Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (§58 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI), so lautet der Meldegrund von der Bundesagentur f. Arbeit bis zum 19.06.2006. Der neue Meldegrund nun: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und ohne Vermittlungsbereitschaft, wenn das 58. Lebensjahr vollendet wurde (§ 252 Abs. 8 SGB VI).
Mich interessiert, was das nun wieder zu bedeuten hat, und ob evtl. hier Widerspruch eingelegt werden sollte. Im besonderen der Zusatz - ohne Vermittlungsbereitschaft - . Die Bereitschaft einer Arbeitsaufnahme besteht nämlich weiterhin!!!
Vielen Dank und einen schönen Tag, sowie ein gesegnetes Jahr 2008!
Es gibt 2 Statuten:
1: Bezug von Arbeitslosengeld
2: Arbeitssuche
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur die Person für die Zeit/Stunden in der sie vermittelbar ist.
Hast du z.B. ein zu pflegendes Elternteil, das deine Zeit kompl. in Anspruch nimmt, dann bist du zwar „Arbeitslos“ aber erhälst kein Geld.
Wenn du angibst, das du nur, z.B. 20 Std. die Woche arbeiten kannst/willst: Erhälst du auch nur für diese Std. Arbeitslosengeld.
Ändere also schnellstens deinen Status in Arbeitssuchend für min. 40 Std…
Ab 1. Januar gilt die 58 Regelung nicht mehr.
Auch hier mußt du angeben Arbeitssuchend zu sein. Du kümmerst dich aber nur selbst darum. Du entbindest das Amt dir eine Stelle zu suchen.
Viel Erfolg,
Werner
PS
Regel dies noch im alten Jahr. Gehe auch diese Seiten.
http://www.arbeitsagentur.de/
Dort gibt es auch fast alle Formulare.
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