Vorweg: Da ich kein Anwalt bin, kann ich für die Richtigkeit meiner Antwort nicht garantieren. Aber ich gebe mir Mühe.
Nach meiner Information sind die nicht verbrauchten alten Ansprüche von sieben Monaten nicht verfallen. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Zeit, in der sie erworben wurden, nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Ihr Mann müsste also aus dem alten Anspruch sieben Monate, aus dem neuen Anspruch drei Monate ( 6 : 2) ALG 1
bekommen.
Wie erich-max bin ich mir aber fast sicher, dass eine Eigenkündigung eine Sperrzeit von mindestens sechs Wochen zur Folge hat. Das bringt ganz dicken Ärger!!!
Denn in der Zeit ist man auch nicht krankenversichert. Auch für die Rentenversicherung kann das sehr böse Folgen haben. Ich kann von einer Eigenkündigung nur abraten.
Lieber ein bisschen langsamer arbeiten und sich öfter mal krankmelden, wenn man sich überfordert fühlt. Dann kündigt der Arbeitgeber, und das erspart manchen Ärger!
Bei der Frage mit der Höhe des ALG 1 bin ich mir unsicher. Nach meiner Info richtet sich die Leistung nach dem Durchschnitt der Verdienste. Nur wenn die gut bezahlte Arbeit ganz lange dauerte und die schlechter bezahlte ganz kurz, gibt es irgendwelche Ausnahmen.
Von der Eigenkündigung muss ich euch auch deswegen abraten, weil die Vermittler Leute, die selbst kündigen, besonders intensiv „betreuen“. Es besteht ja irgendwie doch der Verdacht der Faulheit. Da bekommt man leicht eine sechsmonatige Maßnahme, die zu über 50 % aus Herumgelabere und zu weiteren 50 % aus Umsonst-Arbeiten (scheinheilig „Praktikum“ genannt) besteht. Das kann zwar jedem Arbeitslosen passieren. Aber denen, die selbst kündigen, passiert es ziemlich sicher.
mfg