Arbeitslosigkeit

Hi!

Eine Freundin von mir hat nach ihrem Studium 7 Monate als Fest- + Vollzeitangestellte gearbeitet und wurde dann gekündigt.

Sie hat mir erzählt, dass sie weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bekommt und außerdem nicht in der gesetzlichen KV bleiben kann (weil nicht mindestens ein Jahr versichert).

Und dachte immer, nach einem halben Jahr Angestelltendasein müßte man sich um diese dinge keine Sorgen mehr machen.

Hat sie was falsch gemacht oder ist das alles wirklich so hart?

Weiß es jemand?

Danke!

Hallo,
was die Krankenversicherung angeht stimmt das vollkommen - was
das Arbeiotslosengeld angeht meine ich, dass mindestens 12
Monate bezahlt werden müssen.
Es gibt da , glauibe ich jedenfalls, Ausnahmen nur bei
den Sasionbeschäftigungen.

Gruss

Günter

Bezüglich der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung muss man in den letzten 5 Jahren 24 Monate in der GKV gewesen sein oder unmittelbar vor Beantragung 12 Monate.
Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man (u.a.) in den letzten 3 Jahren 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Arbeitslosenhilfe bekommt man nur noch im Anschluss an ALG.
Also, leider keine Ansprüche!

Gruß,
Delia

Hallo,

In den letzten drei Jahren zwölf Monate Beiträge ist die Bedingung für ALG.Der Drei Jahres Zeitraum kann verlängert werden, bei Pflege von Angehörigen , Betreuung und Erziehg, Kind bis3 Lebensjah Ausübung selbst Tätigkeit UHG bei berufsförd. Maßnahme, kann der Zeitraum v. 3 bis längstens 5 Jahre verlängert werden, darin müssen dann aber 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenvers. Gezahlt worden sein. Weitere Anwartschaften in bes. Fällen Wehr- Zivildienst Krankgeld, Übergangsgelder Reha Maßn.usw.

Zschüßße

.
Arbeitslosenhilfe bekommt man nur noch im Anschluss an ALG.
Also, leider keine Ansprüche!
stimmt nicht, Beschäft. innerhalb der letzen 12 Monate und davon 5 Monate mit Beiträgen belegt und Bedürftigkeit, ferner weitere Ausnahmefälle,

Tschüß

Aber aaron, da bist du aber nicht ganz auf dem laufenden! DIESE Arbeitslosenhilfe gibt es schon seit dem 01.01.2000 nicht mehr!

Wegfall der „Originären Arbeitslosenhilfe“

Bisher gab es die Möglichkeit, auch ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Diese sogenannte „Originäre Arbeitslosenhilfe“ setzte eine mindestens fünfmonatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine mindestens ebenso lange Tätigkeit als Beamter, Richter oder Soldat voraus. Die originäre Arbeitslosenhilfe konnte für längstens 360 Kalendertage bezogen werden.

Ab 1. Januar 2000 ist diese originäre Arbeitslosenhilfe weggefallen. Für Arbeitslose, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 mindestens für einen Tag Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe hatten gibt es eine Übergangsregelung: sie erhalten die Leistung bis längstens 31. März 2000 weiter. Auch wer vor dem 1. Januar 2000 eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen hat, genießt diesen Bestandsschutz. Ein Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe kann auch noch nach der Rückkehr geltend gemacht werden.

Ich versteh dich nicht
Aaron, mal abgesehen davon, dass du meist eine andere Meinung hast…deine Artikel sind in der Regel unverständlich, weil anscheinend dahingeschmiert?! Halbe Sätze, halbe Wörter, unverständliche Aufzählungen…wenn du verstanden werden willst, bemühe dich bitte mal um Sätze mit Sinnzusammenhang! Sonst hab ich bald keinen Bock mehr, deine Beiträge überhaupt noch zu lesen!

Diese origin.ALHI ist nur für Wehrdienstler und Referendare weggefallen.
Schau mal genau im SGB nach.
Lasse mich gern belehren .
Tschüß

Hi, kurz und knapp formuliert , immer auf den Einzelfall konkret zugeschnitten, was soll daran falsch sein, was nutzen lange Aufsätze usw. , große Ausführungen irritieren nur den Ratsuchenden.
Außerdem kannst du alles angeführte in den entsprechneden Gesetzen nachlesen, wenn du möchtest.
Was dich stört, sind meine Ratschläge, w i e man sonst auch noch an Leistungen herankommt,
Tschüß

Lange Rede, Kurzer Sinn - Kurze Worte, Gar kein Sinn?

Nicht immer liegt die Würze in der Kürze, Aaron, weisst…

CIAo

http://www.arbeitsamt.de/hst/services/was_wieviel_we…

Hallo Aaron,

hier steht ziemlich exact beschrieben, wer Anspruch auf ALHi hat.

Mehrere der Richtlinien, die hier zu lesen sind, mögen auf den ersten Blick etwas verworren sein, aber letzlich heisst es ziemlich eindeutig, dass Anspruch dann besteht, wenn vor dem Anspruch auf ALHi ALG bezogen wurde.

CIAo

Lieber Schlaumeier, ich HABE vorher im SGB und auch sonst noch im Internet nachgeschaut, aber nur um mich nochmal zu vergewissern. Die originäre Alhi ist GANZ weggefallen.

Delia

Hi, ließ mal genau SGB III 190 er §§.
Tschüß

*lol* :o) o.w.T.

Lange Rede, Kurzer Sinn - Kurze Worte, Gar kein Sinn?

Nicht immer liegt die Würze in der Kürze, Aaron, weisst…

Schön und treffend gesagt :smile:)

Gruß
Edith