einkünfte im Alter Beiträge nach folgendem Muster:
Bruttorente- (GKV-Beitrag) + (1/2 * GKV-Beitrag von Rentenversicherungsträger) = Rente.
Bruttoeinkünfte aus Kapitalvermögen - (GKV-Beitrag) = EInkünfte aus Kapitalerträgen.
Hierzu zählen neben Dividenden auch die Kurs- und Spekulationsgewinne, die Mieteinkünfte etc.
Klar, das gilt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Aber das sind nach jetzigen Rechnungen mindestens 780 DM p.M. und dafür kann man im Alter schon eine gute PKV haben, denn die muss ab 65 eine Beitragsreduzierung gesetzlich durchführen.
Das waren nur meine Impressionen dazu…
kannst sie dir ja mal durch den Kopf gehen lassen…
Schöne feierliche Grüße
Marco
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Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung ausschließlich für Arbeitnehmer. Für Selbständige gibt es keine Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Auch freiwillige Beiträge sind nicht möglich.
Existiert neben der selbständigen Tätigkeit noch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, werden dafür die Pflichtbeiträge für alle Zweige der Sozialversicherung, also auch für die Arbeitslosenversicherung fällig. Aber die Leistungen der Arbeitslosenversicherung richten sich dann nur nach den Einkünften aus abhängiger Beschäftigung. Einkünfte aus früherer, gescheiterter Selbständigkeit bleiben stets unberücksichtigt.