Hallo „nutzlos“,
Hallo,
Danke für Deine Antwort, so ganz habe ich die Sache aber noch
nicht verstanden…
Sie meint wohl eher, das sie sich erst " arbeitssuchend "
meldet und parallel dazu einen Leistungsantrag stellt. ( 2
verschiedene Verwaltungsakte )
was ist der Unterschied?
Mit der 1. Meldung „Arbeitssuchend“ gibt man bekannt, das zu einem kommendem Zeitpunkt Arbeitslosigkeit eintritt. ( man ist aber noch in Arbeit ). Diese Meldung muss so früh wie möglich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden.
In diesem Verwaltungsakt wird somit schon mal ein sogenanntes Kundenprofil angelegt, was u.a. Verwaltungsarbeiten und Arbeiten der Arbeitsvermittlung verkürzt, bzw. vereinfacht.
Ziel dieses Abschnittes ist, Kunden so schnell wie möglich wider in Brot und Lohn zu bringen.
Der Leistungsantrag bezieht sich, wie der Name schon sagt , auf die Auszahlung des ALG I im Zeitraum bestehender Arbeitslosigkeit.
Dieser Antrag kann bereits vor dem wirklichem Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden. ( Spätestens aber am 1. Tag der Arbeitslosigkeit, wenn die Leistungen benötigt werden )
Wenn das Enddatum der Beschäftigung länger als 3 Monate
bekannt war, oder eine Kündigungsfrist von min. 3 Monaten ab
Kündigung vorlag ( unbefristete Arbeit ), dann wäre sich auch
3 Monate vor Austritt Arbeitssuchend zu melden
Aber Frieda war ja nicht arbeitssuchend. Sie wusste vielmehr,
dass sie dem Arbeitsmarkt in den nächsten Monaten nicht zur
Verfügung steht.
Hätte sie trotzdem irgendwas melden müssen?
Sie hätte ja bei der 1. Arbeitssuchend - Meldung gleich angeben können, das sie z.B. von Erspartem lebt und eine bestimmte " Auszeit " nehmen möchte. Hätte sie gewußt, das Ersparnisse etwa 6 Monate reichen, hätte sie sich 3 Monate vor möglicher Beantragung von schon ( bzw. erneut ) mal melden können.
Der Leistungsantrag an sich wäre spätestens am 1. Tag der
Arbeitslosigkeit zu stellen.
Das hat sie ja gemacht. Vorher war Frieda nicht arbeitslos,
sondern sozusagen „Privatier“.
Es war aber bestimmt auch von vornherein absehbar, ab wann Frieda sich als " arbeitslos " bezeichnen würde und Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen müßte.
Wenn Frieda in den letzten 3 Monaten vor dem Leistungsantrag die Möglichkeit hatte, die Arbeitsagentur aufzusuchen, hätte sie es besser auch getan.
Zur 3 monatigen Sperrfrist: im Gesetz steht: „die Sperrzeit
beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet“ (§144 Abs 2 SGBIII).
Das wird sich aber vermutlich auf den Leistungsbezug an sich beziehen.
Wer keine Leistungen bezieht, kann zunächst auch nicht sanktioniert werden. Eine Sanktion kann doch erst dann ablaufen, wenn Leistungen ausgezahlt werden.
Und beim Leistungsantrag bliebe doch nach wie vor die Frage, ob ein Arbeitnehmer selbstverschuldet die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Würde sie dann nicht schon mit dem Tag nach Friedas
Eigenkündigung beginnen?
Nein, sondern erst dann, wenn der erste Tag mit ALG I - Anspruch beginnt.
Beispiel:
F. kündigt am 30. September ordentlich unter Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist ( fiktiv: 3 Monate ) zum 31.12. den Job.
Sie meldet sich folglich am 30.09 Arbeitssuchend, weil sie am 31.12 ihren letzten Arbeitstag hätte.
Sie beantragt auch rechtzeitig ALG I.
- regulär wäre also 01.01. der erste Tag der Arbeitslosigkeit. ( Beginn des Leistungsanspruches )
- ab diesem Tag erst würde aber die Sanktion greifen, da sie ohne wichtigen Grund selber kündigte.
- Somit laufen ihre Versicherungstage bereits, aber für den Zeitraum der Sanktion werden keine Leistungen ausgezahlt.
Gibt es denn tatsächlich keine Regelung für den Fall, dass
jemand einige Zeit von Ersparnissen lebt?
Natürlich gibt es dazu Regelungen, denn ausschlaggebend wären für ALG I letztlich nur Zeiten, in denen Leistungen beantragt und bewilligt werden.
In Zeiten als " Privatier " müßte sie sich allerdings auch privat krankenversichern. ( bzw. auch freiwillig Rentenversichern )
Da würden bestimmt noch Fragebögen von den Versicherungen kommen, wenn F. das nicht gemacht hätte.
Frieda dachte, sie
DARF sich gar nicht arbeitslos melden, wenn sie dem
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht?
Dürfen wäre etwas fehlinterpretiert, aber welchen Sinn würde es machen ? Wichtig ist die Zeit des Leistungsbezuges. Es kann aber doch nicht verkehrt sein, sich rechtzeitig zu melden.
( Auch wenn das Vorhaben auf eine Auszeit besteht, weil man eine Weile von Erspartem leben möchte…es wäre schon mal ein lückenloser Verlauf in den Stammakten vermerkt. )
Gruß Bixie
mfg
nutzlos