Arbeitslosigkeit und verreisen?

GutenAbend!

Ich habe mal eine vielleicht komplizierte Frage.

Mal angenommen ein Arbeitsloser würde vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld erhalten.
Er wäre arbeitsunfähig erkrankt aber nicht bettlägrig. Der Arbeitslose möchte
gerne ein paar Tage verreisen und würde sogar von seinem Arzt zu dieser
„Luftveränderung“ ermutigt werden. Nun möchte der Arbeitslose weder
gesetzwidrig handeln, noch seinen Anspruch auf ALG bzw. das vermutlich bald
einsetzende Krankengeld verzichten. Wie müsste er sich verhalten? Müsste er das
Arbeitsamt um Erlaubnis fragen wie ohne AU? Reichte eine Informierung? Auch der
Krankenkasse?

Jonnie

Hallo

Reichte eine
Informierung?

Du solltest mit dem Sachbearbeiter beim AA sprechen und Dir die Zusage, daß es zu keiner Sperre o.ä. kommt, unbedingt schriftliche geben lassen.

Auch der
Krankenkasse?

Sollte m.E. zumindest informiert werden, wenn es ins Ausland geht.

Gruß,
LeoLo

Wenn der Arzt nichts dagegen hat, er muss also
nicht mal zustimmen,
ist der Erkrankte VERPFLICHTET alles zu unternehmen,
seinen Zustand wieder herzustellen. Wenn diese Reise
dazu beiträgt, ist er sogar verpflichtet. Eine solche
Reise kann z. B. dann sogar notwendig sein, wenn
psychische oder psychosomatische Erscheinungen eine
Rolle spielen oder „es örtliche äussere Einflüsse“
gibt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Soweit ich weiß, haben auch Arbeitslose einen Anspruch auf Urlaub.

Guten Morgen!

Arbeitslose haben, anders als berufstätige Arbeitnehmer, KEINEN gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dennoch besteht generell auch für arbeitslose Männer und Frauen die Möglichkeit, bis zu drei Wochen im Jahr zu verreisen und in dieser Zeit weiterhin Leistungen zu erhalten. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Die wichtigste überhaupt:
Der Urlaub muß vor Beginn vom zuständigen Vermittler genehmigt werden. Eine nachträgliche Anerkennung ist nicht möglich.
Grundsätzlich gilt:
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Dazu gehört unter anderem, dass sie werktäglich unter der von ihnen genannten Adresse erreichbar sind und die Agentur unverzüglich aufsuchen können. Verreist ein Leistungsbezieher ohne Genehmigung durch die Agentur, kann für die Zeit der Abwesenheit keine Leistung gezahlt werden. Zudem verkürzt sich die Anspruchsdauer.
Bei der Abwägung, ob einem Urlaub zugestimmt wird oder nicht, orientiert sich der Vermittler vor allem an den individuellen Marktchancen des Antragstellers. Die Vermittlung in Arbeit oder auch die Teilnahmean einer notwendigen Weiterbildung hat in jedem Fall Vorrang. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, in denen die Chancen auf eine Vermittlung erfahrungsgemäß am größten sind, darf die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

Infos: Agentur für Arbeit Osnabrück 0541 9800

Gruß
daemon