Arbeitsmittel wo anrechnen lassen

Hallo,

wenn man freiberuflich tätig ist und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, besteht ja die Möglichkeit einige Dinge (z.B. angeschaffte Arbeitsmittel oder auch Wege zur Arbeit) entweder als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung anzurechnen oder aber diese in der eigenen .
Einkommenssteuererklärung anzugeben. Was ist günstiger bzw. wonach sollte man entscheiden, wo man die Dinge steuerlich geltend macht.

Danke und Gruß
Aron

Wo sehen Sie den Unterschied zwischen der „eigenen Steuererklärung“ und der Gewinnermittlung ???

Es gibt da keinen…

In vielen Steuerprogrammen gibt es halt 2 Stellen, wo man das eintragen kann, einmal eben bei der Gewinnermittlung (da trägt man alle seine Einnahmen und alle seine Ausgaben ein), den verbleibenden Gewinn übernimmt man als Einkommen in die Einkommenssteuererklärung und da kann ich dann weitere Dinge steuerlich absetzen.
Ich denke, es gibt auch einige Dinge, die man nur in der Einkommenssteuererklärung ansetzen kann und nicht in der Gewinnermittlung, wie z.B. Altervorsorge… daher meine Frage.

Hallo,

im Falle von Freiberuflern ist es eher egal. Möglicherweise gibt es jedoch Ausgaben, die man bei der Gewinnermittlung voll bzw. überhaupt ansetzen darf, die bei der persönlichen EK-Steuererklärung nicht als Werbungskosten anerkannt würden. Mir ist allerdings auch nicht ganz klar, was der Freiberufler als Werbungskosten analog zu einem Arbeitnehmer ansetzen könnte, was nicht bereits als Betriebsausgabe abgesetzt werden könnte. Hier wäre sicherlich im Einzelfall zu prüfen, welche Variante u.U. günstiger ist.

Was die Altersvorsorge u.ä. betrifft gehört diese natürlich in die „persönliche“ Steuererklärung. Das sind dann allerdings Sonderausgaben. Die haben eher weniger mit der Einnahmeart zu tun, sondern mit den perönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Da empfiehlt sich doch ein Besuch beim Fachmann…

Hi,

als Werbungskosten analog zu einem Arbeitnehmer ansetzen
könnte, was nicht bereits als Betriebsausgabe abgesetzt werden
könnte. Hier wäre sicherlich im Einzelfall zu prüfen, welche
Variante u.U. günstiger ist.

Das ist keine Frage, wo was günstiger sich auswirkt. Betriebsausgaben sind die Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wahlrecht besteht auf keinen Fall

Schöne Grüße
C.

Hallo,

Das ist keine Frage, wo was günstiger sich auswirkt.
Betriebsausgaben sind die Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Ein Wahlrecht besteht auf keinen Fall

Naja, so einfach ist das nicht, wenn es sich bei dem „Betrieb“ um eine selbstständige freiberufliche Tätigkeit handelt und eben nicht um ein Gewerbe.

Bei den Werbungskosten gibt es ja z.B. auch eine Pauschale, die man erstmal überschreiten muss, damit sich etwas steuerlich auswirkt. Das ist ja in der Gewinnermittlung nicht der Fall, da wirken sich alle Betriebsausgaben direkt gewinnmindernd aus. Demnach gehe ich davon aus, dass die Gewinnermittlung steuerlich günstiger ist. Ist das richtig?

Gruss Aron

Bei den Werbungskosten gibt es ja z.B. auch eine Pauschale,
die man erstmal überschreiten muss, damit sich etwas
steuerlich auswirkt. Das ist ja in der Gewinnermittlung nicht
der Fall, da wirken sich alle Betriebsausgaben direkt
gewinnmindernd aus. Demnach gehe ich davon aus, dass die
Gewinnermittlung steuerlich günstiger ist. Ist das richtig?

Eine Freiberufliche Tätigkeit wird aus Sicht der Einkommensteuer und USt. genauso wie ein Gewerbe behandelt. (Einziger Unterschied seit 2008: Anlage S und G wurden getrennt)

Wenn kein Angestellten-Beruf ausgeübt wird, kann es in Anlage N auch keine Werbungskosten geben.

Wenn die Arbeitsmittel für den Freiberuf genutzt werden, sind sie dort Ausgabe bzw. werden (ab 150,01€ netto) dort abgeschrieben.

Ein ggf. privater Nutzungsanteil ist herauszurechnen, bzw. stellt für das Gewerbe eine Einnahme dar.

Gruß JK

Eine Freiberufliche Tätigkeit wird aus Sicht der
Einkommensteuer und USt. genauso wie ein Gewerbe behandelt.
(Einziger Unterschied seit 2008: Anlage S und G wurden
getrennt)

D.h. ein Freiberufler (Kleinunternehmer) muss Anlage S abgeben und kann alternativ Anlage EÜR abgeben?

Ein Freiberufler (nicht Kleinunternehmer) muss Anlage EÜR und Anlage S abgeben. Oder nur Anlage EÜR?

Wenn kein Angestellten-Beruf ausgeübt wird, kann es in Anlage
N auch keine Werbungskosten geben.

Ok.

Wenn die Arbeitsmittel für den Freiberuf genutzt werden, sind
sie dort Ausgabe bzw. werden (ab 150,01€ netto) dort
abgeschrieben.

Wo dort? In der Gewinnermittlung, also Anlage EÜR und nicht in Anlage N, oder?

Ein ggf. privater Nutzungsanteil ist herauszurechnen, bzw.
stellt für das Gewerbe eine Einnahme dar.

Zwischen „herausnehmen“ und der Berechnung als Einnahme besteht aber ein Unterschied. Wenn jemand z.B. 15 Euro im Monat Telefonkosten hat (Flatrate) und diese zu 50% beruflich bedingt sind, dürfen dann 0,5*15€=7,5€ angesetzt werden?
Oder hat dieser jemand 7,50 Euro (den Anteil der privaten Nutzung) an weiteren Einnahmen, so dass sich diese mit seinem Ausgaben (ebenfalls 7,5 €) wieder wegmitteln?

Gruss Aron

Eine Freiberufliche Tätigkeit wird aus Sicht der
Einkommensteuer und USt. genauso wie ein Gewerbe behandelt.
(Einziger Unterschied seit 2008: Anlage S und G wurden
getrennt)

D.h. ein Freiberufler (Kleinunternehmer) muss Anlage S abgeben
und kann alternativ Anlage EÜR abgeben?

Ja.

Ein Freiberufler (nicht Kleinunternehmer) muss Anlage EÜR und
Anlage S abgeben.

Beide.
Es kann aber sein, dass er in dem Jahr, in dem die 17.500 € Umsatz überschritten werden, noch Kleinunternehmer war. Dann auch Anlage EÜR.

Wenn die Arbeitsmittel für den Freiberuf genutzt werden, sind
sie dort Ausgabe bzw. werden (ab 150,01€ netto) dort
abgeschrieben.

Wo dort? In der Gewinnermittlung, also Anlage EÜR und nicht in Anlage N,

Ja

Ein ggf. privater Nutzungsanteil ist herauszurechnen, bzw.
stellt für das Gewerbe eine Einnahme dar.

Zwischen „herausnehmen“ und der Berechnung als Einnahme
besteht aber ein Unterschied.

Ja.
Rechnerisch kommt in der Regel das Gleiche heraus.
„Richtiger Weg“ bei Arbeitsmitteln für das Gewerbe:
Das Arbeitsmittel gehört zum Gewerbe, die private Nutzung ist für das Gewerbe eine Einnahme.

Telefonkosten: Da kommt es daruf an, auf wen/was das Telefon angemeldet ist und wer/was es mit benutzt.

Gruss JK

Ein ggf. privater Nutzungsanteil ist herauszurechnen, bzw.
stellt für das Gewerbe eine Einnahme dar.

Zwischen „herausnehmen“ und der Berechnung als Einnahme
besteht aber ein Unterschied.

Ja.
Rechnerisch kommt in der Regel das Gleiche heraus.

Nein.
Beispiel: Anschaffung für den Freiberuf von 100€, 50 % private Nutzung durch den Freiberufler.

Einmal werden anstatt der 100 € eben nur 50 Euro als Ausgabe angesetzt. Wenn aber die andere Hälfte als Einnahme gegengerechnet wird, hat man 50 Euro Einnahmen und 50 Betriebsausgaben, macht also unterm Strich nix.

„Richtiger Weg“ bei Arbeitsmitteln für das Gewerbe:
Das Arbeitsmittel gehört zum Gewerbe, die private Nutzung ist
für das Gewerbe eine Einnahme.
Telefonkosten: Da kommt es daruf an, auf wen/was das Telefon
angemeldet ist und wer/was es mit benutzt.

Im Falle eines Freiberufs gibt es da meist nur eine PErson, der Freiberufler als Privatperson und der Freiberufler in seinem Freiberuf.

Danke und Gruss
Aron

Beispiel: Anschaffung für den Freiberuf von 100€, 50 % private
Nutzung durch den Freiberufler.

Version a) Es werden 100 € als Ausgabe angesetzt. Da es aber zur hälfte privat genutzt wird, erstattet der Privatmensch seinem Unternehmen 50 €. das ist dort eine Einnahme.
Version b) Es werden für sein Unternehmen gleich nur 50 € also 50% der Rechnung als Ausgabe angesetzt.

Der Gewinn für das Unternehmen bleibt in beiden Fällen gleich.
Korrekt: a)

Telefonkosten: Da kommt es daruf an, auf wen/was das Telefon
angemeldet ist und wer/was es mit benutzt.

Im Falle eines Freiberufs gibt es da meist nur eine Person,

Ja, aber sozusagen mit getrennten Geldbeuteln oder zumindest getrennten Hosentaschen.

Gruß JK

Version a) Es werden 100 € als Ausgabe angesetzt. Da es aber
zur hälfte privat genutzt wird, erstattet der Privatmensch
seinem Unternehmen 50 €. das ist dort eine Einnahme.
Version b) Es werden für sein Unternehmen gleich nur 50 € also
50% der Rechnung als Ausgabe angesetzt.

Ahh, verstehe.
Aber steigen bei Version a) dann nicht die Umsätze des Unternehmens und damit auch die Umsatzsteuer? Der Privatmensch möchte ja nicht seine eigene Erstattung auch noch mit Umsatzsteuer versteuern müssen.

Der Gewinn für das Unternehmen bleibt in beiden Fällen gleich.
Korrekt: a)

Gibt es einen steuertechnischen Namen für diese Erstattung. Irgendwas muss Person A dort ja eintragen.

Ja, aber sozusagen mit getrennten Geldbeuteln oder zumindest
getrennten Hosentaschen.

Genau.

Hi,

Aber steigen bei Version a) dann nicht die Umsätze des
Unternehmens und damit auch die Umsatzsteuer? Der Privatmensch
möchte ja nicht seine eigene Erstattung auch noch mit
Umsatzsteuer versteuern müssen.

Der Gewinn für das Unternehmen bleibt in beiden Fällen gleich.
Korrekt: a)

Zu unterscheiden sind hier Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Bei der Einkommensteuer heißt das „Entnahme“, bei der Umsatzsteuer „unentgeltliche Wertabgaben“. Ein Wahlrecht besteht nicht. Nur Version a) ist richtig.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3.html

Das das den Umsatz erhöht ist vom Gesetzgeber gewollt. Schließlich hatte man ja auch vorher den vollen Vorsteuerabzug, aber als reiner Privatmann könnte man die nicht vom Finanzamt zurückverlangen.

Schöne Grüße
C.

Hi,

Aber steigen bei Version a) dann nicht die Umsätze des
Unternehmens und damit auch die Umsatzsteuer? Der Privatmensch
möchte ja nicht seine eigene Erstattung auch noch mit
Umsatzsteuer versteuern müssen.

Der Gewinn für das Unternehmen bleibt in beiden Fällen gleich.
Korrekt: a)

Zu unterscheiden sind hier Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Ich rede auch von der Umsatzsteuer! Der Gewinn bleibt gleich, damit
bleibt die Einkommenssteuer gleich. Der Umsatz steigt, damit zahlt Frau A mehr Umsatzsteuer. Letztlich zahlt Frau A also mehr Steuern, wenn sie es so verbucht.

Oder?

Hi,

Ich rede auch von der Umsatzsteuer! Der Gewinn bleibt gleich,
damit
bleibt die Einkommenssteuer gleich. Der Umsatz steigt, damit
zahlt Frau A mehr Umsatzsteuer. Letztlich zahlt Frau A also
mehr Steuern, wenn sie es so verbucht.

Wenn die richtige Version mehr Steuern kostet wie die falsche, ist das unangenehm, aber die richtige Version ist anzusetzen.

Schöne Grüße
C.