Arbeitslosmeldung nach 6 Monaten

Hallo zusammen,

Frieda Fleißig kündigt ihren Job. Sie hat einige Ersparnisse, reist davon ein paar Monate durch die Welt und geht dann wieder auf Jobsuche.
Erst jetzt, sagen wir mal 6 Monate nach der Kündigung, meldet sie sich arbeitslos.
Das AA will nun prüfen, ob sie sich „zu spät“ arbeitslos gemeldet hat
und außerdem, ob noch eine Sperrfrist von 3 Monaten wegen Eigenkündigung zur berechnen ist. Dafür soll Frieda verschiedene Fragebögen zu ihren Kündigungsgründen ausfüllen.

Frieda fragt sich:

Inwiefern kann sie sich „zu spät“ melden - sie hat sich gemeldet, sobald sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Für die 6 Monate davor will sie ja keine Leistung.

Außerdem: Die dreimonatige Sperrfrist wegen Eigenkündigung ist abgelaufen, das bestätigt auch das AA (§144 Abs 2 SGBIII). Warum muss trotzdem noch „geprüft“ werden, ob eine Sperrzeit bestand?

Wer weiss was?
Gruß Bixie

Hallo zusammen,

Hallo,

Frieda Fleißig kündigt ihren Job. Sie hat einige Ersparnisse,
reist davon ein paar Monate durch die Welt und geht dann
wieder auf Jobsuche.

Das wäre eine Sache, die zunächst Jedem selber überlassen wäre.

Erst jetzt, sagen wir mal 6 Monate nach der Kündigung, meldet
sie sich arbeitslos.

Sie meint wohl eher, das sie sich erst " arbeitssuchend " meldet,
und parallel dazu einen Leistungsantrag stellt. ( 2 verschiedene Verwaltungsakte )

Das AA will nun prüfen, ob sie sich „zu spät“ arbeitslos
gemeldet hat

Diese Frage würde sich sehr wahrscheinlich zunächst auf die " Arbeitssuchend - Meldung " beziehen.
Diese wäre so früh wie möglich bei Bekannt werden des Enddatums der Beschäftigung persönlich zu benennen.
Wenn das Enddatum der Beschäftigung länger als 3 Monate bekannt war, oder eine Kündigungsfrist von min. 3 Monaten ab Kündigung vorlag ( unbefristete Arbeit ), dann wäre sich auch 3 Monate vor Austritt Arbeitssuchend zu melden.

Das könnte ansonsten ebenfalls eine Sanktion hervorrufen, wenn verspätete Meldung „Arbeitssuchend“ festgestellt wird.
Der Leistungsantrag an sich wäre spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit zu stellen.

und außerdem, ob noch eine Sperrfrist von 3 Monaten wegen
Eigenkündigung zur berechnen ist. Dafür soll Frieda
verschiedene Fragebögen zu ihren Kündigungsgründen ausfüllen.

Darauf wird es ohne wichtigen Kündigungsrund mit goßer Wahrscheinlichkeit hinauslaufen.
Bei entsprechender Feststellung würde das dann zu einer Sperrzeit von 12 Wochen führen.

Frieda fragt sich:

Inwiefern kann sie sich „zu spät“ melden - sie hat sich
gemeldet, sobald sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand.

Wie oben beschrieben, nach Möglichkeit bereits 3 Monate vor bekanntwerden der beginnenden Arbeitslosigkeit bereits " Arbeitssuchend " melden.

Für
die 6 Monate davor will sie ja keine Leistung.

Würde es ohnehin erst ab dem Tag der Leistungs - Beantragung ( bzw. bei rechtzeitiger Antragsstellung ) ab dem 1.Tag der Arbeitslosigkeit geben.
Rückwirkend ginge es also ohnehin nicht.

Außerdem: Die dreimonatige Sperrfrist wegen Eigenkündigung
ist abgelaufen, das bestätigt auch das AA (§144 Abs 2 SGBIII).

Die Sanktionierung würde erst mit dem 1. Tag der Leistungsgewährung beginnen.

Warum muss trotzdem noch „geprüft“ werden, ob eine Sperrzeit
bestand?

Weil laut Beispiel seit dem letztem erworbenem Leistungsanspruch ( um den es ja geht ) keine komplett neue Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
Daher wird geprüft, ob der bisher bestehende Leistungsanspruch uneingeschränkt bewilligt werden kann.
Es kann also vergleichsweise so gesehen werden, das noch exat die gleichen Kriterien gelten würden, die vor 6 Monaten im Leistungsantrag zu berücksichtigen waren .

Wer weiss was?

Gruß Bixie

mfg

nutzlos

Hallo „nutzlos“,

Danke für Deine Antwort, so ganz habe ich die Sache aber noch nicht verstanden…
Sie meint wohl eher, das sie sich erst " arbeitssuchend "
meldet und parallel dazu einen Leistungsantrag stellt. ( 2
verschiedene Verwaltungsakte )
was ist der Unterschied?

Wenn das Enddatum der Beschäftigung länger als 3 Monate
bekannt war, oder eine Kündigungsfrist von min. 3 Monaten ab
Kündigung vorlag ( unbefristete Arbeit ), dann wäre sich auch
3 Monate vor Austritt Arbeitssuchend zu melden
Aber Frieda war ja nicht arbeitssuchend. Sie wusste vielmehr, dass sie dem Arbeitsmarkt in den nächsten Monaten nicht zur Verfügung steht.
Hätte sie trotzdem irgendwas melden müssen?
Der Leistungsantrag an sich wäre spätestens am 1. Tag der
Arbeitslosigkeit zu stellen.
Das hat sie ja gemacht. Vorher war Frieda nicht arbeitslos, sondern sozusagen „Privatier“.

Zur 3 monatigen Sperrfrist: im Gesetz steht: „die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet“ (§144 Abs 2 SGBIII).
Würde sie dann nicht schon mit dem Tag nach Friedas Eigenkündigung beginnen?

Gibt es denn tatsächlich keine Regelung für den Fall, dass jemand einige Zeit von Ersparnissen lebt? Frieda dachte, sie DARF sich gar nicht arbeitslos melden, wenn sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht?

Gruß Bixie

Hallo „nutzlos“,

Hallo,

Danke für Deine Antwort, so ganz habe ich die Sache aber noch
nicht verstanden…

Sie meint wohl eher, das sie sich erst " arbeitssuchend "
meldet und parallel dazu einen Leistungsantrag stellt. ( 2
verschiedene Verwaltungsakte )

was ist der Unterschied?

Mit der 1. Meldung „Arbeitssuchend“ gibt man bekannt, das zu einem kommendem Zeitpunkt Arbeitslosigkeit eintritt. ( man ist aber noch in Arbeit ). Diese Meldung muss so früh wie möglich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden.

In diesem Verwaltungsakt wird somit schon mal ein sogenanntes Kundenprofil angelegt, was u.a. Verwaltungsarbeiten und Arbeiten der Arbeitsvermittlung verkürzt, bzw. vereinfacht.
Ziel dieses Abschnittes ist, Kunden so schnell wie möglich wider in Brot und Lohn zu bringen.

Der Leistungsantrag bezieht sich, wie der Name schon sagt , auf die Auszahlung des ALG I im Zeitraum bestehender Arbeitslosigkeit.
Dieser Antrag kann bereits vor dem wirklichem Eintritt der Arbeitslosigkeit gestellt werden. ( Spätestens aber am 1. Tag der Arbeitslosigkeit, wenn die Leistungen benötigt werden )

Wenn das Enddatum der Beschäftigung länger als 3 Monate
bekannt war, oder eine Kündigungsfrist von min. 3 Monaten ab
Kündigung vorlag ( unbefristete Arbeit ), dann wäre sich auch
3 Monate vor Austritt Arbeitssuchend zu melden

Aber Frieda war ja nicht arbeitssuchend. Sie wusste vielmehr,
dass sie dem Arbeitsmarkt in den nächsten Monaten nicht zur
Verfügung steht.

Hätte sie trotzdem irgendwas melden müssen?

Sie hätte ja bei der 1. Arbeitssuchend - Meldung gleich angeben können, das sie z.B. von Erspartem lebt und eine bestimmte " Auszeit " nehmen möchte. Hätte sie gewußt, das Ersparnisse etwa 6 Monate reichen, hätte sie sich 3 Monate vor möglicher Beantragung von schon ( bzw. erneut ) mal melden können.

Der Leistungsantrag an sich wäre spätestens am 1. Tag der
Arbeitslosigkeit zu stellen.

Das hat sie ja gemacht. Vorher war Frieda nicht arbeitslos,
sondern sozusagen „Privatier“.

Es war aber bestimmt auch von vornherein absehbar, ab wann Frieda sich als " arbeitslos " bezeichnen würde und Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen müßte.
Wenn Frieda in den letzten 3 Monaten vor dem Leistungsantrag die Möglichkeit hatte, die Arbeitsagentur aufzusuchen, hätte sie es besser auch getan.

Zur 3 monatigen Sperrfrist: im Gesetz steht: „die Sperrzeit
beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet“ (§144 Abs 2 SGBIII).

Das wird sich aber vermutlich auf den Leistungsbezug an sich beziehen.
Wer keine Leistungen bezieht, kann zunächst auch nicht sanktioniert werden. Eine Sanktion kann doch erst dann ablaufen, wenn Leistungen ausgezahlt werden.
Und beim Leistungsantrag bliebe doch nach wie vor die Frage, ob ein Arbeitnehmer selbstverschuldet die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Würde sie dann nicht schon mit dem Tag nach Friedas
Eigenkündigung beginnen?

Nein, sondern erst dann, wenn der erste Tag mit ALG I - Anspruch beginnt.

Beispiel:
F. kündigt am 30. September ordentlich unter Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist ( fiktiv: 3 Monate ) zum 31.12. den Job.
Sie meldet sich folglich am 30.09 Arbeitssuchend, weil sie am 31.12 ihren letzten Arbeitstag hätte.
Sie beantragt auch rechtzeitig ALG I.

  • regulär wäre also 01.01. der erste Tag der Arbeitslosigkeit. ( Beginn des Leistungsanspruches )
  • ab diesem Tag erst würde aber die Sanktion greifen, da sie ohne wichtigen Grund selber kündigte.
  • Somit laufen ihre Versicherungstage bereits, aber für den Zeitraum der Sanktion werden keine Leistungen ausgezahlt.

Gibt es denn tatsächlich keine Regelung für den Fall, dass
jemand einige Zeit von Ersparnissen lebt?

Natürlich gibt es dazu Regelungen, denn ausschlaggebend wären für ALG I letztlich nur Zeiten, in denen Leistungen beantragt und bewilligt werden.
In Zeiten als " Privatier " müßte sie sich allerdings auch privat krankenversichern. ( bzw. auch freiwillig Rentenversichern )
Da würden bestimmt noch Fragebögen von den Versicherungen kommen, wenn F. das nicht gemacht hätte.

Frieda dachte, sie
DARF sich gar nicht arbeitslos melden, wenn sie dem
Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht?

Dürfen wäre etwas fehlinterpretiert, aber welchen Sinn würde es machen ? Wichtig ist die Zeit des Leistungsbezuges. Es kann aber doch nicht verkehrt sein, sich rechtzeitig zu melden.
( Auch wenn das Vorhaben auf eine Auszeit besteht, weil man eine Weile von Erspartem leben möchte…es wäre schon mal ein lückenloser Verlauf in den Stammakten vermerkt. )

Gruß Bixie

mfg

nutzlos

noch mal danke für Deine Mühe!
Ich sehe schon klarer, und Frieda wird das auch alles vorschriftsmäßig machen. Dennoch noch eine Frage:

Sie hätte ja bei der 1. Arbeitssuchend - Meldung gleich

angeben können, das sie z.B. von Erspartem lebt und eine
bestimmte " Auszeit " nehmen möchte. Hätte sie gewußt, das
Ersparnisse etwa 6 Monate reichen, hätte sie sich 3 Monate vor
möglicher Beantragung von schon ( bzw. erneut ) mal melden
können.

Stimmt, das hätte sie tun können. Aber was genau hätte das genützt?
Dann hätten ihre Datem beim Arbeitsamt rumgelegen - oder?

Das wird sich aber vermutlich auf den Leistungsbezug an sich
beziehen.

Das hat Frieda schon geklärt. Die Sperrfrist startet nach dem letzten Arbeitstag und ist inzwischen abgelaufen. Der Anspruch auf ALG wird um 3 Monate gekürzt - das versteht Frida!

In Zeiten als " Privatier " müßte sie sich allerdings auch

privat krankenversichern. ( bzw. auch freiwillig
Rentenversichern )

Frida war nicht privat, aber freiwillig versichtert in der GKV.Die Rentenversicherung ruhte.

( Auch wenn das Vorhaben auf eine Auszeit besteht, weil man
eine Weile von Erspartem leben möchte…es wäre schon mal ein
lückenloser Verlauf in den Stammakten vermerkt. )

Ein lückenloser Verlauf von was denn genau?
Wenn sie Privatier ist und keine Leistungen bezieht, entsteht doch unvermeidlich eine Lücke bei Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung, oder? Oder hätte sie die vermeiden können?

Gruß Bixie

kurz und knapp
die „urlaubszeit“ hat das aa nicht zu interessieren. die sperrzeit beginnt nicht mit dem ersten tag der arbeitslosenmeldung, sondern beginnt an dem tag, an dem gekündigt wurde.

1.1 gekündigt und am 1.7 al gemeldet bedeutet: alg1 wird ab dem 1.7 gezahlt. (leistungsanspruch vorausgesetzt.

trotzdem bekommt man nachträglich noch eine „sperre“ von drei monaten aufgebrummt. und zwar in schriftform vom 1.1-1.4.

ist aber nur eine formale angelegenheit, die in der praxis nicht von bedeutung ist.

jana

Hallo,

noch mal danke für Deine Mühe!

Nichts zu danken, aber das ist etwas verzwickt.

Ich sehe schon klarer, und Frieda wird das auch alles
vorschriftsmäßig machen. Dennoch noch eine Frage:

Sie hätte ja bei der 1. Arbeitssuchend - Meldung gleich

angeben können,

Stimmt, das hätte sie tun können. Aber was genau hätte das
genützt?

Dann hätten ihre Datem beim Arbeitsamt rumgelegen - oder?

Die Stammdaten hätten schon ins System eingetragen werden können, Unterlagen hätten schon zur Kopie eingereicht werden können…
Notwendige Antragsformulare könnten in aller Ruhe ausgefüllt werden…

Das spart auch dem Antragsteller schon mal Zeit bei der Leistungsberechnung / Bewilligung.

Bei gezielter Nachfrage würde es meistens schon mal wichtige Infos aus erster Hand geben ( Was - wie - wann richtig )

Das wird sich aber vermutlich auf den Leistungsbezug an sich
beziehen.

Das hat Frieda schon geklärt. Die Sperrfrist startet nach dem
letzten Arbeitstag und ist inzwischen abgelaufen.

In so weit richtig.

Der Anspruch
auf ALG wird um 3 Monate gekürzt - das versteht Frida!

Bei einer max. Anspruchsdauer von 12 Monaten wären 12 Wochen bei unbegründeter Arbeitsaufgabe naheliegend.
Ob und in wie weit dann noch " verspätete Arbeitssuchend - Meldung " berücksichtigt werden würde, bliebe abzuwarten.
Die Woche für Letzteres könnte ( so denn festgestellt ) noch zu den 12 Wochen hinzuaddiert werden, weil es in der Sache 2 völlig verschiedene Anlässe der Sanktionierung sein können.

Frida war nicht privat, aber freiwillig versichtert in der
GKV.

Womit wir in der Sache ( Versicherungsart )das gleiche meinen.
Da habe ich mich unpassend ausgedrückt.

Die Rentenversicherung ruhte.

Das könnte ja noch mit dem RV - Träger besprochen werden, ob freiwillig Beiträge durch F. nachgezahlt werden oder nicht.

( Auch wenn das Vorhaben auf eine Auszeit besteht, weil man
eine Weile von Erspartem leben möchte…es wäre schon mal ein
lückenloser Verlauf in den Stammakten vermerkt. )

Ein lückenloser Verlauf von was denn genau?

Je nach Sachlage in den Vermittlungsdateien, z.B. wenn schon früher ALG I bezogen wurde. Aber das kann auch bei der AA angeglichen werden. Es geht hier vielmehr darum, was zwischen Job und Alo - Meldung war.

Wenn sie Privatier ist und keine Leistungen bezieht, entsteht
doch unvermeidlich eine Lücke bei Arbeitslosenversicherung und
Rentenversicherung, oder? Oder hätte sie die vermeiden können?

In der Arbeitslosenversicherung nicht, da hieran nur Beiträge aus SV -pflichtiger Arbeit abgeführt werden.
Aber es bliebe noch die RV, da für die Zeit des " Privatier " dort keinerlei Infos vorliegen.
Die AA meldet der RV nur Zeiten, in denen Frieda auch bei der AA angemeldet war.
Das kann F. aber mit der zuständigen RV nachträglich abklären.

Gruß Bixie

mfg

nutzlos

Danke!
jetzt sieht Frieda schon klarer.
Vielen Dank für Deine Mühe!

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Gerne geschehen.
mfg

nutzlos